Standesamt verweigert Herausgabe von Unterlagen

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  • yf256
    Benutzer
    • 26.06.2019
    • 7

    Standesamt verweigert Herausgabe von Unterlagen

    Hallo zusammen,

    ich habe einen vielleicht eher besonderen Fall, über den es prinzipiell viel zu schreiben gäbe – ich versuche mich aber kurz zu halten.

    Ein Verwandter von mir hat 1949 in einem niedersächsischen Standesamt geheiratet. Es ist bereits seine dritte Ehe, über die Vorehen ist vieles unklar und auch über seinen Lebensweg nach der dritten Eheschließung weiß ich nicht viel. Der Verwandte selbst ist seit vielen Jahren tot, seine Frau starb 1992.

    Ich bin kein direkter Nachkomme des Verwandten, aber nach § 62 Abs. 3 PStG bin ich zur Einsichtnahme des Registereintrages und der Sammelakte berechtigt (abweichend von der 80-jährigen Frist), da bereits 30 Jahre seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten vergangen sind (beim Eheregister sind dies die Ehegatten). Theoretisch müsste ich also seit 2022 bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses eine Kopie des Eheregistereintrages und der zugehörigen Sammelakte bekommen.

    Entsprechend habe ich vor zwei Jahren beim Standesamt angefragt und darum gebeten, mir eine Kopie des Eheregistereintrages und der Sammelakte zuzuschicken. Meine E-Mail wurde anfangs durch die Standesbeamtin nicht beantwortet, schließlich erhielt ich nach mehrfacher Erinnerung eine Kopie von zwei Seiten des eigentlich vierseitigen Eheregistereintrages. Die restlichen zwei Seiten fehlten, die Sammelakte wurde gar nicht durch sie thematisiert. Hieraufhin habe ich freundlich nach den restlichen zwei Seiten und der Sammelakte gefragt, erhielt aber keine Antwort.

    Aufgrund der Vorgeschichte (frühere Aussagen am Telefon, Ignorieren meiner E-Mails) war mir klar, dass die Standesbeamtin nicht beabsichtigte, irgendwie noch in der Sache tätig zu werden. Ich schrieb deshalb eine E-Mail und setzte eine Frist zur Übersendung der Unterlagen, ansonsten würde ich Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Mir teilte die Standesbeamtin nach "datenschutzrechtlicher Prüfung" mit, dass sich durch den Tod der Eheleute vor über 30 Jahren "aber kein uneingeschränktes Auskunftsrecht aus dem Heiratseintrag und der Sammelakte" ergäbe. "Da ich davon ausgehe, dass es noch lebende direkte Angehörige der Eheleute gibt, kann ich Ihnen aus Datenschutzgründen keine weitere Informationen übermitteln."
    Ich wies die Dame daraufhin nochmals auf die Rechtslage hin (§ 62 Abs. 1 PStG), legte nochmals mein berechtigtes Interesse dar und bat darum, dass sie mir doch die Rechtsgrundlage für ihre Aussage mitteile. Nach einer erneuten Erinnerung meinerseits (da es wieder keine Antwort gab), kam nur die Antwort: "an der Datenlage hat sich nicht geändert".

    Ich habe deshalb Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde eingelegt. Einerseits wegen des persönlichen Verhaltens der Standesbeamtin, andererseits wegen des fachlichen Vorgehens. Außer einer Eingangsbestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde erhielt ich keine Antwort hierauf mehr. Vor einigen Monaten bat ich beim Bürgermeister um einen Zwischenstand, erhielt aber keine Rückmeldung.

    Das ist die "Kurzfassung". Ich möchte in jedem Fall Kopien der Unterlagen haben, sehe mich rechtlich auch absolut auf der richtigen Seite. Was kann ich noch machen?

    Ich sehe keine Möglichkeit einer Untätigkeitsklage, da es sich hier um keinen Verwaltungsakt handelt. Könnte § 49 Abs. 1 PStG hier Anwendung finden? "Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden."

    Vielleicht hat jemand hier ja Erfahrung mit einem solchen Thema und kann mir einen Tipp geben. Ich bin wirklich aufgebracht und möchte diese Unterlagen in jedem Fall haben, da es mir ein Anliegen ist, diese Sache zu klären. Im schlimmsten Fall würde ich mir auch einen Anwalt nehmen, möchte das aber eher als letztes Mittel gebrauchen.

    Ich bin für jede Rückmeldung dankbar und freue mich, wenn mir jemand einen guten Anstoß geben könnte!

    Liebe Grüße,
    yf256

    PS.: Entschuldigt den langen Text, ich bin echt verzweifelt.
  • Horst von Linie 1
    Erfahrener Benutzer
    • 12.09.2017
    • 22011

    #2
    Und wenn Du darum bittest, Dir eine Kopie von Seite 3 und 4 zukommen zu lassen, auf der sämtliche Stellen geschwärzt sind, die Hinweise auf am Leben befindliche Personen geben oder geben könnten?
    Falls im Eifer des Gefechts die Anrede mal wieder vergessen gegangen sein sollte, wird sie hiermit mit dem Ausdruck allergrößten Bedauerns in folgender Art und Weise nachgeholt:
    Guten Morgen/Mittag/Tag/Abend. Grüß Gott! Servus.
    Gude. Tach. Juten Tach. Hi. Hallo.

    Und zum Schluss:
    Freundliche Grüße.

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    • Kajo
      Benutzer
      • 13.01.2024
      • 33

      #3
      Ich dachte das das Geburts- und Heiratsregister weiterhin der Sperrfrist unterliegt auch wenn der Tod des jeweiligen Menschen um den sich der Registereintrag bezieht auch schon Tod ist. Die Sperrfrist von 30 Jahre dachte ich gilt dann ausschließlich nur um den Sterbefalleintrag

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      • Basil
        Erfahrener Benutzer
        • 16.06.2015
        • 2569

        #4
        Moin,

        1949, da geht es wohl nicht um einen Eheregistereintrag, die 2-seitigen Eheregister gab es bis Juni 1938, sondern um einen Eintrag im Familienbuch, eingeführt Juli 1938. Der Familienbucheintrag ist 4-seitig. Auf den Seiten 3 und/oder 4 können Kinder, gemeinsame und in die Ehe eingebrachte, stehen, deren Angaben eben noch unter Datenschutz fallen. Darum verlangen wohl auch einige Archive, z.B. Staatsarchiv Hamburg, einen Antrag auf Fristverkürzung für die Einsicht in die bereits archivierten Familienbücher. Darum ist der Verweis auf das PStG wohl nicht so eindeutig, bin aber nicht rechtssicher, darum nur Vermutung.

        Grüße von Basil
        Zimmer: Oberlausitz und Dresden; Stephanus: Zittau, Altenburg und Ronneburg
        Raum Zittau: Heidrich, Rudolph
        Erzgebirge: Uhlmann, Lieberwirth, Gläser, Herrmann
        Burgenlandkreis: Wachtler, Landmann, Schrön


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        • Basil
          Erfahrener Benutzer
          • 16.06.2015
          • 2569

          #5
          Zitat von Kajo Beitrag anzeigen
          Ich dachte das das Geburts- und Heiratsregister weiterhin der Sperrfrist unterliegt auch wenn der Tod des jeweiligen Menschen um den sich der Registereintrag bezieht auch schon Tod ist. Die Sperrfrist von 30 Jahre dachte ich gilt dann ausschließlich nur um den Sterbefalleintrag
          Nein, wenn der Tod aller beteiligten Person mehr als 30 Jahre zurück liegt, kann man als nicht direkt Verwandter Auskunft aus z.B. einen Geburtseintrag vor Ablauf der Frist erhalten. So habe ich die Kopie eines Geburtseintrags einer 1924 geborenen Verwandten, eine Cousine meiner Großmutter, erhalten, da ich Belege für die Tode von Kind und Eltern vor jeweils mehr als 30 Jahren vorlegen konnte.

          Siehe auch hier: https://wiki.genealogy.net/Personenstandsgesetz#30_Jahre_nach_Tod_des_.E2.80. 9Eletzten_Beteiligten.E2.80.9C

          Andererseits kann auch der Sterberegistereintrag nach 30 Jahren noch unter Datenschutz fallen (nach Archivrecht). Der Datenschutz betrifft dann die Eltern der verstorbenen Person. Darum stellt das Personenstandsarchiv Hessen die Sterbenebenregister nur bis 1963 online.

          Grüße von Basil
          Zuletzt geändert von Basil; 27.07.2024, 17:47.
          Zimmer: Oberlausitz und Dresden; Stephanus: Zittau, Altenburg und Ronneburg
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          • yf256
            Benutzer
            • 26.06.2019
            • 7

            #6
            Zitat von Basil Beitrag anzeigen
            Moin,

            1949, da geht es wohl nicht um einen Eheregistereintrag, die 2-seitigen Eheregister gab es bis Juni 1938, sondern um einen Eintrag im Familienbuch, eingeführt Juli 1938. Der Familienbucheintrag ist 4-seitig. Auf den Seiten 3 und/oder 4 können Kinder, gemeinsame und in die Ehe eingebrachte, stehen, deren Angaben eben noch unter Datenschutz fallen. Darum verlangen wohl auch einige Archive, z.B. Staatsarchiv Hamburg, einen Antrag auf Fristverkürzung für die Einsicht in die bereits archivierten Familienbücher. Darum ist der Verweis auf das PStG wohl nicht so eindeutig, bin aber nicht rechtssicher, darum nur Vermutung.

            Grüße von Basil
            Hallo Basil,

            genau, gemeint ist das 1938 eingeführte Familienbuch. Nach heutiger Definition des Personenstandsgesetzes ist dies das Eheregister (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 PStG, § 77 PStG).

            Ich versuche u. a. die Kopien heute zu bekommen, da aktuell noch das Personenstandsgesetz Anwendung findet. Das Personenstandsgesetz sieht keinen Schutz lebender Personen vor (anders als z. B. die Archivgesetze). Beispielsweise kann ich ja heute problemlos das Familienbuch meiner Großeltern anfordern (in der Form des PStG ab 1958), in dem Daten zu allen Kindern angegeben sind, nicht nur zu meinem Elternteil (zu dem ich ja nach PStG sowieso Unterlagen anfordern könnte). Wird das Familienbuch irgendwann ans Archiv gegeben, müssen die Daten der Kinder gesondert betrachtet werden.

            In § 62 Abs. 3 PStG heißt es ja explizit, dass nach 30 Jahren nach Tod des letzten Beteiligten (beim Eheregister die Ehegatten) auch andere Personen, die nicht geradlinig verwandt sind, Auskunft erhalten können. Das historische Familienbuch entspricht dem Eheregister. Etwaige Kinder sind also eigentlich unerheblich.

            Offengestanden möchte ich auch Informationen zu den Kindern erhalten. Ich weiß, dass es in der Ehe "nur" einen Sohn gab, habe auch das genaue Geburtsdatum und den Geburtsort. Ich würde aber gerne ausschließen, dass es andere Kinder gab (z. B. früh gestorbene) und würde auch sehr gerne wissen, welche der in die Ehe eingebrachten Kinder angegeben sind. Einerseits die meines Verwandten (er hatte mehrere Kinder aus seinen früheren Ehen) und auch die seiner Frau. Ich habe die Hoffnung, dass Kinder der Frau noch leben und mir weiterhelfen könnten. Vom Sohn ist leider nichts zu holen.

            Deshalb handelt die Standesbeamtin auch falsch, da es nach PStG keine Rechtsgrundlage gibt, mir die Unterlagen wegen eventuell noch lebender Angehöriger nicht zur Verfügung zu stellen. Würde sie mir eine ordentliche Rechtsgrundlage dafür liefern können, wäre das etwas anderes. Tut sie aber leider nicht.

            Liebe Grüße,
            yf256
            Zuletzt geändert von yf256; 27.07.2024, 19:23.

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            • Gast

              #7
              Hallo allerseits,

              ich bin kein Jurist, aber vielleicht hilft der folgende Absatz:

              In einem Forum wurde ich bei Nichtreaktion des Standesamts (oder Einwohnermeldeamts) auf die Untätigkeitsklage gemäß (§75 VwGO) aufmerksam gemacht. Diese kann allerdings erst nach 3 Monaten Wartezeit erhoben werden. Bei erneuter Verweigerung oder Unterlassung ist die Verpflichtungsklage (gemäß §42 VwGo) und danach der Versagungstatbestand gegeben. Dann erfolgt die Versagungsgegenklage. Wird das Standesamt (oder das Einwohnermeldeamt) zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes verurteilt, entfaltet das Urteil eine kassatorische Wirkung, d.h., das Urteil der vorigen Instanz wird dann aufgehoben.

              Und den Bürgermeister sollte man nie um Hilfe bitten. Der definiert seine Bürgernähe allenfalls durch Teilnahme an lokalen Festen im Ort.
              Zuletzt geändert von Gast; 21.08.2024, 16:42. Grund: Höflichkeit vergessen...

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              • fps
                Erfahrener Benutzer
                • 07.01.2010
                • 2265

                #8
                Moin,

                ich denke, Horst hat hier schon in #2 den entscheidenden Hinweis gegeben. Offensichtlich sind auf den nicht mitgelieferten Seiten Angaben über (möglicherweise) noch lebende Nachkommen enthalten. Und die dürften wohl der Datenschutzfrist unterliegen.

                Ich erhielt in einem ähnlichen Fall - Heiratsurkunde der Zweitehe - die Seite mit den aufgeführten Kindern mit geschwärzten Einträgen. Immerhin ließ sich daraus entnehmen, dass es Kinder aus der ersten Ehe gab und wie viele.

                Ich habe es als ganz normal empfunden, dass diese Angaben geschwärzt waren.
                Gruß, fps
                Fahndung nach: Riphan, Rheinland (vor 1700); Scheer / Schier, Rheinland (vor 1750); Bartolain / Bertulin, Nickoleit (und Schreibvarianten), Kammerowski / Kamerowski, Atrott /Atroth, Obrikat - alle Ostpreußen, Region Gumbinnen

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                • Gast

                  #9
                  Zitat von fps Beitrag anzeigen
                  ...Datenschutzfrist ...mit geschwärzten Einträgen.
                  Das ist der andere Grund der Hobbieaufgabe: Man wird nur behindert oder ignoriert; Paragraphen hin oder her.

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                  • fps
                    Erfahrener Benutzer
                    • 07.01.2010
                    • 2265

                    #10
                    Verstehe ich nicht, Quern3. Die Regeln sind bekannt und für alle gleich. Wieso wird man nur behindert etc.? Erhält man gar keine Dokumente? Oder doch diejenigen (normalerweise), die einem den Regeln entsprechend zustehen?

                    Im Englischen gibt es einen Sinnspruch: Love it, change it, or leave it. Freie Wahl, sozusagen: arrangiere dich, verändere es oder lass die Finger davon. Interpretiere ich deinen Beitrag richtig, dass du dich für Variante 3 entschieden hast? Das wäre bedauerlich.

                    Gruß, fps
                    Fahndung nach: Riphan, Rheinland (vor 1700); Scheer / Schier, Rheinland (vor 1750); Bartolain / Bertulin, Nickoleit (und Schreibvarianten), Kammerowski / Kamerowski, Atrott /Atroth, Obrikat - alle Ostpreußen, Region Gumbinnen

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                    • Gast

                      #11
                      Zitat von fps Beitrag anzeigen
                      Die Regeln sind bekannt und für alle gleich. Wieso wird man nur behindert etc.?
                      Irgendwann ist für mich ein toter Punkt erreicht, an dem ich aufgebe, ob gleiches Recht für alle gilt ist unerheblich, ich komme an die Fernverwandten nicht heran. Das Hauptziel war der Kontakt zu den Fernverwandten. Siehe bitte auch hier.

                      Zitat von fps Beitrag anzeigen
                      Interpretiere ich deinen Beitrag richtig, dass du dich für Variante 3 entschieden hast? Das wäre bedauerlich.
                      Ja, ich möchte nur noch meine Erfahrungen mitteilen, dann habe ich mein Pulver verschossen. Ich bin euch hier noch etwas schuldig.
                      Zuletzt geändert von Gast; 21.08.2024, 22:39.

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                      • robotriot
                        Erfahrener Benutzer
                        • 20.02.2009
                        • 781

                        #12
                        Habe gestern eine Heiratsurkunde (4-seitig) von 1940 aus einem Stadtarchiv erhalten, von angeheirateter Verwandtschaft. Das einzige Kind, das dort vermerkt war, lebt noch (ich kenne die Person). So ganz konsequent scheint mir das mit dem Datenschutz nicht gehandhabt zu werden.

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                        • Pitka
                          Erfahrener Benutzer
                          • 02.08.2009
                          • 935

                          #13
                          Zitat von robotriot Beitrag anzeigen
                          Habe gestern eine Heiratsurkunde (4-seitig) von 1940 aus einem Stadtarchiv erhalten, von angeheirateter Verwandtschaft. Das einzige Kind, das dort vermerkt war, lebt noch (ich kenne die Person). So ganz konsequent scheint mir das mit dem Datenschutz nicht gehandhabt zu werden.
                          Es ist eben ein Unterschied, ob ich Unterlagen von einem Stadtarchiv (wo in den meisten Fällen keine Datenschutzfrist mehr besteht) oder von einem Standesamt (wo die Regel besteht, dass Datenschutzfristen einzuhalten sind) beantrage.

                          Gruß
                          Pitka

                          Suche alles zu folgenden FN:
                          WERNER aus Mertensdorf/Kr. Friedland, Allenstein und Marwalde (Ostpreussen), HINZ / HINTZE und KUHR aus Krojanke/Kr. Flatow (Posen/Westpreussen), WERNER, HINZ und SEIDEL aus Gilgenburg/Kr.Osterode (Ostpreussen), ELIS und FESTER aus Siegen bzw. dem Kr. Wetzlar (Hessen), ZILLEN aus Venekoten bzw. In den Venekoten, Gem. Elmpt (jetzt: Niederkrüchten) Kr. Erkelenz (NRW), SAENGER aus Süß und Machtlos (Hessen) u. aus Essen (NRW), PHILIPP aus Wolfsdorf/Niederung Kr. Elbing

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                          • nav
                            Erfahrener Benutzer
                            • 30.03.2014
                            • 771

                            #14
                            Zitat von robotriot Beitrag anzeigen
                            Habe gestern eine Heiratsurkunde (4-seitig) von 1940 aus einem Stadtarchiv erhalten, von angeheirateter Verwandtschaft. Das einzige Kind, das dort vermerkt war, lebt noch (ich kenne die Person). So ganz konsequent scheint mir das mit dem Datenschutz nicht gehandhabt zu werden.
                            Es ist im Grunde Glückssache, ob Archive einem Einblick in diese Daten gewähren. Manche Archive sind dort sehr streng, andere stellen diese Daten sogar online.

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                            • Basil
                              Erfahrener Benutzer
                              • 16.06.2015
                              • 2569

                              #15
                              Zitat von robotriot Beitrag anzeigen
                              Habe gestern eine Heiratsurkunde (4-seitig) von 1940 aus einem Stadtarchiv erhalten, von angeheirateter Verwandtschaft. Das einzige Kind, das dort vermerkt war, lebt noch (ich kenne die Person). So ganz konsequent scheint mir das mit dem Datenschutz nicht gehandhabt zu werden.
                              Das Archivrecht ist Landessache. Die Archivgesetze der Bundesländer unterscheiden sich somit, auch bei der Länge der Schutzfristen.

                              Grüße von Basil
                              Zimmer: Oberlausitz und Dresden; Stephanus: Zittau, Altenburg und Ronneburg
                              Raum Zittau: Heidrich, Rudolph
                              Erzgebirge: Uhlmann, Lieberwirth, Gläser, Herrmann
                              Burgenlandkreis: Wachtler, Landmann, Schrön


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