Hallo,
ich habe gerade die E-Mail bekommen.
Ich erzähle kurz worum es geht.
Ich habe die Sterbeurkunde von Clara Wortmann
angefordert in Bad Reichenhall.
Habe diese auch bekommen.
Zwei Tage später habe ich von der Lebensgefährtin,
Olga Ottilie Miltonia von Roeder,
die Sterbeurkunde angefordert.
Nach 3 Wochen warten habe ich mir erlaubt dem Standesbeamten
zu schreiben und habe gefragt:“ ... haben Sie diese schon verschickt
Denn bei mir ist sie nicht angekommen.
Wäre ja ärgerlich wenn diese verloren gegangen wäre“.
Darauf seine Antwort:“
Sehr geehrter Herr,
da Sie nicht mit der Verstorbenen verwandt sind, müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft nachweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Darauf habe ich ihn angerufen und gefragt warum jetzt auf einmal
Bei der Lebenspartnerin war es doch auch kein Problem.
Da sagte er es wäre ein Fehler gewesen mir diese zu schicken.
Er würde mir gleich den passenden Auszug des Gesetzestextes schicken.
Was mach ich nun ?
Was muss ich dem Standesbeamten schreiben damit ich diese
Sterbeurkunde bekomme ?
Olga ist am 11.07.1963 in Bad Reichenhall verstorben.
Ich hoffe ich hab nichts vergessen.
Gruß Micha
Sehr geehrter Herr
anbei die Ausführung vom Gesetz:
§ 62 PStG
Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.
Mit freundlichen Grüßen
Standesbeamter
ich habe gerade die E-Mail bekommen.
Ich erzähle kurz worum es geht.
Ich habe die Sterbeurkunde von Clara Wortmann
angefordert in Bad Reichenhall.
Habe diese auch bekommen.
Zwei Tage später habe ich von der Lebensgefährtin,
Olga Ottilie Miltonia von Roeder,
die Sterbeurkunde angefordert.
Nach 3 Wochen warten habe ich mir erlaubt dem Standesbeamten
zu schreiben und habe gefragt:“ ... haben Sie diese schon verschickt
Denn bei mir ist sie nicht angekommen.
Wäre ja ärgerlich wenn diese verloren gegangen wäre“.
Darauf seine Antwort:“
Sehr geehrter Herr,
da Sie nicht mit der Verstorbenen verwandt sind, müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft nachweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Darauf habe ich ihn angerufen und gefragt warum jetzt auf einmal
Bei der Lebenspartnerin war es doch auch kein Problem.
Da sagte er es wäre ein Fehler gewesen mir diese zu schicken.
Er würde mir gleich den passenden Auszug des Gesetzestextes schicken.
Was mach ich nun ?
Was muss ich dem Standesbeamten schreiben damit ich diese
Sterbeurkunde bekomme ?
Olga ist am 11.07.1963 in Bad Reichenhall verstorben.
Ich hoffe ich hab nichts vergessen.
Gruß Micha
Sehr geehrter Herr
anbei die Ausführung vom Gesetz:
§ 62 PStG
Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.
Mit freundlichen Grüßen
Standesbeamter
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