Amtsblatt der königlichen Regierung zu Minden Ausgabe 26. Februar 1898
Der Joseph Sievers aus Drankhausen hat den ihm für das Jahr 1898 ertheilten preußischen Wandergewerbe - und Gewerbeschein Nr. 942 zum Handel mit Manufaktur-, Woll- und Kurzwaaren sowie mit Heefe, Zwiebeln, Eiern, Gemüse - und Blumensamen, Seife, Wichse, Streichhölzern, Messern, Gabeln, Kinderspielsachen und Nadelkram gegen Austausch von Lumpen und Knochen angeblich verloren.
Wir haben dem Sievers zur Fortsetzung seines Gewerbes ein Duplikat jenes Scheines ausgestellt. Das Original des Scheines erklären wir hierdurch für ungültig.
Minden den 14. Februar 1898
Amtsblatt der königlichen Regierung zu Minden Ausgabe 11. Juni 1898
Der Hausirer Heinrich Schröder aus Minden hat den ihm für das Kalenderjahr 1898 ertheilten preußischen Wandergewerbe - und Gewerbeschein Nr. 2o2 zum Handel mit Kram - und Wollwaaren angeblich verloren.
Wir haben dem Schröder zur Fortsetzung seines Gewerbes ein Duplikat jenes Scheines ausgestellt. Das Original des Scheines erklären wir hierdurch für ungültig.
Minden den 1. Juni 1898
Amtsblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Minden Ausgabe 24.Mai 1819
Von den Königlich hohen Ministerien des Handels und der Polizey ist dem einenhändler Christian Heitland aus Altenhagen eine vom 15. April d. j. an, auf ein Jahr gültige Konzession zum Hausirhandel mit Bielefelder Leinwand, im ganzen Umfange des Königsreichs ertheilt worden, welches hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, dass der Heitland verpflichtet ist, die Original- Konzession überall bei sich zu tragen, da es durchaus unzulässig ist, das Gewerbe auf beglaubte Abschriften zu betreiben
Minden den 8. Mai 1819
Amtsblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Minden Ausgabe 27. Februar 1819
Von den Königlichen hohen Ministerien des Handels und der Polizey ist dem Viehhändler Carl Praast aus Ungnade eine vom 1. Januar d. J. an auf drey Jahre gültige Concession zum Auf- und Verkauf von Vieh für den ganzen Umfang des Königreich ertheilt worden, welches hiermit mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß der Praast verpflichtet ist, die Original- Concession überall bei sich zu führen, da es durchaus unzulässig ist, das Gewerbe auf beglaubte Abschriften zu betreiben.
Minden den 17. Februar 1819
Der Joseph Sievers aus Drankhausen hat den ihm für das Jahr 1898 ertheilten preußischen Wandergewerbe - und Gewerbeschein Nr. 942 zum Handel mit Manufaktur-, Woll- und Kurzwaaren sowie mit Heefe, Zwiebeln, Eiern, Gemüse - und Blumensamen, Seife, Wichse, Streichhölzern, Messern, Gabeln, Kinderspielsachen und Nadelkram gegen Austausch von Lumpen und Knochen angeblich verloren.
Wir haben dem Sievers zur Fortsetzung seines Gewerbes ein Duplikat jenes Scheines ausgestellt. Das Original des Scheines erklären wir hierdurch für ungültig.
Minden den 14. Februar 1898
Amtsblatt der königlichen Regierung zu Minden Ausgabe 11. Juni 1898
Der Hausirer Heinrich Schröder aus Minden hat den ihm für das Kalenderjahr 1898 ertheilten preußischen Wandergewerbe - und Gewerbeschein Nr. 2o2 zum Handel mit Kram - und Wollwaaren angeblich verloren.
Wir haben dem Schröder zur Fortsetzung seines Gewerbes ein Duplikat jenes Scheines ausgestellt. Das Original des Scheines erklären wir hierdurch für ungültig.
Minden den 1. Juni 1898
Amtsblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Minden Ausgabe 24.Mai 1819
Von den Königlich hohen Ministerien des Handels und der Polizey ist dem einenhändler Christian Heitland aus Altenhagen eine vom 15. April d. j. an, auf ein Jahr gültige Konzession zum Hausirhandel mit Bielefelder Leinwand, im ganzen Umfange des Königsreichs ertheilt worden, welches hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, dass der Heitland verpflichtet ist, die Original- Konzession überall bei sich zu tragen, da es durchaus unzulässig ist, das Gewerbe auf beglaubte Abschriften zu betreiben
Minden den 8. Mai 1819
Amtsblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Minden Ausgabe 27. Februar 1819
Von den Königlichen hohen Ministerien des Handels und der Polizey ist dem Viehhändler Carl Praast aus Ungnade eine vom 1. Januar d. J. an auf drey Jahre gültige Concession zum Auf- und Verkauf von Vieh für den ganzen Umfang des Königreich ertheilt worden, welches hiermit mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß der Praast verpflichtet ist, die Original- Concession überall bei sich zu führen, da es durchaus unzulässig ist, das Gewerbe auf beglaubte Abschriften zu betreiben.
Minden den 17. Februar 1819
Kommentar