Rechtsstand der Frau in Preußen um 1790

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  • Pommerellen
    Erfahrener Benutzer
    • 28.08.2018
    • 1600

    Rechtsstand der Frau in Preußen um 1790

    Hallo,

    würde gerne mehr zu dem folgenden Sachzusammenhang wissen:
    Hintergrund: Um 1790 wird ein Grenzstreit im nördlichen Westpreußen verhandelt in dem die Beklagten aufgezählt werden. Darunter eine Familie bestehend aus dem Vater der Mutter und drei unmündigen Kindern. Später im Text werden als Vormund der Kinder der Vater und eine andere Person aus dem Nachbardorfe genannt. Warum frage ich mich? Der Besitz um den es geht war vor der preußischen Zeit (1772) in einem Erbgang von dem Vater der obigen Mutter auf die vier Geschwister alles Frauen aufgeteilt worden. Die späteren Ehemänner haben sich alle also in den Besitz eingeheiratet. Mir scheint es, als ob dieser Besitz der Frau dazu führt, dass die Kinder die Erben sind und so durch einen Vormund vertreten werden müssen und nicht nur durch dem leiblichen Vater. Für mich hat die Ehefrau hier keine Rechte.
    Wie seht ihr das?

    Viele gute Grüße
  • sonjavi
    Erfahrener Benutzer
    • 30.08.2016
    • 289

    #2
    Hallo Pommerellen,

    war die Mutter denn die leibliche Mutter der Kinder oder waren es die Kinder des Vaters? War die Mutter vielleicht noch minderjährig? Oder waren die Eltern nicht getraut worden? Die könnten Gründe für eine Vormundschaft der Kinder sein.


    Und zum Einlesen in das Thema:
    Winkler, Johannes: Die Geschlechts-Vormundschaft in ihrer geschichtlichen Entwicklung, besonders ab Seite 90



    Viele Grüße
    Sonja
    Zuletzt geändert von sonjavi; 03.09.2023, 23:59. Grund: Ergänzung
    Suche FN PELZ, TOLSKI aus Liebemühl/Osterode und Umkreis, VEIT/VEID und MEIRITZ aus Elbing sowie
    BAUM aus dem Raum Rieder, (Sachsen-)Anhalt

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    • Gastonian
      Moderator
      • 20.09.2021
      • 3323

      #3
      Hallo:


      In meiner Erfahrung war im 18. Jahrhundert eine Frau in Preußen nie berechtigt, sich selber oder ihre Kinder in Gerichtssachen zu vertreten. Eine Witwe mußte einen Vormund oder Beistand für sich selber und einen anderen für ihre Kinder erbeten.


      VG


      --Carl-Henry
      Meine Ahnentafel: https://gw.geneanet.org/schwind1_w?iz=2&n=schwind1&oc=0&p=privat

      Kommentar

      • Pommerellen
        Erfahrener Benutzer
        • 28.08.2018
        • 1600

        #4
        Hallo Sonja, Hallo Carl Henry,

        vielen Dank für die Antworten.
        Das Ehepaar war getraut, volljährig und alle Kinder ehelich.
        Was mir heute beim Nachlesen aufgefallen ist, da der Prozess über mehrere Jahre lief, dass die Frau während des Prozesses verstorben war. Das besagte Protokoll mit dem Vormund wurde nach dem Tode verfasst. Nur wird das im Protokoll nicht vermerkt. Evt. fehlt hier auch ein Schriftstück, da alle Angänge die in den Protokollen vermerkwerden auch nicht erhalten sind. Somit wäre der zusätzliche Vormund für die Kinder neben dem Vater begründbar, um den minderjährigen Geschwistern den Anteil zu sichern.

        Viele Grüße

        Kommentar

        • mumof2
          Erfahrener Benutzer
          • 25.01.2008
          • 1347

          #5
          Ergänzung

          Hallo Zusammen,

          ich habe hier noch einen interessanten Artikel gefunden, den ich Euch nicht vorenthalten möchte. Es wäre auch noch ein Erklärungsansatz:


          Ich hatte in meiner Familie den Fall, dass eine Frau dreimal verheiratet war, während der Ehen jedesmal der Ehemann als Eigentümer der Immobilie im Adressbuch vermerkt wurde und nur in der Witwenzeit die Ehefrau als Immobilien-Eigentümerin auftrat (Berlin 1895-1919). Ich habe mir jetzt nicht angeschaut, wie der gesetzl. Güterstand im preuß. Landrecht geregelt war....
          Zuletzt geändert von mumof2; 05.09.2023, 21:14.
          Viele Grüße
          mum of 2

          Kommentar

          • Pommerellen
            Erfahrener Benutzer
            • 28.08.2018
            • 1600

            #6
            Hallo und Danke für die Antwort.

            Ich habe das Allgemeine preußische Landrecht von 1794 studiert. Im Achtzehnten Titel, wird das Thema von Vormündern und Curatelen abgehandelt.
            Im zweiten Teil wird dann in §34 auf den Vormund im beschriebenen Fall eingegangen. Es heißt: "Besonders aber ist den noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kindern ein Curator zu bestellen, wenn zwischen ihnen und dem Vater eine Auseinandersetzung, wegen des mütterlichen, oder sonst den Kindern eigentümlich zustehenden Vermögens, erfolgen soll."
            Das heißt wie schon vermutet, das das mütterliche Erbe im geschilderten Fall der Grundbesitz für die Kinder in dem anhängigen Verfahren für die Kinder geschützt werden soll. Ggf. gegen die Interessen des Vater.

            Viele Grüße
            Zuletzt geändert von Pommerellen; 05.09.2023, 21:55.

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