Minderjährigkeit K.K. Österreich 1600 - 1918

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  • wasto
    Erfahrener Benutzer
    • 09.09.2012
    • 489

    Minderjährigkeit K.K. Österreich 1600 - 1918

    Die Suche betrifft das Jahr oder den Zeitraum: Österreich 1600 - 1918
    Genaue Orts-/Gebietseingrenzung:
    Konfession der gesuchten Person(en):
    Bisher selbst durchgeführte Internet-Recherche (Datenbanken):
    Zur Antwortfindung bereits genutzte Anlaufstellen (Ämter, Archive):


    Liebe Helfer und Helferinnen

    Bei Google fand ich keien brauchbare Antwort.

    Wie und wann war die Minderjährigkeit damals geregelt.
    Aus den Traumatrikel lese ich wrte zwischen 20 und 24 Jahre. Wie war es wohl wirklich.
    Gruss und Dank den unermüdlichen Helferinnen und Helfern
    von Walther Stolle aus der Schweiz EX Pömmerle Sudetenland

    Die Ahnen rufen uns zu:
    Was Ihr seid, das waren wir!
    Was wir sind das werdet ihr!

    Wir sollten es nie vergessen!
  • Huber Benedikt
    Erfahrener Benutzer
    • 20.03.2016
    • 4650

    #2
    moin
    Soweit zurück weiss ich nicht.
    Ab 1.1. 1812 trat jedenfalls das ABGB (Allg. Bürgerl Gesetzbuch) im Kaisertum Österreich in Kraft.
    Gem § 21 dieses Codex war minderjährig, wer das 24. Lj. noch nicht vollendet hatte.
    s. Abdruck unten
    Nach meiner Kenntnis wurde 1919 die Volljährigkeit auf 21, 1973 auf 19 und dann 2001 auf 18 J gesenkt.
    PS: Grad seh ich, bereits ab 1753 war die Vollj.keit einheitlich in den habsburgischen Territorien durch Verordnung auf 24 J. festgelegt.
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von Huber Benedikt; 22.02.2021, 16:23. Grund: PS
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    • wasto
      Erfahrener Benutzer
      • 09.09.2012
      • 489

      #3
      Sally Huber
      Dank für die präzise Auskunft. sas passt gut zu allen meinen Matrikeln.

      Wie alt aber musten die sein, wenn sie überhaupt heiraten durften?
      Viele Bräute waren so 18- 21 Meine Jüngste soll 13 gewesn sein. Kann das möglich sein??? Gab es damals kein "Schutzalter"
      LG Wasto
      Gruss und Dank den unermüdlichen Helferinnen und Helfern
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      • Praxeda
        Benutzer
        • 29.12.2013
        • 86

        #4
        Hallo Wasto!

        Eine 13jährige Braut ist mir noch nie begegnet, da kann ich leider nichts dazu sagen. Bei den älteren, so ab 18 aufwärts, war es so, daß sie entweder vom zuständigen Gericht für volljährig erklärt wurden oder der Vater schriftlich seine Einwilligung zur Heirat gegeben hat. Beides ist in den Trauungseinträgen festgehalten.

        Liebe Grüße
        Praxeda

        Kommentar

        • Huber Benedikt
          Erfahrener Benutzer
          • 20.03.2016
          • 4650

          #5
          Wobei zu ergänzen ist, dass die Braut trotzdem weiterhin bis zur Vollendung des 24. Lj. unter Vormundschaft des Ehemannes blieb.
          Nur wenn sie Witwe wurde galt sie als volljährig.

          Lt. kaiserlicher Verordnung dato 12. April 1758:
          Eheschließungen Minderjähriger bedürfen der Zustimmung des/der Vormund/s/e. Bei Verweigerung kann Genehmigung durch die Obrigkeit beantragt werden.
          Minderjährige Ehefrauen bleiben unter Vormundschaft ihres Ehemannes.

          https://books.google.at/books?id=uyR...page&q&f=false

          Lt. ABGB dato 1.1.1812:
          Wer das 20. Lebensjahr zurückgelegt hat kann mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes und des Vormundes für volljährig erklärt werden, z.B. um eigenständig ein Gewerbe auszuüben oder einen Handwerksbetrieb führen zu können.
          D.h. Minderjährige, denen die Ausübung eines Gewerbes oder eines Handwerksbetriebes behördlich genehmigt wird, wurden damit automatisch auch für volljährig erklärt.
          Männer wurden mit der genehmigten Verehelichung ebenfalls automatisch volljährig.
          Ehefrauen jedoch nicht. Diese unterstanden bis zur Erreichung des 24./21. Lebensjahres der Vormundschaft des Ehemannes.
          Wurden sie in dieser Zeit Witwen, dann wurden sie für volljährig erklärt.
          Zuletzt geändert von Huber Benedikt; 01.03.2021, 03:20.
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          • wasto
            Erfahrener Benutzer
            • 09.09.2012
            • 489

            #6
            Guten Tag
            Das mit der Volljährigkeit habe ich verstanden. Viel Dank.
            Gab es damals aber auch so etwas wie ein SCHUTZALTER (Kinderehehe) für die Mädchen Ab wann duften sie mit Bewilligung der Eltern heiraten.
            Gruss und Dank den unermüdlichen Helferinnen und Helfern
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            • wasto
              Erfahrener Benutzer
              • 09.09.2012
              • 489

              #7
              SCHUTZALTER (Kinderehehe)

              Hier kommt cas beispiel wer 14 jährige Braut
              Kein Schreibfehler.!!! Belegt durch Gebutsamatrikel.
              Man staune.
              Ihr erste Kind ist erst für 20.01.1847 belegt.

              Biologisch allerding auch möglich das sie bei der Heirat schwanger war und das Kind verloren hat.
              Angehängte Dateien
              Gruss und Dank den unermüdlichen Helferinnen und Helfern
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              • Praxeda
                Benutzer
                • 29.12.2013
                • 86

                #8
                Zitat von Huber Benedikt Beitrag anzeigen
                Wobei zu ergänzen ist, dass die Braut trotzdem weiterhin bis zur Vollendung des 24. Lj. unter Vormundschaft des Ehemannes blieb.
                Nur wenn sie Witwe wurde galt sie als volljährig.

                Lt. kaiserlicher Verordnung dato 12. April 1758:
                Eheschließungen Minderjähriger bedürfen der Zustimmung des/der Vormund/s/e. Bei Verweigerung kann Genehmigung durch die Obrigkeit beantragt werden.
                Minderjährige Ehefrauen bleiben unter Vormundschaft ihres Ehemannes.

                https://books.google.at/books?id=uyR...page&q&f=false

                Lt. ABGB dato 1.1.1812:
                Wer das 20. Lebensjahr zurückgelegt hat kann mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes und des Vormundes für volljährig erklärt werden, z.B. um eigenständig ein Gewerbe auszuüben oder einen Handwerksbetrieb führen zu können.
                D.h. Minderjährige, denen die Ausübung eines Gewerbes oder eines Handwerksbetriebes behördlich genehmigt wird, wurden damit automatisch auch für volljährig erklärt.
                Männer wurden mit der genehmigten Verehelichung ebenfalls automatisch volljährig.
                Ehefrauen jedoch nicht. Diese unterstanden bis zur Erreichung des 24./21. Lebensjahres der Vormundschaft des Ehemannes.
                Wurden sie in dieser Zeit Witwen, dann wurden sie für volljährig erklärt.
                Interessant, danke!
                Trotzdem dürfte es Ausnahmen gegeben haben oder später noch eine Reform dieser Bestimmung, wie der Trauungseintrag meiner Urgroßeltern aus dem Jahr 1909 vermuten läßt (der zweite Eintrag, Theophil Dvorak und Franziska Lohner):



                Er war 23, sie 21 (und mit dem zweiten Kind schwanger, aber das steht hier natürlich nicht), und beide wurden vom Bezirksgericht großjährig erklärt.

                Liebe Grüße
                Praxeda

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                • Huber Benedikt
                  Erfahrener Benutzer
                  • 20.03.2016
                  • 4650

                  #9
                  und beide wurden vom Bezirksgericht großjährig erklärt.

                  Hallo Praxeda,
                  klar, sonst hätten sie nicht heiraten dürfen.
                  Ändert nix an der Tatsache, dass die Ehefrau anschliessend bis 24 unter Kuratel des Ehemannes blieb.
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                  • Praxeda
                    Benutzer
                    • 29.12.2013
                    • 86

                    #10
                    Hallo Huber Benedikt,

                    unter Kuratel des Ehemannes trotz Großjährigkeit, ist das nicht ein Widerspruch in sich? Wozu hat man sie dann überhaupt für großjährig erklärt?

                    Liebe Grüße
                    Praxeda

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                    • Praxeda
                      Benutzer
                      • 29.12.2013
                      • 86

                      #11
                      Guten Abend,
                      im ORF gibt es neuerdings eine Serie, in der Prominente mit Hilfe eines Berufsgenealogen Ahnenforschung betreiben (im Österreich und Südtirol-Forum gibt es bereits einen Thread dazu). In der letzten Folge gab es dabei den Fall eines Mädchens im Burgenland, das 1812 mit noch nicht 13 Jahren geheiratet hat. Der Genealoge hat erklärt, daß dies sehr selten, aber doch vorgekommen sei. Die Begründung lautete: Die Kinder haben in dem Alter die Erstkommunion erhalten, wofür sie sich selbständig entscheiden konnten. Und da sie für diese Entscheidung reif waren, betrachtete man sie auch als reif genug, sich für das Ehesakrament zu entscheiden.

                      Liebe Grüße
                      Praxeda

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                      • wasto
                        Erfahrener Benutzer
                        • 09.09.2012
                        • 489

                        #12
                        danke für diese interessanten Hinweis
                        Gruss und Dank den unermüdlichen Helferinnen und Helfern
                        von Walther Stolle aus der Schweiz EX Pömmerle Sudetenland

                        Die Ahnen rufen uns zu:
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                        Was wir sind das werdet ihr!

                        Wir sollten es nie vergessen!

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