Standesamt Leipzig verweigert Kopie der Sammelakte

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  • Aras
    antwortet
    @maxnbg

    Der Forist maxnbg hat einen obergerichtlichen Beschluss erwirkt. Während die frühere Entscheidung des Kammergerichtes Berlin 1 W 508/13 sich hauptsächlich mit der Art der Akteneinsicht befasst (Kopien, ja oder nein) wird hier erstmals der Umfang des Einsichtsrechts für Abkömmlinge als unbeschränkt festgestellt. Zum Beschluss

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  • Aras
    antwortet
    Lieber Max,

    du bist viel zu bescheiden .

    Mit der von dir erwirkten Entscheidung ist erstmals obergerichtlich geklärt, dass ein Anspruch auf die vollständige Sammelakte vorliegt. D.h.das Standesamt muss die gesamte Akte vorlegen und kann nicht Teile vorenthalten.

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  • maxnbg
    antwortet
    Habe das inzwischen auch alles selber gemacht.
    Das Ergebnis findet ihr hier:

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  • Aras
    antwortet
    Hallo maxnbg

    ich hab das damals alles selber gemacht.

    Hast du bereits einen schriftlichen Antrag gestellt?

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  • maxnbg
    antwortet
    Hallo Aras,
    habe leider gerade einen ganz ähnlichen Fall mit einem bayrischen Standesamt. Welcher Rechtsanwalt hat dich damals vor Gericht vertreten?

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  • bcfrank
    antwortet
    Hallo Aras,
    vielen Dank für die Informationen! Ich habe daraufhin bei zwei ebenfalls vormals unwilligen Standesämtern die Kopie der StaZ vorgelegt, und siehe da, es gab in beiden Fällen ein wundersames Einlenken. Vmtl. ist die neue Rechtslage noch nicht bis überall hin vorgedrungen. Jetzt warte ich nur noch auf ein ähnliches Urteil bzgl. alter Meldekarten...
    Viele Grüße
    bcfrank

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  • Acanthurus
    antwortet
    Ich habe deine Beiträge mit großem Interesse gelesen, danke für deine Mühe.

    Acanthurus

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  • Aras
    antwortet
    Ich habe entschieden, dass ich den Antrag zurücknehme, da er quasi von Erfolg gekrönt war. Ich beantrage pro Forma dass die Kosten dem Standesamt auferlegt werden.

    Also wie ihr seht, war das hier ein Beispiel wie man die Kopie der Standesamtsakte doch bekommt.

    Vielleicht hilft das jemandem bei einem ähnlich gelagerten Fall

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  • Aras
    antwortet
    Ich bin immernoch am überlegen.

    Aus dem heute veröffentlichten 17. Tätigkeitsbericht des sächsischen Datenschutzbeauftragten:

    5.4 Personenstandswesen

    5.4.1 Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Akteneinsichtnahme in einen Registereintrag
    des Standesamtes

    Im Berichtszeitraum wurde ich seitens eines Betroffenen um Prüfung gebeten, ob die
    Ablehnung der Akteneinsichtnahme in ein Gutachten des LKA Sachsen durch ein Standesamt
    ordnungsgemäß sei. Bei dem Dokument handelte es sich um ein Gutachten des
    Kriminalwissenschaftlichen- und -technischen Instituts des LKA Sachsen. Dieses untersucht
    im Rahmen der Amtshilfe für die Behörden des Freistaates Sachsen, u. a. für Standesämter,
    ausländische Identitätsdokumente. Als Ergebnis dieser Untersuchung wird
    den anfragenden Behörden ein Gutachten des LKA zur Echtheit von Urkunden und
    anderen Dokumenten übersandt.
    Ich habe den Vorgang datenschutzrechtlich geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass
    die standesamtliche (teilweise) Versagung der Einsichtnahme in die Akten, die zur Person
    des Betroffenen geführt werden, aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig war.
    In seiner Stellungnehme hatte mir das Standesamt mitgeteilt, dass die negative Bescheidung
    der Akteneinsichtnahme auf den Vorschriften des Personenstandsgesetzes (§§ 61,
    62 PStG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 29 Abs. 1 und 2 VwVfG) beruhe.

    Das Standesamt führte dazu aus, dass für die Einsichtnahme in einen Registereintrag
    sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakte die Vorschriften der §§ 61 ff.
    PStG gelten würden. Dieser Vorschrift würden jedoch nicht sog. „Hilfsmittel“, wie das
    in Rede stehende Gutachten des LKA unterfallen, weil dieses nicht unmittelbar der Beurkundung
    eines Personenstandsfalles dienen würde. Es sei zu differenzieren, ob Unterlagen,
    die für Zwecke der Beurkundung eines Personenstandsfalles erhoben worden
    sind, Bestandteil der Sammelakte sind (wie z. B. die ausländische Urkunde) oder ob Unterlagen
    vorhanden sind, die die Echtheit der genannten Urkunde zum Gegenstand haben.

    Die dargestellte Unterscheidung beruhte offenkundig auf § 48 der früheren, jetzt nicht
    mehr gültigen Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden.
    Der dort ehemals niedergelegte Grundsatz sah vor, dass Übermittlungen aus den Sammelakten
    nur hinsichtlich solcher Angaben und Unterlagen gestattet sind, die „für die
    Zwecke der Beurkundung des Personenstandsfalls“ erhoben worden sind. Diese Beschränkung
    lässt sich aus dem seit 2007 geltenden Personenstandsgesetz oder der Verordnung
    zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 22. November 2008 nicht
    mehr ableiten. § 6 PStG lässt sich eher das Gegenteil entnehmen: Da in Sammelakten
    (alle) Dokumente aufbewahrt werden, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern
    „betreffen“ und Einsicht in eben diese Sammelakten genommen werden
    kann, wird sich die Einsichtnahme auch auf alle Dokumente beziehen, die im Zusammenhang
    mit der einzelnen Beurkundung stehen, unabhängig davon, ob sie „zum
    Zwecke“ oder „aus Anlass“ in die Sammelakte gelangt sind. Für die unbeschränkte Einsichtnahme
    spricht auch, dass § 48 der alten Dienstanweisung weder in das neue Gesetz
    noch in die Ausführungsverordnung übernommen wurde. Hätte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber
    eine entsprechende Unterscheidung gewollt, wäre diese in das Gesetz,
    die Verordnung oder die Verwaltungsanweisungen zur Aktenführung übernommen oder
    neu formuliert worden.

    Zur Anwendbarkeit von § 29 VwVfG führte das Standesamt aus, dass, wenn die Unterlagen
    der genannten Art nicht unter die Vorschriften der §§ 61 und 62 PStG fielen, § 29
    VwVfG anzuwenden sei. Hilfsweise wurde ausgeführt, dass, selbst wenn die genannten
    Unterlagen unter die §§ 61 und 62 PStG fallen würden, § 29 Abs. 2 VwVfG ergänzend
    anzuwenden sei, da ansonsten eine Regelungslücke im Personenstandsgesetz entstehen
    würde.

    Dieser Rechtsauffassung habe ich mich nicht angeschlossen. Aus den oben dargestellten
    Gründen geht hervor, dass alle Dokumente Bestandteil der Sammelakte sind und damit
    dem Einsichtnahmerecht unterfallen. Und aus § 62 Abs. 1, 2 PStG ergibt sich, dass
    einer Person, auf die sich der Registereintrag bezieht, auf Antrag Einsicht in die Akte zu
    gewähren ist. Gesetzliche Beschränkungen des Einsichtnahmerechts sind ausschließlich
    in den Fällen der §§ 63, 64 PStG vorgesehen. Die Regelungen des Personenstandsgesetzes
    sind abschließend. Das Verwaltungsverfahrensgesetz kommt im vorliegenden
    Fall nicht zur Anwendung.

    Etwaige Überlegungen wonach die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht
    verpflichtet sein könnte, soweit das Bekanntwerden des Inhaltes der Akten dem Wohle
    des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach
    einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen
    der Beteiligten oder dritten Personen, geheim gehalten werden müssten, gingen vor dem
    Hintergrund weiterer mir mitgeteilter Informationen des LKA ins Leere. Nach Mitteilung
    des LKA würden schützenswerte oder geheime Informationen nicht in die Echtheits-Expertisen
    aufgenommen werden.

    Die Verkürzung der Einsichtnahme durch das Standesamt in die Akten, die zur Person
    des Betroffenen geführt werden, war nach allem datenschutz- und personenstandsrechtlich
    unzulässig.

    Nach Abschluss der Prüfung des Vorganges forderte ich das zuständige Standesamt auf,
    dem Betroffenen die beantragte Akteneinsichtnahme unverzüglich zu gewähren. Dies
    wurde mir durch die Behörde zugesichert.

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  • offer
    antwortet
    Glückwunsch Aras!

    Solltest Du kostenneutral für Dich eine Entscheidung des AG erwirken können,
    solltest Du an dem Antrag festhalten. Dann gäbe es für ähnlich gelagerte Fälle
    einen weitere Entscheidung eines AG, die man zitieren könnte.

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  • Aras
    antwortet
    Hi,

    war offen gesagt "zu faul" den Hinweis auf die Veröffentlichung des Urteils in der StaZ hinzuweisen. Ich habe aber gestern einen Brief vom Amtsgericht mit der Bitte um Mitteilung ob ich an meinem Antrag festhalte oder nicht. In der Anlage steht "Aktenauszüge".

    Auf Seite 2 ist die Stellungnahme der Standesbeamtin L. Mit Frau L hatte ich schonmal schriftlichen Kontakt und wie ich das abschätzen kann ist sie eine korrekte Standesbeamtin. Standesbeamtin W, die ursprünglich den Ablehnungsbescheid erlassen hatte, hat nicht geantwortet. Vermutlich hat sie Urlaub gehabt (ist ja auch nicht schlimm).

    An das Amtsgericht

    Standesamtssache - X, Aras geb. am: xx.xx.xxxx Leipzig Süd, jetzt Leipzig Nr. G 7xx/19xx - Ablehnung einer Amtshandlung gemäß § 49 (1) PStG
    AG Leipzig - Az: 530 UR III31/15

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Beteiligte:
    1. Herr X, Aras, wohnhaft in x, x Düsseldorf
    2. Stadt Leipzig, Standesamt, Stadthaus - Burgplatz 1, 04092 Leipzig
    3. Stadt Leipzig, Rechtsamt/Standesamtsaufsicht, Neues Rathaus, 04092 Leipzig

    Stellungnahme:
    Nach § 29 Abs. 3 VwVfG erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. § 62 (2) PStG regelt die Einsicht in die Register sowie die dazugehörige Sammelakte der Beteiligten. Herr X erfüllt die Voraussetzungen zur Einsichtnahme in die Sammelakte, demzufolge steht auch eine Aushändigung der Sammelakte zu seiner Geburt in Kopie nichts entgegen zumal der Wohnort des Herrn X sich nicht an der aktenführenden Behörde in Leipzig befindet.

    Ich schließe mich hiermit dem KG Beschluss Berlin vom 23. September 2014 - 1 W 508/13 an (StAZ Nr. 7/2015 . S. 207)

    In der Anlage erhalten Sie das elektronische Geburtenregister G 7xx/19XX, wo die Berichtigung des Geburtsnamens der Mutter eingearbeitet wurde sowie die komplette Sammelakte zur Geburt des Herrn X.

    Mit freundlichen Grüßen
    L Standesbeamtin (Stempel + Unterschrift)
    Auf späteren Seiten gibt es dann die Stellungnahme von der Standesamtsaufsicht.

    An das Amtsgericht

    Stellungnahme der Standesamtsaufsichtsbehörde zum Antrag der Standesbeamten zu einer Amtshandlung entsprechend § 49 Abs. 1 PStG anzuweisen

    hier: Einsichtnahme in die Sammelakte zum Geburtenbuch Nr. 7xx/19xx des Standesamtes Süd, jetzt Leipzig, in Form der Aushändigung von Kopien derselben

    in der Personenstandssache für:

    Aras X, geb. am xx.xx.xxxx

    Beteiligte:
    1) Aras X, geb. am xx.xx.xxxx in Leipzig, wohnhaft
    X X
    X Düsseldorf

    2) Stadt Leipzig
    Rechtsamt/Standesamtsaufsicht
    Neues Rathaus
    04092 Leipzig

    3) Stadt Leipzig
    Standesamt
    Stadthaus
    04092 Leipzig


    Die Geburt des Beteiligten zu 1) wurde am 04. März 19xx im Standesamt Leipzig Süd, jetzt Leipzig, unter der Nr. 7xx/19xx bekurkundet. Grundlage war die schriftliche Geburtsanzeige der Universitäts-Frauenklinik in Leipzig vom 24. Februar 19xx. Diese ist im vorliegenden Fall neben einer Mitteilung zur Berichtigung des Geburtsnamens der Mutter alleiniger Bestandteil der im Standesamt geführten Sammelakte (§ 6 PStG) zu diesem Register, zur der Beteiligte Einsicht in Form der Aushändigung einer Kopie begehrt.

    Entsprechend §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 und 2 PStG steht den Personen auf die sich der Registereintrag bezieht ein Recht auf Auskunft und Einsicht in die Sammelakte zu.

    In der Regel erfolgt die Einsichtnahme in Personenstandsregister und Sammelakten persönlich im Standesamt. Erhebliche Gründe, die in diesem Fall gegen die Aushändigung von Kopien aus der Sammelakte als Form der Einsichtnahme in die Sammelakte sprechen, können nicht festgestellt werden. Unter Beachtung der Erhebung von Verwaltungsgebühren nach Nr. 24 b der Gebührentabelle - Anlage zu § 3 Abs. 1 SächsPStVO, bestehen zu dieser Form der Einsichtnahme keine Bedenken zumal allgemein nach § 29 Abs. 3 Satz 2 VwVfG Ausnahmen zugelassen sind (vg. AG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2011-60 III 209/10, StAZ 2011, 309; KG Berlin, Beschluss vom 23.09.2014- 1 W 508/13, StAZ 2015, 207).

    Mit freundlichem Gruß
    Im Auftrag
    H
    War jetzt mehr drin, als ich vermutet habe. Interessant ist, das in der Geburtsanzeige eine Namenserklärung enthalten ist. Mein Bruder hatte bis zum 16. Lj einen anderen Familiennamen als ich. Der Verweis auf diese Namenserklärung hätte die viel spätere Namensänderung obsolet gemacht.

    Ich muss jetzt nachforschen ob ich auf die Vornahme bestehe oder darauf verzichte. Könnte aus prozessökonomischen Gründen geboten sein auf den Beschluss des Amtsgerichts zu bestehen und so gebührenfrei aus der Sache rauszukommen zumal das Standesamt und die Rechtsaufsicht mir Recht gegeben hat. Kann nämlich sein, dass ich auf mögliche Gerichtskosten sitzen bleibe wenn ich den Antrag zurückziehe. Muss das mal mit einem befreundeten Rechtsanwalt besprechen.
    Zuletzt geändert von Aras; 22.09.2015, 09:40.

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  • Aras
    antwortet
    Hi,

    wollte anmerken, dass ich grade in der StaZ, Ausgabe 7/2015 unter aktueller Rechtsprechung folgendes gefunden habe:
    
    KG 23.9.2014 - 1 W 508/13 Liegen die Voraussetzungen zur Einsicht in die standes-amtlichen Sammelakten vor, hat der Standesbeamte auf Antrag Ablichtungen aus diesen zur Verfügung zu stellen - S. 207


    Gleich mal dem Amtsgericht weiterleiten...

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  • Aras
    antwortet
    Hallo Juergen,

    ich hatte früher gehofft, dass in der Akte vielleicht ein Original oder eine Kopie der Geburtsurkunde meines Vaters enthalten wäre. In meiner Sammelakte ist aber nur die Geburtsmeldung des Krankenhauses enthalten. Ich will die Geburtsmeldung sehen, aber ich komm derzeit garnicht nach Leipzig . Ich bin normalerweise zur Winterzeit für 2-3 Wochen in Leipzig und da ist meistens das Standesamt auch geschlossen.


    In der Sammelakte, bzw. genauer Belegakte, sind eben alle Belege und Nachweise zu dem Personenstandsfall enthalten.

    Beispielsweise bei der Eheschließung müssen relativ viele Dokumente beigebracht werden. Also beglaubigter Registerauszug des Geburtsregistereintrags, Ehefähigkeitszeugnis (seit 1938) bzw. Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis durch das Oberlandesgericht, ausländische Ledigkeitsbescheinigungen, bei Minderjährigen die Zustimmung der Eltern, die Papiere die du bei der Heirat unterschrieben hast etc. etc..

    Bei einer Geburts-Sammelakte ist heutzutage normalerweise die Geburtsmeldung des Krankenhauses bzw. der Hebamme (bei Hausgeburt), Kopien der Geburtsurkunden der Eltern falls unverheiratet oder die Kopie der Heiratsurkunde der Eltern

    Ich geh mal davon aus, dass irgendwann die Sammelakten zwangsläufig vernichtet werden, da diese nicht in doppelter Ausführung geführt werden. Könnte mir vorstellen, dass die Akte zu deinem Urgroßvater - falls es damals schon sowas gab - durch Krieg oder sonstige Widrigkeiten (glaub die DDR hat ne Menge vernichtet... brauchten wohl Platz für die Stasi-Unterlagen ) vernichtet wurden.

    Da dein Urgroßvater vor über 110 Jahren gestorben ist, sollte die Akte, falls diese noch gibt, im Stadtarchiv zu finden sein.

    Wenn die Sammelakte überdauert hat, dann ist die Sammelakte ein wahrer Schatz und vergleichbar mit einer Zeitkapsel.

    Ich würde das zudem auch dreistufig betrachten:
    Erst werden alle Belege in der Belegakte gesammelt. Sind genug Nachweise für den Personenstandsfall drin und wurden alle Formvorschriften eingehalten und diese auch in der Belegakte dokumentiert, dann kann es auch ins Register eingetragen werden.

    Im jeweiligen Register wird dann der Personenstandsfall registriert und kann als Zusammenfassung der Sammelakte angesehen werden.

    Und aus diesem Registereintrag kann dann auch die jeweilige Urkunde erstellt werden.

    Die Belegakte ist zwingend notwendig, da man ohne Registereintrag oder Belegakte theoretisch die Beweiskraft der Personenstandsurkunde erschüttern kann.

    Bspw. jemand fälscht eine Heiratsurkunde und reicht diese bei der Geburt eines Kindes ein. Der vermeintliche Vater kann dann sagen: "Hey aber ich habe diese Frau nie geheiratet." Und dann schaut man ins Register und sieht: "Oh da ist kein Registereintrag, der zu dieser Urkunde passt". Oder man findet einen Registereintrag und guckt dann in die Belegakte ob die Formvorschriften und die Identität der vermeintlichen Ehegatten ausreichend dokumentiert wurden.

    Wenn uns jetzt das Standesamt generell die Erstellung von Kopien verweigert, und auch bei persönlichen Vorsprache die Erstellung verweigert wird, dann können wir keine Nachweise in unsere Unterlagen tun. D.h. falls dann die Sammelakten verloren gehen, dann haben wir auch keine Duplikate in unseren Akten. Danke Standesamt. Die Akten sind nunmal für den Menschen da und dokumentieren menschliche Sachverhalte und sind nicht zum Spaß der Standesbeamten oder zum reinen Selbstzweck erstellt worden.

    Folgenden Brief hab ich heute weggeschickt:

    Betreff: Ihr Schreiben vom 07.07.2015

    Sehr geehrte Damen und Herren vom Amtsgericht Leipzig,

    vielen Dank für Ihr Schreiben vom 07.07.2015. Da die von mir genutzt Fax-Software bei Übertragung Fehler anzeigte, habe ich den Antrag mehrfach übermittelt. Ich entschuldige mich für den verursachten Mehraufwand.

    In der Zwischenzeit habe ich den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 10.06.2003 – 3 W 76/03 gefunden. Dieser bezieht sich zwar aufs alte Personenstandsgesetz. Jedoch wird in der Begründung im Unterpunkt b auch erklärt, dass Abschriften und Ablichtungen ein Unterfall der Einsicht sind.

    Ich habe die von Ihnen geforderten Unterlagen diesem Schreiben beigelegt. Zudem habe ich Auszüge auf die von mir verwiesenen Gesetzeskommentaren (bis auf den Kommentar von Obermayer) und den zwei Seiten aus der Bundestagsdrucksache 16/1831 beigelegt. Mir ist bewusst, dass Sie wahrscheinlich Zugang zu diesen Dokumenten besitzen bzw. vielmehr die Rechtslage aus dem FF auch ohne diese Kommentare kennen. Ich wollte Ihnen hiermit unnötige Recherchearbeit ersparen.

    Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und freue mich auf Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Aras X

    Anlagen

    - Unterschriebener Antrag auf Anweisung gemäß § 49
    - Kopie der Geburtsurkunde des Standesamtes Leipzig/Süd Nr. xx19xx
    - Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 10.02.2012 (Az.: 60 III 209/10)
    - Kopie des Beschlusses vom OLG Zweibrücke vom 10.06.2003 (Az.: 3 W 76/03)
    - Kopie des Beschlusses des KG Berlin vom 23.09.2014 (Az.: 1 W 508/13)
    - Diverse Auszüge aus Gesetzeskommentaren
    - Auszüge aus BT—Drucksache 16/1831
    Gerichtsentscheidungen im Anhang. Gerichtsentscheidungen sind gemäß § 5 Urheberschutzgesetz nicht urheberrechtlich geschützt. Auszüge aus den Gesetzeskommentaren kann ich nicht hier veröffentlichen.

    Link zum Gesetzeskommentar:
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von Aras; 15.07.2015, 12:13.

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  • Juergen
    antwortet
    Hallo Aras,

    ich weiß zwar nicht wozu Du eine Kopie der Sammelakte zu Deiner Geburt benötigst aber ich
    könnte mir vorstellen, dass eine Kopie für bestimmte Rechtsgutachten (Erbrecht oder eigene Heirat) erforderlich sein könnte.

    Eine Kopie Deiner Geburt aus den Sta.-Registern würdest Du doch sicher vom StA. Leipzig bekommen oder etwa auch nicht, sondern eine amtliche Abschrift?
    Deine eigene Geburtsurkunde kann schließlich verloren gegangen sein.

    Was steht denn in einer Sammelakte zur Geburt?
    Ich habe solch eine Sammelakte zur Geburt noch nicht selbst gesehen.
    Eventuell Ort der Geburt, genaue Zeit und Datum die Namen der leiblichen Eltern und sonst,
    Wohnanschriften der Eltern?

    Vielleicht wendest Du dich an einen Erbenermittler mit dieser Frage,
    die kennen sich mit den Standesämtern aus.
    Hier gab es mal einen S. ZIEGLER, ob der hier noch liest?

    P.S.
    Ob es wohl zur Geburt meines unehelich 1902 in Berlin geborenen Urgroßvaters
    auch schon eine Sammelakte gab, wüßte ich auch gerne.
    Das StA. sendete mir damals diese nicht, nur einen "neu" erstellten Abstammungsnachweis.

    Viel Erfolg bei Deinem Rechtsstreit um die Kopie der Sammelakte,
    Juergen
    Zuletzt geändert von Juergen; 14.07.2015, 20:49.

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  • Aras
    antwortet
    Mein ursprünglicher Antrag lautete

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bitte senden Sie mir Folgendes zu:

    Einen Scan (bevorzugt) oder eine Kopie der Sammelakte betreffs meiner Geburt. Das Aktenzeichen lautet x/19xx (Standesamt Leipzig/Süd). Die Akte umfasst soweit ich weiß eine Seite.

    Dies ist ein Antrag gemäß § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 29 VwVfG (Bund), § 60 PStG i.V.m. § 61 Abs. 2 PStG i.V.m § 61 Abs. 1 PStG und § 18 SächsDSG.

    Meine Mutter sprach am 16.12.2014 bei Frau W* vom Standesamt Leipzig vor. Hierbei erklärte sie, dass sie eine Kopie der Sammelakte von meiner Geburt haben möchte. Frau W* lehnte diesen Wunsch ab. Meine Mutter ermöglichte daraufhin ein Telefongespräch zwischen Frau W* und mir. Ich verwies darauf, dass ich bereits am Vortag mit dem Rechtsamt telefoniert hatte, und das Rechtsamt die Möglichkeit der Anfertigung von Kopien bejaht hatte. Frau W* telefonierte daraufhin mit dem Rechtsamt und blieb jedoch bei ihrer Rechtsansicht. Sie fertigte eine schriftliche Auskunft an. Für die Auskunft bin ich ausdrücklich dankbar, jedoch bestehe ich weiterhin auf eine Abschrift(Scan bzw. Kopie) der Sammelakte.

    Soweit ich weiß, gibt es im Standesamt Leipzig Fotokopiergeräte. Zumindest wäre es ermessensfehlerhaft die Anfertigung von Kopien zu verweigern.

    Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

    Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

    Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

    Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ich erhielt eine Ablehnung des Antrags

    Sehr geehrter Herr X,

    nach mehrmaliger Prüfung der Sachlage lehne ich die Ausstellung einer Kopie aus der zu Ihrer Geburt geführten Sammelakte ab,

    Begründung:

    Nach § 29 Abs. 3 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt.
    Weiterhin regelt der § 62 Abs. 2 PStG (Personenstandsgesetz) im Personenstandsrecht als Spezialvorschrift die Auskunft und die Einsichtnahme in Registereinträge sowie in die dazugehörigen Sammelakten.

    Nach § 62 Abs. 1 PStG sind auf Antrag Personenstandsurkunden aus den Registereinträgen zu erteilen, also auch beglaubigte Abschriften in Form von Kopien.
    Dies sieht das PStG als vorrangig anzuwendende bundesrechtliche Spezialvorschrift für die Sammelakten allerdings nicht vor.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Entscheidung können Sie unbefristet beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64, 04275 Leipzig, gemäß § 49 Abs. 1 PStG (Personenstandsgesetz) den Antrag stellen, das Standesamt Leipzig zur Vornahme der abgelehnten Amtshandlung anzuweisen.

    Mit freundlichen Grüßen

    W*
    Standesbeamtin
    An das Amtsgericht Leipzig

    Es wird beantragt, die Standesbeamten in Leipzig anzuweisen, mir Akteneinsicht in die Sammelakte x/19xx, der Belegakte zu meiner Geburt, in Form einer vollständigen Aktenkopie zu gewähren. Wenn möglich in beglaubigter Form.
    Begründung:
    Zwischen dem Standesamt Leipzig und mir ist es streitig, ob es eine rechtliche Grundlage für die Anfertigung von Abschriften, also in Form von vollständigen Aktenkopien, gibt. Andere Ablehnungsgründe werden vom Standesamt nicht vorgetragen.
    Vom Standesamt wird offensichtlich der Begriff der Akteneinsicht eng, im Sinne von persönlich bei der Behörde erscheinen und in die Akte sehen, ausgelegt. Der Gesetzgeber hat Einsicht lapidar als das „Lesen eines bestimmten Eintrags“ definiert.1 Die Möglichkeit der Gewährung der Akteneinsicht in Form einer Aktenkopie2 scheint dem Amt unbekannt zu sein obwohl auch dies das Lesen des bestimmten Eintrags gewährleistet.
    § 62 PStG regelt als Spezialvorschrift den zugangsberechtigten Personenkreises zum Registereintrag bzw. der Sammelakte.3 In dieser Angelegenheit gehöre ich zum berechtigten Personenkreis.
    Laut dem Gesetzeskommentar von Kay-Uwe Rhein ist die „Einsicht […] eine Sondernorm zur Akteneinsicht nach § 29 VwVfG. Art und Weise der Gewährung der Einsicht in einen Registereintrag entscheidet das Standesamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Berechtigten muss es möglich sein, sich in einer nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen zumutbaren Weise mit dem Inhalt des Registereintrages auseinander setzen.“ 4
    Ich möchte anmerken, dass ich seit 2008 in Düsseldorf wohne und bitte darum, dass sich das Amtsgericht Leipzig ggf. an die Rechtsansicht des Amtsgerichts Hamburg mit Beschluss vom 10.02.2011 (AZ: 60 III 209/10) anschließt .5 Aber auch auf den allgemeiner gehaltenen Beschluss des Kammergerichts Berlins vom 23.09.2014 - 1 W 508/13 möchte ich hinweisen.
    Die Standesbeamten des Standesamtes Leipzig haben aufgrund des Vorhandenseins von Fotokopiergeräten in ihrer Behörde und der o.g. weiteren Umstände mE ermessensfehlerhaft entschieden. 6 7 Zumal eine Herausgabe der Akte ausgeschlossen ist und darum nur die Standesbeamten Kopien herstellen können. Eine Verweigerung der Anfertigung von Kopien „meiner“ Sammelakte empfinde ich in gewisser Weise willkürlich.
    Nebenbei bemerkt umfasst die Sammelakte laut mündlicher Überlieferung meiner Mutter nur ein Blatt Papier. Von einer erheblichen Belastung der Behörde bzw. Störung der Verwaltungsarbeit aufgrund des Kopierens dieses einen Blattes kann man nicht ausgehen.

    Aras x
    Xstr. xxx
    4xxxx Düsseldorf

    1 siehe BT-Drucksache 16/1831 S. 30
    2 BeckOK VwVfG/Herrmann VwVfG § 29 Rn. 35 oder Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz § 29 Rn. 84,85 oder Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht Rn. 30 etc.
    3 siehe BT-Drucksache 16/1831 S. 52
    4 Rhein, Personenstandsgesetz, 1. Auflage, § 61 Rn. 8
    5 https://www.standesbeamte-hamburg.de...III_209.10.pdf
    6 Obermayer, Kommentar zum VwVfG,3. Auflage, § 29, Rn. 53
    7 BeckOK VwVfG/Herrmann VwVfG § 29 Rn. 35
    Ich hab gestern einen Brief erhalten, in dem mich das Gericht um die Zusendung der Gerichtsbeschlüsse und einer Kopie meiner Geburtsurkunde bittet. Ich schicke das heute ab.
    Zuletzt geändert von Aras; 15.07.2015, 12:26. Grund: typo

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