Quelle bzw. Art des Textes: Trauprotokoll
Jahr, aus dem der Text stammt: Oktober 1762
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Schwalm-Eder-Kreis, Hessen
Namen um die es sich handeln sollte: Schmitt
Jahr, aus dem der Text stammt: Oktober 1762
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Schwalm-Eder-Kreis, Hessen
Namen um die es sich handeln sollte: Schmitt
Liebe Helfer,
ich brauche Hilfe bei einem Trauprotokoll aus dem Jahr 1762 und auch wenn die Qualität nicht die beste ist: Der Text ist schön und zu 90% gelöst. Es sind nur noch ein paar Feinheiten und ich würde mich sehr, sehr, sehr freuen, wenn der ein oder andere eine Idee hat. Die nicht lesbaren Stellen sind mit (...) kenntlich gemacht. Also:
Ich lese:
Erschien der Schulmeyster Joh. Henrich Schmitt von Haarhausen
als Wittiber, so dann Barbara Elisabeth Theißin,
George Theißens Tochter von Waltersbrück, im Beistand
dieses ihres Vaters, und zeigten an, dass sie sich zusammen
ehelich versprochen, auch ihre vorhabende Ehe bereits
gerichtlich protocollieren lassen, wovon sie auch copiam
vidimatam, wie auch von dem übergebenen Inventario
der ersten Frauen Verlassenschaft, beibrachten und
bathen also ihre Ehe gleichfalls (…) Eheedict gemäß nieder
zuschreiben. Da nun beide Theile ihr eheliches Versprechen
nochmals datis manibus bekräftigten, auch der Vater
seinen Consens nochmals ertheilte, im übrigen aber auch
keine Blutsverwandschaft oder sonst etwas obstirte, so
hat man ihrem Suchen stattgethan.
Die Ehepacta sind (…) folgende:
1. Wollen beide Verlobte Zeit ihres Lebens (…) dem anderen
alle christliche und eheliche Liebe und Treue erweisen
2. Verspricht eingangs gemeldter Bräutigam diese seine
jetzige Braut zu sich auf seine Güter nach Haarhausen
zu nehmen, muss ihm (ihr?) solche bestreiten zu helfen und die
Haushaltung zu führen
3. Wendet dagegen die Braut in sothane Güther Ein-
hundertundvierzig Reichsthaler, sage 140 Rth., Niederhessischer
Währung nebst einer Kuh und zwei (...) wie auch
gebettet und gekleidet nach Standes Gebühr.
4.Auf die Sterbfälle ist aus Einwilligung der Eltern
verabredet, dass wenn er, der Bräutigam, ohne
Leibeserben vor seiner zeitigen Brauth her versterben
sollte, dieselbe 50 Reichsthaler und den ihrigen Besitz im
Hause erben und (...) (...) vitae behalten solte.
Würde aber der Fall entstehen, dass sie, die Braut,
vor ihm her versterben sollte, soll er nach Abzug
des elterlichen Pflichttheils, der einzige Erbe zu
ihrem Eingebrachten seyn und bleiben. Alles treulich und
(........). Actum ut supra.
Habt vielen lieben Dank und einen schönen Sonntag!
Lg A.
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