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  #1  
Alt 13.01.2019, 22:02
Birkenfelde Birkenfelde ist offline männlich
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Registriert seit: 18.05.2016
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Standard Scheidung - welches Datum gehört eingetragen

Hallo in die Runde!


Ich bin immer am Grübeln, wie eine Ehescheidung richtig "verbucht" wird. Unter dem Datum des Urteilsspruchs oder unter dem Datum, wann das Urteil rechtskräftig wurde?


Viele Grüße
Emanuel
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  #2  
Alt 13.01.2019, 22:13
Ashanti Ashanti ist offline männlich
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Standard

Prinzipiell ist die Rechtsgültigkeit das Datum. Vorher kann noch Einspruch erhoben werden.
(Ein schon mal Betroffener)
__________________
Viele Grüße
Theo
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  #3  
Alt 13.01.2019, 22:32
Anna Sara Weingart Anna Sara Weingart ist offline
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Hallo, der Urteilsspruch ist das Scheidungsdatum, nach meinem Rechtsempfinden.
__________________
Viele Grüße

Geändert von Anna Sara Weingart (13.01.2019 um 22:34 Uhr)
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  #4  
Alt 13.01.2019, 23:30
Benutzerbild von Opa98
Opa98 Opa98 ist offline männlich
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Eine Ehescheidung ist erst wirksam, mit Eintritt dr Rechtswirkung. Also nach Ablaif der Rechtsbehelfsmöglichkeiten. Der Zeitpunkt der Urteilsverkündung ist so gesehen wurscht.

LG

Alex
__________________
~Die Familie ist das Vaterland des Herzens~
Guiseppe Mazzini
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  #5  
Alt 14.01.2019, 00:32
Birkenfelde Birkenfelde ist offline männlich
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Guten Morgen,


und herzlichen Dank für Eure schnellen Antworten. Wenn ich mir meine Frage noch einmal richtig überlege, tendiere ich eigentlich zu Anna Sara Weingarts Meinung. Denn, wenn gegen ein erstinstanzliches Urteil Rechtsmittel eingelegt werden, wird/werden ein oder weitere Urteile folgen. Bis zum obersten Gericht, dessen Urteil dann nicht mehr angefochten werden kann. Es bleibt also immer bei dem Datum der Verkündung eines Urteils.



Wenn mir also ein Stempel-Randvermerk auf einer Heiratsurkunde von 1920 sagt, daß die Ehe durch Urteil des Landgerichts vom ..... geschieden wurde, werde ich zukünftig dieses Datum in mein Programm eintragen. Die Erlangung der Rechtskraft ist doch für die Dokumentation meines o. a. Beispiels nicht (mehr) relevant. Außerdem werden in den mir vorliegenden Randvermerken nicht immer beide Daten genannt.


Ich bedanke mich nochmals, daß Ihr Euch Gedanken gemacht habt.


Viele Grüße
Emanuel
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  #6  
Alt 14.01.2019, 00:35
Benutzerbild von scheuck
scheuck scheuck ist offline weiblich
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Hallo,

siehe § 1564 BGB
__________________
Herzliche Grüße
Scheuck
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  #7  
Alt 14.01.2019, 20:42
Birkenfelde Birkenfelde ist offline männlich
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Hallo, scheuck,


danke für den Hinweis auf den Paragrafen des BGB. Natürlich ist auch mir klar, daß ein Urteil erst Rechtskraft erlangt, wenn nicht innerhalb definierter Fristen Einspruch erhoben wird. Dann gäbe es aber ein oder weitere Urteil(e). Und am Ende bliebe doch nur EIN URTEIL, gegen das NICHT mehr Rechtsmittel eingelegt werden können. oder verstehe ich auch da die Welt mal wieder nicht richtig?



Meine an sich ganz einfache Frage war, welches Datum Ihr in Eure Software oder Karteikarten eintragt - das des Urteilsspruches oder das der Rechtskräftigkeit. Falls Ihr letzteres eintragt: Kennt Ihr die Fristen, die sich im Laufe der Jahre und der veränderten politischen System möglicherweise auch gewandelt haben? Denn (zumindest mir) liegen nicht immer beide Daten vor.


Ich werde aufgrund unserer kleinen Diskussion nur das Datum des ZULETZT gesprochenen Urteils eintragen.


Hab(t) noch einen erfolgreichen Abend.


Viele Grüße
Emanuel
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  #8  
Alt 14.01.2019, 21:08
Benutzerbild von scheuck
scheuck scheuck ist offline weiblich
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Hallo, Emanuel!

Meiner Meinung nach siehst Du das richtig, zumal ich auch einen Unterschied zwischen der "realen" Juristerei und unseren Bemühungen sehe

Eben, wir wissen nicht, welche Fristen zu welcher Zeit gültig waren, und wir haben wahrscheinlich auch nicht immer (oder gar nicht) die kompletten Akten zur Hand. Wir schlagen uns schon mit sooo vielen Dingen herum, warum also auch noch mit Einspruchsfristen ?
Mit dem Datum des Urteils kann man meiner Ansicht nach nichts falsch machen, und eigentlich reicht das für unsere "Zwecke" doch auch aus, oder?
__________________
Herzliche Grüße
Scheuck
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  #9  
Alt 14.01.2019, 21:15
Birkenfelde Birkenfelde ist offline männlich
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Hallo, scheuck,


sehe ich genauso!! Hatte Deinen Paragrafen-Einwurf falsch verstanden. Für mich wäre damit alles (zufriedenstellend) besprochen.


See you later, perhaps.


Emanuel
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  #10  
Alt 14.01.2019, 21:33
Benutzerbild von nav
nav nav ist offline männlich
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Wenn man das Datum des Urteilsspruchs als Scheidungsdatum einträgt, kann man doch auch das Datum des ersten Aufgebots als Heiratsdatum verwenden, oder? :P

Spaß beiseite, ich denke das Datum der Rechtskräftigkeit hat Vorrang, auch gerade wegen des Satzes im genannten Paragraphen: "Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst."

Allerdings ist es auch legitim, das Datum des Urteilsspruches anzuführen, wenn das Datum der Rechtskräftigkeit nicht vorliegt.
Ich habe zwei Beispiele aus den 60er-Jahren, in denen jeweils steht: "Durch das am ... rechtskräftig gewordene Urteil ...", ein Beispiel auf dem nur das Datum des Urteilsspruches vorliegt liegt mir nicht vor, auch wenn ich mir vorstellen kann, dass es das gibt.

Da das Datum der Rechtskräftigkeit aufgrund des genannten Paragraphen im Gegensatz zum Datum des Urteilsspruches bereits ein sinnvolles Argument auf seiner Seite hat, und da offenbar beide Daten mal in Randvermerken alleinstehend sein können, würde ich das Datum der Rechtskräftigkeit bevorzugen und ggf., wenn nur das Datum des Urteilssrpuches vorliegt, dieses eintragen und auch als solches kennzeichnen. Man kann natürlich auch, wenn beide Daten vorliegen, eines als Notiz (oder auch als eigenständiges Ereignis, je nach Möglichkeiten des Programms) eintragen.

Nico
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Stichworte
datum , ehescheidung , rechtskräftigkeit , urteil

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