aufzufordern die Ansprüche, welche er in dieser
Beziehung oder aus einem anderen Grunde an
den Nachlaß Sr. Königl. Hoheit des höchstseeligen Prinzen
Ferdinand von Preussen und an des Prinzen
August Königl. Hoh. als Benifical Erbe Ihres
durchlauchtigsten H. Vaters zu machen hat, unter
Anführung des Indemnats u. des Fonds gegen
welche er seine Forderungen geltend zu
machen gedenkt ad protocollum anzuzeigen
in der Vorladung zu dieser Liquidation ihm
die in der Allg. Gerichts Ordnung Theil 1 Lit 51
§ 85 bestimmte Warnung dahin zu stellen,
daß er bei seinem Ausbleiben alles
seines etwaigen Vorrechte verlustig er-
klärt, und mit seinen Forderungen nur
an dasjenige zu verwiesen werden würde
was nach Befriedigung der sich meldenden
Gläubiger von der Masse noch übrig bleiben...
|