Amtsblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Minden Ausgabe 25. Januar 1819
Dem Bürger und Leinwandhändler Johann Friedrich Ober zu Halberstadt ist eine für die ganze Monarchie auf 3 Jahre vom 1sten des Monats an gerechnet, gültige Koncession zum Hausirhandel mit einländischer Leinwand ertheilt worden.
Indem wir dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, weisen wir die Kreis- und Localbehörden zugleich an, dem sich gehörig legitimirenden Johann Friedrich Ober vorbehaltlich seiner Verpflichtung zur Einrichtung der gesetzlichen Gewerbsteuer kein Hinderniß gegen den Hausirhandel im hiesigen Regierungsbezirk in den Weg zu legen
Minden den 28. December 1818
Dem Bürger und Leinwandhändler Johann Friedrich Ober zu Halberstadt ist eine für die ganze Monarchie auf 3 Jahre vom 1sten des Monats an gerechnet, gültige Koncession zum Hausirhandel mit einländischer Leinwand ertheilt worden.
Indem wir dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, weisen wir die Kreis- und Localbehörden zugleich an, dem sich gehörig legitimirenden Johann Friedrich Ober vorbehaltlich seiner Verpflichtung zur Einrichtung der gesetzlichen Gewerbsteuer kein Hinderniß gegen den Hausirhandel im hiesigen Regierungsbezirk in den Weg zu legen
Minden den 28. December 1818