Nachnamen nach Scheidung

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  • HolgerE
    Benutzer
    • 09.05.2017
    • 31

    Nachnamen nach Scheidung

    Moin zusammen,

    ich habe mal eine Frage die mich brennend Interessiert.
    In meinem Stammbaum gibt es einen Fall der mir nicht so richtig gefällt.
    Ein Ehepaar mit einer Tochter läßt sich 1884 scheiden.
    Nach der Scheidung bekommt die Ehefrau noch 5 Kinder, ohne Angabe des Vaters. Die Urkunden dazu sind vorhanden.
    Nun zu meiner Frage.
    Welchen Nachnamen bekommen die Kinder, den Ehenamen oder den Geburtsnamen der Frau?

    Sollte hier nicht der richtige Platz sein, bitte ich um Verschiebung an den richtigen Platz.
    Gruß aus Ostfriesland

    Holger

    meine Suchen:

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  • consanguineus
    Erfahrener Benutzer
    • 15.05.2018
    • 5534

    #2
    Hallo,

    vermutlich den Namen, den die Frau zum Zeitpunkt der Geburten trug. Entweder also ihren Mädchennamen oder den Namen ihres gewesenen Ehemannes, falls sie den behalten hat.

    Viele Grüße
    consanguineus
    Suche:

    Joh. Christian KROHNFUSS, Jäger, * um 1790
    Carl KRÜGER, Amtmann in Bredenfelde, * um 1700
    Georg Melchior SUDHOFF, Pächter in Calvörde, * um 1680
    Ludolph ZUR MÜHLEN, Kaufmann in Bielefeld, * um 1650
    Dorothea v. NETTELHORST a. d. H. Kapsehden, * um 1600
    Thomas SCHÜTZE, Bürgermeister in Wernigerode 1561

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    • Kasstor
      Erfahrener Benutzer
      • 09.11.2009
      • 13440

      #3
      Hallo,

      also für Österreich lese ich aus https://books.google.de/books?id=eJM...eidung&f=false ( S. 136 re. unten und 137 li. oben ) heraus, dass solche Kinder den Geschlechtsnamen der Mutter führen sollten, weil sie als unehelich angesehen wurden.

      Frdl. Grüße

      Thomas
      FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

      Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

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      • DiWiKaBiLiSch
        Erfahrener Benutzer
        • 10.10.2015
        • 342

        #4
        Hallo,


        also ich habe in meiner Familie einen Fall aus der Mitte des 20. Jhd.s in dem ein unehelich geborenes Kind den Mädchennamen der Mutter bekommen hat, als es nach der Scheidung der Eltern geboren wurde, obwohl die Mutter den Ehenamen behalten hat. Mutter und Kind hatten demnach unterschiedliche Nachnamen.


        VG
        Julius
        Viele Grüße
        Julius

        Kommentar

        • AKocur
          Erfahrener Benutzer
          • 28.05.2017
          • 1371

          #5
          Hallo Holger,

          den Ehenamen gibt es als Begriff gesetzlich erst ab 1957. Vorher trug die verheiratete Frau nach der Eheschließung den Namen ihres Mannes, ehelich geborene Kinder den Namen des Vaters.

          Ich gehe mal davon aus, dein Fall der geschiedenen Frau mit unehelichen Kindern passierte in Preußen (wenn nicht, musst du in die jeweiligen Gesetzbücher schauen), dann galt hier das Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.

          Hier im 2. Teil, 2. Titel:
          §. 639. Uneheliche Kinder treten weder in die Familie des Vaters, noch der Mutter.
          §. 640. Doch führen sie den Geschlechtsnamen der Mutter, und gehören zu demjenigen Stande, in welchem die Mutter, zur Zeit der Geburt, sich befunden hat.
          Geschlechtsname = Mädchenname


          Ab 1900 gilt in allen deutschen Ländern das BGB. Darin heißt es (von 1900-1970) in § 1706:
          (1) Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
          (2) [1] Führt die Mutter in Folge ihrer Verheirathung einen anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheirathung geführt hat. [2] Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen ertheilen; die Erklärung des Ehemanns sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
          Ob §1706, Abs. 2, Satz 2 so verstanden werden kann, dass ein geschiedener Ehemann dem un- und nachehelich geborenem Kind seiner geschiedenen Ehefrau die Erlaubnis seinen Namen zu tragen geben konnte, vermag ich nicht zu sagen. Ich würde aber eher davon ausgehen, dass es in diesem Satz um spätere Ehemänner (und Stiefväter) geht.


          Einzige Ausnahme ist, wie bei einer Witwe, ein Kind, dass so früh nach der Scheidung (bei Witwe Tod des Ehemanns) geborenen wurde, dass es noch als ehelich gezeugt anerkannt wurde. Bei einer Scheidung konnte der geschiedene Mann seine Vaterschaft aber auch anfechten.

          LG,
          Antje

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          • HolgerE
            Benutzer
            • 09.05.2017
            • 31

            #6
            Hallo,

            ich danke allen für die Antworten.
            Meiner Meinung nach müssten die Kinder den Namen der Mutter bekommen.
            Das ganze ist im Übrigen in Pommern um 1886.
            Zuletzt geändert von HolgerE; 14.11.2020, 19:21.
            Gruß aus Ostfriesland

            Holger

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