Zufallsfund: Verordnung bei Veränderung der Familiennamen (Vulgonamen)

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • Xtine
    Administrator
    • 16.07.2006
    • 28326

    Zufallsfund: Verordnung bei Veränderung der Familiennamen (Vulgonamen)

    Amtsblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Minden

    Ausgabe 12 - 7. März 1828


    Wegen Veränderungen der Familien-Namen
    In vielen Landestheilen der Provinz Westphalen ist es herkömmlich, dass die Personen mit den Gütern in deren erblichen, auch nur zeitpachtlichen Besitz sie gelangen, ihre Familien-Namen verändern; oft werden die letzteren auch dadurch aus zufälligen Umständen hergeleitet, nachher bleibende Spitznamen verdrängt, häufig beide Namen zusammen geführt, oder zusammen verbunden, die Personen bald nach dem einen, bald nach dem anderen genannt, und in die Kirchenbücher, auch in anderer öffentliche Register willkührlich wechselnd eingetragen. Es entstehen hieraus bedeutende Uebelstände, Verwechselungen und Verwirrungen, und in deren Folge besonders für das Privat-Interesse, bei der Unmöglichkeit, den Beweis einer Abstammung und Verwandschaft aus dem Kirchenbuche zu führen, wesentliche unheilbare Nachtheile.
    Zur Vorbeugung dieser, aus Veränderung und Verwechselung von Namen und deren unrichtiges Eintragen in die Kirchenbücher entstehenden Uebelstände, wird, in folge einer besonderen Ermächtigung der hohen Ministerien des Geistlichen, des Innern un der Justiz für den ganzen Umfang der Provinz Westphalen verordnet:
    1. Die Bürgermeister (Ortsbeamten, Schultheißen) haben in den von ihnen geführten Personenstands- Bürger- Einwohner- Stamm- Steuer- und sonstigen Listen und Rollen überall die genau zu erforschenden Geschlechts- (Familien-) Namen der betreffenden Personen als die wirklichen, unveränderlich bleibenden Namen aufzunehmen und stets fortzuführen; im Zweifel wird der Geschlechts-Name, auf welchen der Vater im Trauungs-Register eingetragen, als der richtige angenommen; in den Personen (Bürger- Einwohner-) Listen ist jedoch nachrichtlich auch zu bemerken, welche sonstige Namen die gegenwärtigen Familienväter nach ihren Tauf- oder Trau-Scheinen, im gemeinen Leben oder nach eigenen Angaben führen; wenn Jemand durch Heirath oder Erbschaft erblicher Besitzer eines andern Gutes wird, so ist dem Tauf- und Geschlechts-Namen der Hofes-Name stets nachzusetzen, z. B. Friedrich Wilhelm Hobbeling, genannt Osterhof.
    2.Gleichmäßig haben die Pfarrer bei allen Eintragungen in die Kirchenbücher in Tauf- Trauungs- und Sterbe-Fällen immer die wirklichen Geschlechts- Namen aufzunehmen und einzutragen, solche des Endes sorgsam zu erforschen, im Zweifel den Geschlechts-Namen als den wahren anzunehmen, auf welchen der Vater in dem Trauungs-Register eingetragen ist, dann aber, wenn ein anderer Name gewöhnlicher ist, diesen mitzubemerken, wenn jedoch eine Ungewissheit ihnen verbleibt, oder die Echtheit des angegebenen Namens der Eltern, Brautleute oder Gestorbenen ein Zeugniß über den in den Personen-Listen des Bürgermeisters etc. eingetragenen Namen zu erfordern, und nach solchem die Eintragung in das Kirchenbuch vorzunehmen.
    3. Da es auch Namen gibt, welche, obschon sie gleich lauten, doch ganz verschieden geschrieben werden, verschiedene Personen bezeichnen und Verwechselungen veranlassen können (z.B. Meier und Meyer, Camp und Kamp, Soest und Söst), so haben die Pfarrer und Bürgermeister auch die eigentliche übliche Schreibart der Geschlechts-Namen sorgfältig zu beachten, und nur nach solcher die Namen in ihre Listen einzutragen. Dasselbe gilt in Hinsicht
    a. der Zusätze zu gleichen Geschlechts-Namen z.B. Klein-, Mittel-, Große Wichtrup;
    b. des unzulässigen Übersetzens plattdeutscher Namen ins Hochdeutsche, mit alleiniger Ausnahme von Klein- Mittel- Groß- wo indessen des plattdeutsche Lucke- Miedel- Grote in Klammern einzuschalten ist;
    c. der eben so unzulässigen Namens-Abkürzungen, z.B. Laum statt Lohmann, Vuosm statt Vorstmann, Fark statt Farwick.
    4. Wenn in der nämlichen Gemeinde oder Pfarre mehrere Höfe eines Namens vorkommen, dann ist bei dem Namen auch die Bauerschaft von den Pfarrern immer zu bemerken, in welcher der Eingetragene wohnt.
    5. Eine jede Nichtbeachtung oder Versäumniß dieser Vorschriften wird, vom 1. Januar 1829 an, eine Strafe von 1 bis 5 Thlr. zur Folge haben.
    6. Die Landräthe, Superintendenten und Landdechanten, die Land- und Stadtgerichte und Justiz-Aemter haben bei der Revision der betreffenden Listen und Kirchenbücher die Ausführung dieser Vorschriften strenge zu beachten.
    Münster, den 22. Februar 1828
    Zuletzt ge?ndert von Xtine; 01.11.2010, 12:57.
    Viele Grüße .................................. .
    Christine
    sigpic .. .............
    Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
    (Konfuzius)

Lädt...
X