Kaufvertrag Begräbnisstätte 2/3

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  • avkae
    Erfahrener Benutzer
    • 01.04.2009
    • 135

    [gelöst] Kaufvertrag Begräbnisstätte 2/3

    Liebe Community,

    könnt Ihr bitte meine Abschrift korrigieren bzw. ergänzen.

    Seite 1

    ...
    Legitimation
    über
    eine Familien Begräbniß auf dem Leichenacker
    in
    der Haupt und Residenz Stadt
    München
    Die Magistratische Verwaltung der Leichen=Anstalt in München
    überläßt an ... ... ... von Dürsch
    ... ... zu Steinbach, ... ... den
    Platz Nr. 4 in der 8 Section, und 10 Reihe
    auf dem allgemeinen Leichenacker außer dem Sendlinger=Thor
    als Familien Begräbniß unter folgenden Bedingungen:
    I. Ist als Ankauf hiefür zur Leichen=Anstalt sogleich 30 fl. baar be=
    zahlt worden.
    II. Erlangt der Besizer dieser Familien=Begräbniß des Recht, daß
    auf dem Platze nur Leichen aus seiner Familie begraben wer=
    den dürfen. |:Als Familien=Glieder werden betrachtet alle Des=
    zendenten in gerader Linie
    Die weiblichen Deszendenten haben nach ihrer Vereheligung keinen
    Anspruch mehr auf das Familien=Begräbniß:| Demselben ist freygestellt auch



    Seite 2

    Leichen seiner Verwandten, oder ihm sonst theurer Personen in
    n das Familien=Begräbniß einsenken zulassen. Da kein Fa=
    milien=Grab früher als nach 7 Jahren geöffnet werden darf, so muß,
    wenn in dem Zwischen=Raume Jemand aus der Familie stirbt,
    diese Leiche in dasjenige Grab gelegt werden, welches nach der ein=
    geführten Ordnung auf den Leichenacker zur Eröffnung die Reihe
    ... hat.

    III. Der Besizer erlangt ferners das Recht, auf dem Begräbniß=Platze
    ein Monument zu setzen, welches aber im Fundament nur 2 1/2
    baier. ... Breite, und 1 1/2 b(ayerische) Fuß Länge halten darf.

    IV. Die Dauer einer Familien=Begräbniß erstreckt sich auf so lange als
    Deszendenten in gerader Linie am Leben sind, und diese ihren bestän=
    digen Wohnsitz in hiesiger Stadt nicht aufgegeben haben.
    Wenn nach Verfluß von 20 Jahren von der Zeit des Ankaufes keine
    männliche oder unverheirathete weibliche Deszendenten mehr am
    Leben oder hier domiziliert sind, so ist die Familien Begräbniß erloschen,
    und die Verwaltung der Leichen Anstalt kann über den Platz wieder
    verfügen.
    Den rechtmäßigen Erben des lezt verstorbenen bleibt vorbehalten
    das Monument inner einem halbe Jahre zu reklamieren. Nach
    Verfluß eines halben Jahres wird über das Monument von der
    Leichen=Anstalt disponiert.
    V. ... der Besizer einer Familien=Begräbniß, ... ...
    ... ist, der keine Familie hat, oder auf dessen ... die ...
    ..., ... oder ... desselben, daß das Monument
    auf längere Zeit auf den Grab=Hügel ... bleiben solle, so wird



    Seite 3

    ...
    VI. Der Besizer der Familien=Begräbniß macht sich ...,
    ... in das Begräbniß versucht wird,
    a) für die ... reinliche Unterhaltung des Plazes 5 fl in
    den ersten 20 Jahren, und 8 fl in den folgenden Jahren,
    dann für das Grab zu öffnen 6 fl zu bezahlen, für ... den
    Kinder bis auf 15 Jahre Alters darf aber von diesen Gebühren nur
    die Hälfte bezahlt werden. Dagegen ... aber alle bisher geforderten
    Gebühren für jährl: Aufrichtung der Grab=Hügel, Trinkgelder für
    ..., für ... der Gräber p.p. auf, und so darf ...
    der von ..., noch von seinen Gehilfen, noch von
    sonst Jemand unter keinerlei ... ... mehr gefordert
    werden.
    Zur Urkunde dessen ist gegenwärtige Legitimation ämt=
    lich ausgefertigt worden.
    München, den 16ten October 1879
    Magistratische Verwaltung der Leichen
    Anstalt in München.


    Herzlichen Dank im Voraus.

    Viele Grüße

    Alexander
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von avkae; 29.11.2009, 00:02.
  • Kögler Konrad
    Erfahrener Benutzer
    • 19.06.2009
    • 4848

    #2
    1. Seite

    überläßt an Titl. (Titulierte) Freifrau Theresia von Dürsch
    Gutsbesitzerin zu Steinbach und Lanquid den

    alles andere ok.

    Gruß Konrad

    Kommentar

    • Kögler Konrad
      Erfahrener Benutzer
      • 19.06.2009
      • 4848

      #3
      Bild zwei:

      oben: die Reihe
      angetroffen hat.

      V. Wünscht der Besizer einer Familien=Begräbniß, welcher unverehe-
      licht
      ist, oder keine Familie hat, oder auf dessen Tode die Anver-
      wandten, Freunde
      oder Gönner desselben, daß das Monument
      auf längere Zeit auf den Grab=Hügel stehen bleiben solle, so wird

      das andere ok

      Gruß Konrad

      Kommentar

      • Kögler Konrad
        Erfahrener Benutzer
        • 19.06.2009
        • 4848

        #4
        Letzte Tour:

        VI. Der Besizer der Familien=Begräbniß macht sich verbindlich,
        eine Leiche in das Begräbniß versenkt wird,
        a) für die immerhin reinliche Unterhaltung des Plazes 5 fl in
        den ersten 20 Jahren, und 8 fl in den folgenden Jahren,
        dann für das Grab zu öffnen 6 fl zu bezahlen, für Leichen der
        Kinder bis auf 15 Jahre Alters darf aber von diesen Gebühren nur
        die Hälfte bezahlt werden. Dagegen hören aber ......Grab=Hügel, Trinkgelder für
        Grabmachen, für Anweisung der Gräber p.p. auf, und so darf we-
        der von dem Leichenaufseher, noch von seinen Gehilfen, noch von
        sonst Jemand unter keinerlei Vorwand mehr gefordert
        werden.

        Gruß Konrad

        Kommentar

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