Hallo allerseits,
ich habe gerade einen Eintrag aus dem Dardesheimer Gerichtshandelsbuchaus dem Jahre 1671 bearbeitet, bei dem es darum ging, dass einige Leute gemeinsam von Caspar Winckelmann, einem mutmaßlichen Sohn eines meiner Vorfahren die Nachzahlung eines Ackerzinses eingeklagt haben (insgesamt 15 Thaler), den er ihnen schuldig geblieben war.
Zunächst lief die Sache anscheinend recht "gütlich", da er ihnen seine Schuld eingestand und versprach, seine Schuld zu begleichen, sobald er wieder Bargeld habe (mit Festsetzung eines bestimmten Termines). Außerdem bat er sie darum, noch mehr Äcker von ihnen pachten zu dürfen, was sie ihm auch versprachen.
Danach wurde es aber schwierig:
er erklärte nämlich, dass er auch seinerseits eine Forderung an sie habe, die noch aus der Zeit seines Vaters stamme und zeigte als Beleg das "Hausregister" seines längst verstorbenen Vaters, aus dem hervor gehe, dass es noch aus der Zeit des 30jährigen Krieges eine Forderung von gleich 100 Thaler an die Familien der Kläger gebe...
Diese Forderung wiesen die Kläger zurück, da er keinen Beleg mit Unterschrift vorweisen könne - sie würden nicht zahlen, sofern er ihnen nicht die Originalobligation vorweisen könne!
Das wiederum erklärte Caspar Winckelmann nicht zu können, da die Originale wie auch zahlreiche andere Unterlagen im Krieg verloren gegangen seien. Im Übrigen hätten die Kläger ihm selbst gesagt, dass es ihnen reiche, wenn er seinen Anspruch auch nur mit einer einzigen Quittung belegen könne...
So weit dürfte der Konflikt klar sein - aber wie soll ich den letzten Satz des Protokolls verstehen? "Clägern ist das juramentum calumniae zu praestiren auferleg worden, haben sich aber nicht dazu verstehen wollen"?
Die Kläger sollten offensichtlich beschwören, sich in dem Gerichtsverfahren nicht mutwillig oder böswillig zu verhalten, haben aber diesen Schwur verweigert? Warum hat das Gericht das gefordert? Und was könnte es für Folgen gehabt haben, dass sie diesen Schwur verweigert haben?
Grüße!
ich habe gerade einen Eintrag aus dem Dardesheimer Gerichtshandelsbuchaus dem Jahre 1671 bearbeitet, bei dem es darum ging, dass einige Leute gemeinsam von Caspar Winckelmann, einem mutmaßlichen Sohn eines meiner Vorfahren die Nachzahlung eines Ackerzinses eingeklagt haben (insgesamt 15 Thaler), den er ihnen schuldig geblieben war.
Zunächst lief die Sache anscheinend recht "gütlich", da er ihnen seine Schuld eingestand und versprach, seine Schuld zu begleichen, sobald er wieder Bargeld habe (mit Festsetzung eines bestimmten Termines). Außerdem bat er sie darum, noch mehr Äcker von ihnen pachten zu dürfen, was sie ihm auch versprachen.
Danach wurde es aber schwierig:
er erklärte nämlich, dass er auch seinerseits eine Forderung an sie habe, die noch aus der Zeit seines Vaters stamme und zeigte als Beleg das "Hausregister" seines längst verstorbenen Vaters, aus dem hervor gehe, dass es noch aus der Zeit des 30jährigen Krieges eine Forderung von gleich 100 Thaler an die Familien der Kläger gebe...
Diese Forderung wiesen die Kläger zurück, da er keinen Beleg mit Unterschrift vorweisen könne - sie würden nicht zahlen, sofern er ihnen nicht die Originalobligation vorweisen könne!
Das wiederum erklärte Caspar Winckelmann nicht zu können, da die Originale wie auch zahlreiche andere Unterlagen im Krieg verloren gegangen seien. Im Übrigen hätten die Kläger ihm selbst gesagt, dass es ihnen reiche, wenn er seinen Anspruch auch nur mit einer einzigen Quittung belegen könne...
So weit dürfte der Konflikt klar sein - aber wie soll ich den letzten Satz des Protokolls verstehen? "Clägern ist das juramentum calumniae zu praestiren auferleg worden, haben sich aber nicht dazu verstehen wollen"?
Die Kläger sollten offensichtlich beschwören, sich in dem Gerichtsverfahren nicht mutwillig oder böswillig zu verhalten, haben aber diesen Schwur verweigert? Warum hat das Gericht das gefordert? Und was könnte es für Folgen gehabt haben, dass sie diesen Schwur verweigert haben?
Grüße!
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