Heirat 1933 in Hamburg, wurde eine Ausländerin automatisch Deutsche?

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  • epeby
    Erfahrener Benutzer
    • 05.08.2016
    • 262

    Heirat 1933 in Hamburg, wurde eine Ausländerin automatisch Deutsche?

    Guten Abend,

    in der Hoffnung, dass mir in diesem Forum bitte jemand helfen kann, kommt hier mein Problem.

    Es geht um den Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft im Jahr 1933.

    Meine Mutter, Maria Bastar, wurde am 15.19.1907 in Hamburg als Tochter tschechischer Eltern (Böhmen, k&k Monarchie) geboren. Quasi war sie dann wohl Österreicherin.
    Nach dem 1. Weltkrieg und Gründung der Tschechischen Republik bekam sie deren Staatsbürgerschaft (auf einer Kopie ihrer Geburtsurkunde befindet sich eine tschechische Gebührenmarke).
    Am 14.10.1933 heiratete sie meinen Vater (Deutscher) in Hamburg.

    Wurde sie durch die Ehe automatisch Deutsche und wo findet man die damaligen Gesetze?

    Viele Grüße aus Lübeck
    epeby
  • Kasstor
    Erfahrener Benutzer
    • 09.11.2009
    • 13440

    #2
    Hallo, epeby,

    hier http://www.documentarchiv.de/ksr/191...itsgesetz.html § 3 Nr. 3 und § 6 i Vbg mit § 1, wobei sie 1933 noch Hamburger Staatsangehörige und damit Deutsche wurde. Erst ab 1934 gab es eine Reichsangehörigkeit http://www.verfassungen.de/de33-45/s...erigkeit34.htm

    Grüße

    Thomas
    Zuletzt geändert von Kasstor; 14.08.2021, 23:34.
    FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

    Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

    Kommentar

    • Anna Sara Weingart
      Erfahrener Benutzer
      • 23.10.2012
      • 15113

      #3
      Hallo

      § 6 Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes.

      Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913 (1933 noch gültig)
      Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, Staatsangehörigkeit, Reichsangehörigkeit, Landesangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsrecht, Reichsangehörigkeitsrecht, Indigenat, 22.07.1913, Deutsches Reich, Deutsches Kaiserreich, Deutscher Kaiser, Deutschland, Text, Volltext, Dokumente, Quellen

      Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 geändert durch Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919 (RGBl. S. 687), Gesetz vom 5. November 1923 (RGBl. I. S. 1077), Verordnung vom 27. Juni 1924



      Dieser Automatismus des Erwerbs deutscher Staatsangehörigkeit wiederspricht allerdings dem Selbstbestimmungsrecht der Ehefrau. Daher wurde er 1957 geändert:

      Durch den Artikel 117 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) ist der § 6 mit Wirkung vom 1. April 1953 wegen des Widerspruchs zu Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes außer Kraft getreten. Durch Gesetz vom 19. August 1957 erhielt der § 6 folgende Fassung:"§ 6.(1) Eine Ausländerin, die mit einem Deutschen die Ehe schließt, hat einen Anspruch auf Einbürgerung, solange die Ehe besteht und der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
      Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 15.08.2021, 00:05.
      Viele Grüße

      Kommentar

      • epeby
        Erfahrener Benutzer
        • 05.08.2016
        • 262

        #4
        Staatsbürgerschaft 1933

        Hallo Thomas und Anna Sara,
        vielen Dank für Eure Antworten, dass werde ich mir jetzt alles genau anschauen.

        Viele Grüße
        Peter

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