Sperrfristen von Matrike(l)n

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  • oldvox
    Benutzer
    • 03.01.2014
    • 73

    Sperrfristen von Matrike(l)n

    Hallo Forumsfreunde,
    suche für einen Vortrag die Sperrfristen der Matrike(l)n Europas und ab wann Standesämter eingeführt wurden.

    für Österreich lt. Personenstandsgesetz 2013:
    Standesamt seit 1939
    Geburten 100 Jahre
    Trauungen 75 Jahre
    Sterbefälle 30 Jahre

    Bitte um Eure Mithilfe für andere Länder.
    Danke
    oldvox
  • Juergen
    Erfahrener Benutzer
    • 18.01.2007
    • 6044

    #2
    Hallo oldvox,

    Katholische Kirchen-Archive in Deutschland:

    Die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nötigen Sperrfristen (bezogen auf den jeweiligen Eintrag) betragen bei:
    Taufbüchern: 120 Jahre nach Geburt/Taufe
    Trauungsbüchern: 100 Jahre nach Trauung
    Sterbebüchern: 40 Jahre nach Tod

    Und weiter:
    "Sterbebücher dürfen bis 100 Jahre nach Datum des letzten Eintrags grundsätzlich nicht
    als ganzes Buch vorgelegt werden; vielmehr können aus solchen Büchern im Einzelfall Auskünfte auf Anfrage erteilt werden."

    Bei Matrikula kann ich keine Sterbedaten ca. 1901 ansehen. Diese Bücher müssten längst "frei" sein. z.B. aus Windorf /Vilshofen.
    Für Sterbebücher gelten schließlich 40 Jahre Sperrfrist und nicht 120 Jahre.
    Scheinbar hat das Matrikula selbst so festgelegt bzw. mit der katholischen Kirche so vereinbart.

    Das genannte Sterbebuch aus Windorf geht von 1844-1944. Durfte auch kopiert werden, nur enden die sichtbaren Scans schon um 1893. Das ergibt Sperrfrist 120 Jahre.

    Standesämter gab es in Preußen ab Oktober 1874.

    P.S.
    Österreich --> Geburten 100 Jahre.
    Das dürfte damit zusammenhängen, dass wir in DT. älter werden, da wir gesünder leben.

    Gruß Juergen
    Zuletzt geändert von Juergen; 07.10.2014, 19:37.

    Kommentar


    • #3
      Zitat von Juergen Beitrag anzeigen
      Scheinbar hat das Matrikula selbst so festgelegt bzw. mit der katholischen Kirche so vereinbart.
      Hallo Jürgen,

      die Hürde 120 Jahre bleibt leider nach wie vor bestehen, die neue Kirchliche Archivordnung, (behandelt im November 2012) sieht dies so vor. Das gilt sowohl für Taufe, als auch für Heirat und Tod. Es hat also nichts mit Matricula zu tun.

      Schöne Grüße
      Mechthild

      Kommentar

      • Juergen
        Erfahrener Benutzer
        • 18.01.2007
        • 6044

        #4
        Danke Mechthild,

        wo kann ich dies nachlesen?

        Dann stimmt folgende Bestimmung für den katholischen Kirchenkreis Passau demnach nicht
        oder ist veraltet.
        --> http://www.katholische-archive.de/Ki...1/Default.aspx
        Die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nötigen Sperrfristen (bezogen auf den jeweiligen Eintrag) betragen bei:
        Taufbüchern: 120 Jahre nach Geburt/Taufe
        Trauungsbüchern: 100 Jahre nach Trauung
        Sterbebüchern: 40 Jahre nach Tod.

        Scheinbar bei den Katholiken überall anders:
        Kath. Kirchenarchive in NRW > Bistumsarchiv Münster:
        1. Schutzfristen für die Kirchenbucheinsicht
        Taufen: 120 Jahre, d. h. 2014 können alle Einträge bis 1893eingesehen werden
        Heiraten: 100 Jahre, d. h. 2014 können alle Einträge bis 1913 eingesehen werden
        Tote: 100 Jahre, d. h. 2014 können alle Einträge bis 1913 eingesehen werden

        Erstbeichtende: 110 Jahre, d. h. 2014 können alle Einträge bis 1903 eingesehen werden
        Erstkommunikanten: 110 Jahre, d. h. 2014 können alle Einträge bis 1903 eingesehen werden
        Firmlinge: 110 Jahre, d. h. 2014 können alle Einträge bis 1903 eingesehen werden

        Grundlage: Sicherung und Nutzung von Pfarrmatrikeln (Kirchenbücher), in: Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Münster vom 1. August 2008 Art. 190. ------------> noch aktuell?
        klick hier: http://www.archive.nrw.de/kirchenarc...sten/index.php

        Kapiere ich alles nicht, wessen Personenrecht soll geschützt werden, wenn die Sterbebücher einer Schutzfrist von 120 Jahren unterliegen?
        Selbst wenn ein Sohn oder die Tochter den Tod vor 120 Jahren anzeigte, sind
        die längst tod.

        Viele Grüße
        Juergen
        Zuletzt geändert von Juergen; 07.10.2014, 21:30.

        Kommentar


        • #5
          Zitat von Juergen Beitrag anzeigen
          Dann stimmt folgende Bestimmung für den katholischen Kirchenkreis Passau demnach nicht
          oder ist veraltet.
          --> http://www.katholische-archive.de/Ki...1/Default.aspx
          Die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nötigen Sperrfristen (bezogen auf den jeweiligen Eintrag) betragen bei:
          Taufbüchern: 120 Jahre nach Geburt/Taufe
          Trauungsbüchern: 100 Jahre nach Trauung
          Sterbebüchern: 40 Jahre nach Tod.
          Hallo Jürgen,

          ja, diese Bestimmung ist veraltet. Die neue Archivordnung ist bisher nicht veröffentlicht, aber Du kannst mir glauben, dass die 120 Jahre stimmen.

          Viele Grüße
          Mechthild

          Kommentar

          • rionix
            Erfahrener Benutzer
            • 24.03.2010
            • 1196

            #6
            Hallo oldvox,

            für die heutige Tschechische Republik gilt folgendes:

            Die Einführung der Standesämter erfolgte 1939, davor wurden alle Personenstandsfälle in den Kirchenbüchern dokumentiert. Es gab ab etwa 1897 auch sogenannte Zivilmatriken welche bei den Bezirkshauptmannschaften geführt wurden, diese spielten aber nur eine untergeordnete Rolle.

            1945 wurden alle Kirchenbücher beschlagnahmt und in die örtlichen Verwaltungen gebracht welche Einträge vor 1939 aufwiesen. Somit kann es in den (wenn überhaupt noch vorhandenen) Pfarrämtern lediglich noch Bücher geben, deren Einträge nach Errichtung der Standesämter beginnen.

            Für Tauf-/Trauungs- und Sterbebücher gilt in den Standesämtern eine Aufbewahrungsfrist von 100/75/75 Jahren, es gilt das Datum des letzten Eintrags im betreffenden Buch. Danach werden die Bücher normalerweise an das zuständige staatliche Gebietsarchiv abgegeben.

            Zur Einsichtnahme bzw. zur Erlangung von Urkunden bzw. Abschriften sind direkte Nachfahren, Vorfahren, Geschwister sowie die betreffende Person selbst berechtigt.

            Seit kurzem gibt es eine Neuregelung, nach der Personen ohne Nachweis einer Verwandtschaft Auskunft bekommen können, wenn der betreffende Eintrag älter als 100/75/30 Jahre alt ist.

            Kommentar

            • oldvox
              Benutzer
              • 03.01.2014
              • 73

              #7
              Hallo Juergen, Mechthild, rionix!
              Danke für die Informationen.
              Ciao
              oldvox

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              • Juergen
                Erfahrener Benutzer
                • 18.01.2007
                • 6044

                #8
                Hallo allerseits,

                @Mechthild

                nun gut ich glaube Dir, dass die Schutzfristen, 120 Jahre für Trau-, Tauf- und Sterbebücher im Bistum Passau gelten.
                Letzte Möglichkeit wäre, dort telefonisch nachzufragen.

                Scheinbar macht das Bistum Passau eine Ausnahme,
                die mir nicht erklärlich ist, da die seit 2013? geltenden gelockerten
                Schutzfristen wohl auf der Bischofskonferenz empfohlen wurden.
                Selbst im Bistum Regensburg gilt laut Amtsblatt Nr. 3 vom 24. März 2014:

                Qeulle: http://www.bistum-regensburg.de/typo.../3/03-2014.pdf

                Schutzfristen für Archivgut: §9
                (1) Die Schutzfristen werden ab dem Schlussdatum der jeweiligen Archivalieneinheit berechnet.
                (2) Die Nutzung von Archivgut, für das nachfolgend keine spezielle Regelung getroffen ist,
                ist zulässig nach Ablauf einer Schutzfrist von 40 Jahren.
                (3) Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), beträgt die Schutzfrist ebenfalls 40 Jahre. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf von
                1. 30 Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder der Letztverstorbenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv bekannt ist,
                2. 120 Jahren nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der Letztgeborenen von mehreren Personen,
                deren Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist,
                3. 70 Jahren nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todes- noch das Geburtsjahr der betroffenen Person
                oder einer der betroffenen Personen dem Archiv bekannt sind.

                Wenn sich die allgemeinen Schutzfristen für Archivgut von den Schutzfristen für Kirchenbücher unterscheiden, weiß ich auch nicht
                was wo aktuell Sache ist.

                Scheinbar nicht in Regensburg denn: http://www.bistum-regensburg.de/dien...hte/#accordion

                Soll "oldvox" sich merken im Bistum Passau gelten andere Regelungen.
                Für NRW habe ich vermutlich die veralteten Schutzfristen genannt, unten stehen die aktuelleren oder nicht?

                Wer macht hier eine Aufstellung welche Schutzfristen für Kirchenbücher in den katholischen Bistümern in Deutschland aktuell gelten?

                Entschuldigung bin jetzt etwas verwirrt, über die Regelungen der kath. Kirchen, betreffend des Archivguts (Kirchenbücher).

                Viele Grüße
                Juergen
                Zuletzt geändert von Juergen; 08.10.2014, 19:24.

                Kommentar

                • 2Emilia
                  • 20.07.2014
                  • 210

                  #9
                  Datenschutzfristen

                  Hallo liebe Mitforscher,
                  die Datenschutzfristen kann ich nachvollziehen, auch wenn sie für Familienforscher ein großer Ballast sind. Die Anwendung ist manchmal aber absurd: Ich war letzte Woche im Diözesanarchiv in Würzburg und habe nach Ahnen gesucht. Standort: Goßmannsdorf. Dort gibt es digitalisierte KB von 1706/1707 bis etwa 1805. Dann sah ich aber den dreifachen Eintrag "Familienbücher von 1660 bis 1900". Als ich sie aufrufen wollte, kam der Hinweis: Aus Datenschutzgründen nicht zugänglich. Das heißt, die Jahrgänge von 1660 bis 1707, für die die Datenschutzfristen längst, längst abgelaufen sind (seit mehr als 200 Jahren!), sind nicht nutzbar.
                  Ich hatte noch drei weitere Orte, in denen ich nachsehen wollte: Eibelstadt nahe Würzburg am Main, Mechenhardt am Main und Sendelbach. An allen drei Standorten das gleiche: Keine Kirchenbücher, aber jeweils Familienbücher bis 1920 - und jeweils aus Datenschutzgründen gesperrt. Das heißt, ich kann bis 2040 warten, bis sie endlich frei sind! Bis dahin zähle ich selbst zu den Ahnen!
                  Voller Frust
                  Bruno

                  Kommentar

                  • Grapelli
                    Erfahrener Benutzer
                    • 12.04.2011
                    • 2223

                    #10
                    Hallo allerseits,

                    nach ein bisschen rumsuchen komme ich zu folgenden Schutzfristen für Taufen/Trauungen/Todesfälle:
                    – Deutschland: 110/80/30 Jahre (gilt seit 01.01.2009)
                    – Österreich: 100/75/30 Jahre (gilt seit 11.01.2013)
                    – Tschechien: 100/75/30 Jahre (gilt seit 01.01.2014; vorher musste man für Auskünfte bei Standesämtern offenbar in direkter Linie verwandt sein)


                    Katholische Bistümer in Deutschland haben jeweils eigene Regelungen für ihre Bistumsarchive; manche verweisen auch einfach auf die Kirchliche Archivordnung (KAO) von 2014, die aber interpretiert werden muss. Außerdem werden die Kirchenbücher meist in den Pfarreien verwahrt, sodass vor Ort meist eigene Regeln gelten. Folgende Fristen gelten in den Bistums-/Diözesanarchiven:

                    – Bamberg: meist bis 1890/1910/1910 einsehbar
                    – Eichstädt: 120/100/100 Jahre
                    – Münster: 120/100/100 Jahre (s. o.)
                    – Passau: 120/120/120 Jahre (s. o.)
                    – Regensburg: 120/100/40 Jahre (s. o.)
                    – Speyer: Mikrofilme nur bis 1875/1875/1875 einsehbar
                    – Trier: bis 1899/1899/1899 einsehbar
                    – Würzburg: 120/100/100 Jahre

                    Wie man sieht, setzt sich Trier sogar über die in der Kirchlichen Archivordnung explizit genannte Schutzfrist von 120 Jahren für Taufen hinweg.


                    Evangelische Landeskirchen in Deutschland haben auch jeweils eigene Regeln. Diese werden auch bei der Veröffentlichung im Kirchenbuchportal beachtet:

                    Zitat Harald Müller-Bauer: "... die rechtlichen Regelungen sind in den einzelnen Landeskirchen zum Teil unterschiedlich. In Württemberg sind z. B. nur Kirchenbücher vor 1875 einsehbar (Einführung der bürgerlichen Standesämter 1876). In anderen Landeskirchen gelten andere Regelungen, z. B. eine Schutzfrist von 90 Jahren bei Taufbüchern. Wir richten uns nach den Regelungen der jeweiligen Landeskirche, d. h. es gibt keine einheitliche Regelung. Bei Fristen, bei denen jährlich neue Kirchenbücher zugänglich werden, werden diese auch freigeschaltet, wenn Sie überhaupt digital vorliegen."
                    Zuletzt geändert von Grapelli; 28.11.2014, 23:25.
                    Herzliche Grße
                    Grapelli

                    Kommentar

                    • Hibbeln
                      Erfahrener Benutzer
                      • 12.04.2008
                      • 469

                      #11
                      Hallo oldvox,

                      in Preußen wurden die Standesämter zum 01.10.1874 eingeführt, im Deutschen Reich am 01.01.1876.

                      Dieter

                      Kommentar

                      • Xtine
                        Administrator
                        • 16.07.2006
                        • 28365

                        #12
                        Hallo,

                        in der Pfalz findet man Standesamtsregister bereits ab ca. 1795/98.
                        (läßt grüßen )
                        Viele Grüße .................................. .
                        Christine

                        .. .............
                        Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
                        (Konfuzius)

                        Kommentar

                        • Hampusch
                          Erfahrener Benutzer
                          • 30.09.2014
                          • 883

                          #13
                          Zitat von Grapelli Beitrag anzeigen
                          ...Evangelische Landeskirchen in Deutschland haben auch jeweils eigene Regeln. Diese werden auch bei der Veröffentlichung im Kirchenbuchportal beachtet:

                          Zitat Harald Müller-Bauer: "... die rechtlichen Regelungen sind in den einzelnen Landeskirchen zum Teil unterschiedlich. In Württemberg sind z. B. nur Kirchenbücher vor 1875 einsehbar (Einführung der bürgerlichen Standesämter 1876). In anderen Landeskirchen gelten andere Regelungen, z. B. eine Schutzfrist von 90 Jahren bei Taufbüchern. Wir richten uns nach den Regelungen der jeweiligen Landeskirche, d. h. es gibt keine einheitliche Regelung. Bei Fristen, bei denen jährlich neue Kirchenbücher zugänglich werden, werden diese auch freigeschaltet, wenn Sie überhaupt digital vorliegen."

                          Hallo zusammen,

                          mir ist durch Zufall positiv aufgefallen, dass im EZAB diese deutlich kürzeren Sperrfristen gelten, und zwar für Taufen ab 1925, Ehen ab 1945 und Konfirmationen ab 1940.

                          Warum ist das so? Können alle Landeskirchen tatsächlich frei entscheiden?
                          Ich persönlich bin darüber froh, aber es wundert mich sehr, weil dieselben Daten beim Standesamt nicht zu bekommen sind
                          Gesetze gelten doch eigentlich für Standesamt und Kirche gleich, oder nicht?

                          VG Dirk
                          Gruß Dirk

                          Immer auf der Suche nach FN:
                          Hampusch, Herrgoß, Jedro, Bogott, Kunja, Litta, Merting, Bräschan, Jähnichen;
                          Lüb(c)ke, Griem, Husfeld, Schmahl, Buchholz, Schlichting, Finze, Witte, Bohm, Sohst, Freitag, Bartelt, Zucker

                          Kommentar

                          • Grapelli
                            Erfahrener Benutzer
                            • 12.04.2011
                            • 2223

                            #14
                            Zitat von Hampusch Beitrag anzeigen
                            Gesetze gelten doch eigentlich für Standesamt und Kirche gleich, oder nicht?
                            Kirchen sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts und können vieles selber entscheiden. Als Privatperson kannst du die Regelungen natürlich von einem Gericht überprüfen lassen, und erst dann würde man sehen, ob zum Beispiel die Persönlichkeitsrechte bei dieser (relativ) frühen Freigabe von Kirchenbüchern genug beachtet werden.

                            Kleines Beispiel: Ein 95-jähriger klagt gegen die Freigabe seiner Taufe, weil er unehelich geboren wurde und im Taufeintrag über seinen Vater spekuliert wird. Der würde bestimmt Recht bekommen ...
                            Zuletzt geändert von Grapelli; 08.01.2015, 13:07.
                            Herzliche Grße
                            Grapelli

                            Kommentar

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