Scheidung - welches Datum gehört eingetragen

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • Birkenfelde
    Erfahrener Benutzer
    • 18.05.2016
    • 119

    Scheidung - welches Datum gehört eingetragen

    Hallo in die Runde!


    Ich bin immer am Grübeln, wie eine Ehescheidung richtig "verbucht" wird. Unter dem Datum des Urteilsspruchs oder unter dem Datum, wann das Urteil rechtskräftig wurde?


    Viele Grüße
    Emanuel
  • Ashanti
    Erfahrener Benutzer
    • 14.04.2013
    • 375

    #2
    Prinzipiell ist die Rechtsgültigkeit das Datum. Vorher kann noch Einspruch erhoben werden.
    (Ein schon mal Betroffener)
    Viele Grüße
    Theo

    Kommentar

    • Anna Sara Weingart
      Erfahrener Benutzer
      • 23.10.2012
      • 15113

      #3
      Hallo, der Urteilsspruch ist das Scheidungsdatum, nach meinem Rechtsempfinden.
      Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 13.01.2019, 23:34.
      Viele Grüße

      Kommentar

      • Opa98
        Erfahrener Benutzer
        • 26.04.2017
        • 1120

        #4
        Eine Ehescheidung ist erst wirksam, mit Eintritt dr Rechtswirkung. Also nach Ablaif der Rechtsbehelfsmöglichkeiten. Der Zeitpunkt der Urteilsverkündung ist so gesehen wurscht.

        LG

        Alex
        ~Die Familie ist das Vaterland des Herzens~
        Guiseppe Mazzini

        Kommentar

        • Birkenfelde
          Erfahrener Benutzer
          • 18.05.2016
          • 119

          #5
          Guten Morgen,


          und herzlichen Dank für Eure schnellen Antworten. Wenn ich mir meine Frage noch einmal richtig überlege, tendiere ich eigentlich zu Anna Sara Weingarts Meinung. Denn, wenn gegen ein erstinstanzliches Urteil Rechtsmittel eingelegt werden, wird/werden ein oder weitere Urteile folgen. Bis zum obersten Gericht, dessen Urteil dann nicht mehr angefochten werden kann. Es bleibt also immer bei dem Datum der Verkündung eines Urteils.



          Wenn mir also ein Stempel-Randvermerk auf einer Heiratsurkunde von 1920 sagt, daß die Ehe durch Urteil des Landgerichts vom ..... geschieden wurde, werde ich zukünftig dieses Datum in mein Programm eintragen. Die Erlangung der Rechtskraft ist doch für die Dokumentation meines o. a. Beispiels nicht (mehr) relevant. Außerdem werden in den mir vorliegenden Randvermerken nicht immer beide Daten genannt.


          Ich bedanke mich nochmals, daß Ihr Euch Gedanken gemacht habt.


          Viele Grüße
          Emanuel

          Kommentar

          • scheuck
            Erfahrener Benutzer
            • 23.10.2011
            • 4383

            #6
            Hallo,

            siehe § 1564 BGB
            Herzliche Grüße
            Scheuck

            Kommentar

            • Birkenfelde
              Erfahrener Benutzer
              • 18.05.2016
              • 119

              #7
              Hallo, scheuck,


              danke für den Hinweis auf den Paragrafen des BGB. Natürlich ist auch mir klar, daß ein Urteil erst Rechtskraft erlangt, wenn nicht innerhalb definierter Fristen Einspruch erhoben wird. Dann gäbe es aber ein oder weitere Urteil(e). Und am Ende bliebe doch nur EIN URTEIL, gegen das NICHT mehr Rechtsmittel eingelegt werden können. oder verstehe ich auch da die Welt mal wieder nicht richtig?



              Meine an sich ganz einfache Frage war, welches Datum Ihr in Eure Software oder Karteikarten eintragt - das des Urteilsspruches oder das der Rechtskräftigkeit. Falls Ihr letzteres eintragt: Kennt Ihr die Fristen, die sich im Laufe der Jahre und der veränderten politischen System möglicherweise auch gewandelt haben? Denn (zumindest mir) liegen nicht immer beide Daten vor.


              Ich werde aufgrund unserer kleinen Diskussion nur das Datum des ZULETZT gesprochenen Urteils eintragen.


              Hab(t) noch einen erfolgreichen Abend.


              Viele Grüße
              Emanuel

              Kommentar

              • scheuck
                Erfahrener Benutzer
                • 23.10.2011
                • 4383

                #8
                Hallo, Emanuel!

                Meiner Meinung nach siehst Du das richtig, zumal ich auch einen Unterschied zwischen der "realen" Juristerei und unseren Bemühungen sehe

                Eben, wir wissen nicht, welche Fristen zu welcher Zeit gültig waren, und wir haben wahrscheinlich auch nicht immer (oder gar nicht) die kompletten Akten zur Hand. Wir schlagen uns schon mit sooo vielen Dingen herum, warum also auch noch mit Einspruchsfristen ?
                Mit dem Datum des Urteils kann man meiner Ansicht nach nichts falsch machen, und eigentlich reicht das für unsere "Zwecke" doch auch aus, oder?
                Herzliche Grüße
                Scheuck

                Kommentar

                • Birkenfelde
                  Erfahrener Benutzer
                  • 18.05.2016
                  • 119

                  #9
                  Hallo, scheuck,


                  sehe ich genauso!! Hatte Deinen Paragrafen-Einwurf falsch verstanden. Für mich wäre damit alles (zufriedenstellend) besprochen.


                  See you later, perhaps.


                  Emanuel

                  Kommentar

                  • nav
                    Erfahrener Benutzer
                    • 30.03.2014
                    • 715

                    #10
                    Wenn man das Datum des Urteilsspruchs als Scheidungsdatum einträgt, kann man doch auch das Datum des ersten Aufgebots als Heiratsdatum verwenden, oder? :P

                    Spaß beiseite, ich denke das Datum der Rechtskräftigkeit hat Vorrang, auch gerade wegen des Satzes im genannten Paragraphen: "Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst."

                    Allerdings ist es auch legitim, das Datum des Urteilsspruches anzuführen, wenn das Datum der Rechtskräftigkeit nicht vorliegt.
                    Ich habe zwei Beispiele aus den 60er-Jahren, in denen jeweils steht: "Durch das am ... rechtskräftig gewordene Urteil ...", ein Beispiel auf dem nur das Datum des Urteilsspruches vorliegt liegt mir nicht vor, auch wenn ich mir vorstellen kann, dass es das gibt.

                    Da das Datum der Rechtskräftigkeit aufgrund des genannten Paragraphen im Gegensatz zum Datum des Urteilsspruches bereits ein sinnvolles Argument auf seiner Seite hat, und da offenbar beide Daten mal in Randvermerken alleinstehend sein können, würde ich das Datum der Rechtskräftigkeit bevorzugen und ggf., wenn nur das Datum des Urteilssrpuches vorliegt, dieses eintragen und auch als solches kennzeichnen. Man kann natürlich auch, wenn beide Daten vorliegen, eines als Notiz (oder auch als eigenständiges Ereignis, je nach Möglichkeiten des Programms) eintragen.

                    Nico

                    Kommentar

                    • Anna Sara Weingart
                      Erfahrener Benutzer
                      • 23.10.2012
                      • 15113

                      #11
                      In der Praxis lauten die Rechtstexte dann z.B. so:
                      "Die Ehe wird geschieden mit Urteil vom ... und wir rechtskräftig mit Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels bestimmten Frist."
                      Zwar tritt formal juristisch die sogenannte Rechtskraft erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist ein, aber nichtsdestototz ist ja der eigentliche Urteilsspruch das entscheidende u. maßgeblich.


                      Schauen wir in das "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit"

                      § 38 Entscheidung durch Beschluss
                      Das Gericht entscheidet durch Beschluss, ...


                      § 40 Wirksamwerden
                      Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.


                      § 45 Formelle Rechtskraft
                      Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.



                      Fazit: Mit der Bekanntgabe des Gerichtsurteil wird die Scheidung "wirksam"
                      Mit Ablauf der Anfechtungsfrist wird die wirksame Scheidung "formal rechtskräftig"

                      Zitat von Anna Sara Weingart Beitrag anzeigen
                      ... § 40 Wirksamwerden
                      Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
                      ...
                      Es ist demnach falsch, wenn man für das Scheidungsdatum erst das Datum angibt, an dem die formelle Rechtskraft eintritt. Denn mit der Bekanntgabe des Urteils war das Paar bereits wirksam geschieden.
                      Der § 40 ist unmissverständlich.
                      Viele Grüße

                      Kommentar

                      • Ashanti
                        Erfahrener Benutzer
                        • 14.04.2013
                        • 375

                        #12
                        Aber Hallo,
                        ich kann erst wieder heiraten (wenn ich möchte), wenn das vorherige Scheidungsurteil rechtskräftig ist!
                        In meinem Fall habe ich das Datum des rechtskräftigen Urteils eingetragen und den Urteilsspruch in der Bemerkung untergebracht. Und so bin ich da, wo es nötig war, überall vorgegangen.
                        Man muss, ob man will oder nicht, nach dem Recht vorgehen und nicht nach der Logik.
                        Viele Grüße
                        Theo

                        Kommentar

                        • Anna Sara Weingart
                          Erfahrener Benutzer
                          • 23.10.2012
                          • 15113

                          #13
                          Zitat von Ashanti Beitrag anzeigen
                          ... Man muss, ob man will oder nicht, nach dem Recht vorgehen ...
                          Das Recht besagt mit dem § 40 dass die Scheidung mit dem Urteilsspruch juristisch wirksam ist.

                          Ich richt mich nicht nach der Logik, sondern nach Recht und Gesetz.

                          Zitat von Ashanti Beitrag anzeigen
                          ... ich kann erst wieder heiraten (wenn ich möchte), wenn das vorherige Scheidungsurteil rechtskräftig ist! ...
                          Mag sein, aber danach wurde ja hier nicht gefragt.

                          Praxisbeispiel: nach dem Gerichtsurteil rennt ein Partner zur Bank, wo er als Eheleut' bekannt und im Namen beider bevollmächtigt war, und macht ein Finanzgeschäft im Namen beider Partner. (keine Ahnung wie das läuft ich war nie verh.)
                          Nun kann der andere (geschiedene) Partner natürlich das anfechten, weil ja die Ehescheidung schon mit dem Urteil wirksam war.

                          Es gibt, und muss geben, ein eindeutiges juristisches Datum, und das ist die Bekanntgabe des Gerichtsbeschlusses, der Urteilsspruch.


                          Das andere, spätere Datum ist nur noch die formelle Rechtskraft.

                          "§ 1564 ... Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst ...."
                          Das besagt, dass mit der formellen Rechtskraft die Ehe unanfechtbar aufgelöst ist.


                          Mit dem Urteilsspruch war die Scheidung aber bereits wirksam, rechtlich bereits geschieden. Aber die Scheidung ist dann noch anfechtbar.

                          Zitat:
                          "Dabei tauchen immer wieder zwei verschiedene Begriffe auf: das Scheidungsurteil und der Scheidungsbeschluss. ... Beide beschreiben grundlegend denselben Sachverhalt, nämlich die erfolgte Scheidung der Ehe"

                          Unterscheiden sich Scheidungsurteil und Scheidungsbeschluss? Wann ist das Scheidungsurteil rechtskräftig und die Ehe geschieden? Dies und mehr hier!
                          Viele Grüße

                          Kommentar

                          • Balle
                            Erfahrener Benutzer
                            • 22.11.2017
                            • 2356

                            #14
                            Abgelehnte Einsprüche würden doch nur das erstinstanzliche Urteil bestätigen, also gilt das Datum der ersten Entscheidung.


                            Sollte ein Einspruch Erfolg haben, dann gibt es ja ein neues Urteil.....und ein neues Datum.
                            Für mich hat die Rechtskraft nur die Bestätigung des Scheidungsurteiles vom.....

                            So seh ich das...
                            Lieber Gruß
                            Manfred


                            Gesucht: Herkunft von Johann Christoph Bresel (Brösel, Prehel, Brahel),
                            ehem. Dragoner im Churfürstlich Sächsischem ehemaligen Herzog Churländischen Regiment Chevaux Legers in Zittau.
                            Eheschließung 1781 in Zittau

                            Kommentar

                            • offer
                              Erfahrener Benutzer
                              • 20.08.2011
                              • 1731

                              #15
                              Ein Hallo in die Runde!

                              Darf ich auch einen kurzen Einwand bringen?

                              Zitat von Anna Sara Weingart Beitrag anzeigen
                              ...
                              § 40 Wirksamwerden
                              Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

                              ...
                              Der obige Satzteil birgt auch noch einen anderen Aspekt.

                              Welches Datum gilt denn als "Bekanntgabe an den Beteiligten", wenn dieser oder ein Vertreter nicht anwesend ist?

                              Theoretisch gäbe es dann ja sogar 3 mögliche Termine, die als Datum der Scheidung zu betrachten wären:
                              1. Datum des Beschlusses
                              2. Datum der Bekanntgabe an den/die Beteiligten
                              3. Datum der Rechtskraft des Urteils

                              Ich stehe auf dem Standpunkt, daß die Scheidung mit dem Beschluß des Gerichts zwar beschlossen, aber erst ab dem Datum der Rechtskraft vollzogen ist.
                              Deshalb ist es meiner Meinung nach das Datum der Rechtskraft des Urteils dem Datum des Gerichtsbeschlusses vorzuziehen, sofern es bekannt ist.
                              Zuletzt geändert von offer; 16.01.2019, 09:23. Grund: Fehlendes Wort ergänzt
                              This is an offer you can't resist!

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X