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Alt 13.11.2020, 23:28
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AKocur AKocur ist offline weiblich
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Hallo Holger,

den Ehenamen gibt es als Begriff gesetzlich erst ab 1957. Vorher trug die verheiratete Frau nach der Eheschließung den Namen ihres Mannes, ehelich geborene Kinder den Namen des Vaters.

Ich gehe mal davon aus, dein Fall der geschiedenen Frau mit unehelichen Kindern passierte in Preußen (wenn nicht, musst du in die jeweiligen Gesetzbücher schauen), dann galt hier das Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.

Hier im 2. Teil, 2. Titel:
§. 639. Uneheliche Kinder treten weder in die Familie des Vaters, noch der Mutter.
§. 640. Doch führen sie den Geschlechtsnamen der Mutter, und gehören zu demjenigen Stande, in welchem die Mutter, zur Zeit der Geburt, sich befunden hat.
Geschlechtsname = Mädchenname


Ab 1900 gilt in allen deutschen Ländern das BGB. Darin heißt es (von 1900-1970) in § 1706:
(1) Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
(2) [1] Führt die Mutter in Folge ihrer Verheirathung einen anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheirathung geführt hat. [2] Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen ertheilen; die Erklärung des Ehemanns sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Ob §1706, Abs. 2, Satz 2 so verstanden werden kann, dass ein geschiedener Ehemann dem un- und nachehelich geborenem Kind seiner geschiedenen Ehefrau die Erlaubnis seinen Namen zu tragen geben konnte, vermag ich nicht zu sagen. Ich würde aber eher davon ausgehen, dass es in diesem Satz um spätere Ehemänner (und Stiefväter) geht.


Einzige Ausnahme ist, wie bei einer Witwe, ein Kind, dass so früh nach der Scheidung (bei Witwe Tod des Ehemanns) geborenen wurde, dass es noch als ehelich gezeugt anerkannt wurde. Bei einer Scheidung konnte der geschiedene Mann seine Vaterschaft aber auch anfechten.

LG,
Antje
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