Bis Ende des Jahres 1915 durfte ein rechts des Rheines beheimateter Bayer eine Ehe erst eingehen, wenn er durch das Zeugnis der Distriktverwaltungsbehörde seiner Heimatgemeinde nachgewiesen hatte, daß seiner Eheschließung keiner der im Art. 32 des Heimatgesetzes aufgeführten Einspruchsgründe entgegensteht. Solche landesgesetzlichen Bestimmungen bestanden schon frühzeitig. Ausdrücklich ist davon die Rede im Bettelmandat von 1770, erneut 1780, laut welchem " Niemand Unserer Unterthanen ohne Vorweisung Unserer oder der aufgestellten weltlichen Obrigkeiten Bewilligung zur Kopulation zu lassen" usw. und " daß wenn ohne weltlich obrigkeitliche Konsens Kopulierte irgendwo betretten werden, diese ohne weiteres aus dem Lande geschafft und gegen sie auf den weiteren Fall wie gegen ausländische Vaganden verfahren werden solle" Und in Ziffer 14 "gebieten Wir allen Ernstes sammentlich sowohl Unseren, als städtischen Beamten, dann Städt- und Marktsobrigkeiten, keine sich zu nähren unvermögende Leute zusammenheurathen zu lassen"
Somit war es Heimatgemeinde also gesetzlich aufgetragen, festzustellen, ob eines der Brautleute öffentliche Armenunterstützung erhalten oder nachgesucht hatte, ob sie mit ihren Leistungen an die Gemeinde oder Armenkasse im Rückstand waren, ob jemand unter Vormundschaft stand oder wegen eines, auch minderen Vergehens verurteilt worden war.
Um festzustellen, daß keine der erwähnten Einspruchsgründe vorlagen, wurde oft ein Protokoll aufgestellt, in welchem die Verlobten um die Erlaubnis zur Niederlassung auf Lohnerwerb, Meisterrecht usw. nachsuchten. Neben der Angabe ihres Alters, Impfung, Kommunion, Besuch der Werk und Feiertagsschule, Militärzeit, Abstammung erwähnten sie auch Besitz und Einkommen. Für das Gesuch waren beglaubigte Zeugnisse beizubringen.
Somit war es Heimatgemeinde also gesetzlich aufgetragen, festzustellen, ob eines der Brautleute öffentliche Armenunterstützung erhalten oder nachgesucht hatte, ob sie mit ihren Leistungen an die Gemeinde oder Armenkasse im Rückstand waren, ob jemand unter Vormundschaft stand oder wegen eines, auch minderen Vergehens verurteilt worden war.
Um festzustellen, daß keine der erwähnten Einspruchsgründe vorlagen, wurde oft ein Protokoll aufgestellt, in welchem die Verlobten um die Erlaubnis zur Niederlassung auf Lohnerwerb, Meisterrecht usw. nachsuchten. Neben der Angabe ihres Alters, Impfung, Kommunion, Besuch der Werk und Feiertagsschule, Militärzeit, Abstammung erwähnten sie auch Besitz und Einkommen. Für das Gesuch waren beglaubigte Zeugnisse beizubringen.
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