Beschreibungdes Amtes Hofheim

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  • volkerhaak
    Erfahrener Benutzer
    • 15.10.2007
    • 199

    #1

    [gelöst] Beschreibungdes Amtes Hofheim

    Hallo zusammen,
    ich hab noch ein Dokument über mein Hofheim ausgebuddelt.Es scheint eine Art Ortsbeschreibung zu sein (um 1500):

    link:


    Hier mein kläglicher Versuch:

    Seite 1:
    Diese hern? ? obrige herrliche
    ge?Amt ? ? ? Zeith
    ? gnädigen Herrn von Königstein et
    vonseiner gnaden pfandschaft hofheimb war.

    Nemblich ist sein gnaden bey uns ein gerichts herr hat zu
    gebie? zu unb? zu setzen und zu entsetzen
    von gerichts ? ? ? ohne Maniz ? getrag.
    ? wir in dast geringst zu hofheimb dasebst amb
    ? ? ? ? ohngef? gütter zu
    handlen.
    ? hat ? gnädigen herr obge`jetzo von ?
    schaft ? zu ?undt zu bußen inbürgerlichen ?
    ????
    gnädiger herr obge? undtseiner gnaden erben ?
    zu Königstein jedes ? einen laib genandt büttell
    aber h? laib gibt undt zu geben schuldig ist,
    daß haben unser ? ? allwegen undt ?
    ? ? ? herbracht geübt ? im brauch
    gehalten


    Seite 2:
    ? hat obgem? unser gnädiger herr von königstein ?
    ? unndt ? zu fischen undzu jagen
    von gem? pfandschaft ? alspfands herrundt
    niemand ? dan wir her? auß gepfüden wirdt
    ? hatseine gnaden bey uns atzung undt dienst zu seiner
    zuseiner gnaden Notfürst. Von Pfandschaft ? egen
    zu ?
    Zuletzt geändert von volkerhaak; 22.04.2010, 15:47.
  • Xtine
    Administrator

    • 16.07.2006
    • 30483

    #2
    Hallo Volker,

    ich versuch's mal.

    Diese hernach gemeldte obrige herrliche und(?)
    gerechtigkeit weisten(?) dis in dieser Zeith
    Unseren gnädigen Herrn von Königstein et
    von seiner gnaden pfandschaft hofheimb war.

    Nemblich ist sein gnaden bey uns ein gerichts herr hat zu
    gebiethen zu verbiethen, zu setzen und zu entsetzen
    von gerichts Uundt Rechts Weg ohne Mannigliches Intrag.
    Kn(Abkz. f. Königstein??) gehören wir in dast gericht zu hofheimb dasebst amb
    schild(??) schaden Uundt liegende ohngefreite gütter zu
    handlen.
    Kn(??) hat unser gnädigen herr obgemeldt jetzo von Schandt-
    schaft Weg zu straffen Uundt zu bußen in bürgerlichen Hause(??)
    Uundt fällen waß aber heimliche leibsstraff ist, hat unser

    gnädiger herr obgemeldt Uundt seiner gnaden erben graffen
    zu Königstein als von Ihren Erblichen gerechtig Recht von
    seiner gnaden Halsgericht zu Tiessen(??) wegen, von alterer(??)
    frey Uns allein Zu straffen, Uundt also die höchste obrigkeit
    deß bluthgerichts, Uund waß die selbigen an hangt seiner
    gnaden allein zu ständig, von welches wegen ein
    Jedes Haußgeseß(??) in Unserm Dorff dem büttel zu
    Königstein Jedes Jahr
    einen laib genandt büttell
    aler Hender laib gibt undt zu geben schuldig ist,
    daß haben unser Eltern seeligen allwegen undt Jr
    E...... uns also herbracht geübt Uundt im brauch
    gehalten


    Seite 2:
    Kn(??) hat obgemeldt unser gnädiger herr von königstein Uns Fr(??)
    Marck
    unndt Termeney(??) zu fischen und zu jagen
    von gemelter pfandschaft weg als pfands herr undt
    niemand Andters den wir hernach außgeschiden wirdt
    Kn(??) hat seine gnaden bey uns atzung undt dienst zu seiner
    zu seiner gnaden Notfürst. Von Pfandschaft wegen
    zugebrauchen.
    Kn(??) ist unser dorff gemarck in die Liederbacher Waltmarck
    darüber unser gdiger Herr von Königstein als Ein graff
    zu Königstein undt Ein Herr zu Egstein(?) oberster
    Märcker, seindt die selbigen zu Erforsten Uundt zu
    bestellen wie von alters her kommen.
    Kn(??) der Erbhoff zu Hoffheimb mit aller Freyheith diensten
    Zinsen, Uundt waß darinnen gehörth soll ungefährlich
    verzeichnet werden, wann es Erblich Königstein Eigen-
    thümb ist.
    Kn(??) die Jagdt von(?) Hoffheimber Waldt gehört Eblich
    gen Königstein
    Zuletzt geändert von Xtine; 21.04.2010, 20:57.
    Viele Grüße
    Christine


    Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
    (Konfuzius)

    Kommentar

    • Kögler Konrad
      Erfahrener Benutzer
      • 19.06.2009
      • 4847

      #3
      Diese hernach gemeldte Obrig= Herrlich= und
      gerechtigkeit weißen wir in dieser Zeith
      Unserm gnädigen Herrn von Königstein etc.
      von seiner gnaden pfandtschafft hofheimb wegen.

      Nemblich ist sein gnaden bey uns ein gerichts herr
      hat zu gebiethen zu verbiethen, zu setzen undt zu entsetzen
      von gerichts Uundt Rechts Weg ohne Mannigliches Intrag.
      Item gehören wir in das gericht zu hofheimb dasebst umb
      schuld schaden Uundt liegende ohngefreite gütter zu
      handlen.
      Item hat unser gnädiger herr obgemeldt jetzo von Pfandt-
      schaft Wegen zu straffen Uundt zu bußen in burgerlichen Sachen
      Uundt fällen waß aber peinliche leibsstraff ist, hat unser
      gnädiger herr obgemeldt Uundt seiner gnaden erben graffen
      zu Königstein als von Ihrer Erblichen gerechtig Recht wegen seiner gnaden Halsgericht zu Tieffen(??) wegen, von alters
      bey Uns allein Zu straffen, Undt also die höchste obrigkeit
      deß bluthgerichts, Uund waß die selbigen anhangt seiner
      gnaden allein zu ständig, von welches wegen ein
      Jedes Haußgeseß in Unserm Dorff dem büttell zu
      Königstein Jedes Jahrs einen laib genandt büttell
      oder Hemler laib gibt undt zu geben schuldig ist,
      daß haben unsere Eltern seeligen allwegen undt Je
      biß uff uns also herbracht geübt Undt im brauch
      gehalten

      Gruß Konrad

      Kommentar

      • Kögler Konrad
        Erfahrener Benutzer
        • 19.06.2009
        • 4847

        #4
        2. Seite

        Item hat obgemeldt unser gnädiger herr von königstein Unser
        Marck unndt Termeney zu fischen und zu jagen
        von gemelter pfandschafft wegen als pfandsherr undt
        niemand Andters den wie hernach außgeschiden wirdt
        Item hat seine gnaden bey uns atzung undt dienst zu seiner
        zu seiner gnaden Nothurfft Von Pfandtschaft wegen
        zugebrauchen.
        Item ist unser dorff gemarck in die Liederbacher Waltmarck
        darüber unser gdiger Herr von Königstein als Ein graff
        zu Königstein undt Ein Herr zu Epstein oberster
        Märcker, seindt die selbigen zu beforsten Unndt zu
        bestellen wie von alters her kommen.
        Item der Erbhoff zu Hoffheimb mit aller Freyheith diensten
        Zinsen, Unndt waß darinnen gehörth soll ungefährlich
        verzeichnet werden, wann es Erblich Königstein Eigen-
        thumb ist.
        Item die Jagdt im Hoffheimber Waldt gehört Eblich
        gen Königstein

        Gruß Konrad

        Kommentar

        • volkerhaak
          Erfahrener Benutzer
          • 15.10.2007
          • 199

          #5
          Vielen Lieben Dank für diese MEISTERLEISTUNG :-))))

          Kommentar

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