dritte Seite Witthum Brief

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • PaschaWolf
    Benutzer
    • 09.12.2013
    • 78

    [ungelöst] dritte Seite Witthum Brief

    Quelle bzw. Art des Textes:Lehen Brief
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1588
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: baden baden
    Namen um die es sich handeln sollte: Text


    Hallo zusammen,

    auch wenn die gescannte Vorlage schlecht ist hoffe ich,
    dass mir jemand mit seiner Lesefähigkeit die Lücken im
    Text zu füllen und die Fehler zu verbessern.
    Herzlichen Dank
    PaschaWolf

    Blatt 3

    Sechzehnhundert sieben und sechzig
    Jakob < >mahls mit sieben < >
    rung Landbau
    Zinsen; Zur < > Assecurtion
    Würde für obgenanndte Zehntgüldner < >
    Zue wüß unnd liefern kund
    Am kann Schultheiß kund
    Bericht daselbet für < > Zue
    ----------------------Drey-
    Viertel---------------
    --------------------------
    ---------------------
    Jakob Holtzen Wittib < >
    ------------ Zinß
    --ledig----------
    Gegen Männiglichen
    Dergestalten kund also----------------
    Des järlichen Zinßes säumig
    Oder daß in abgang
    Gerathen liesen, als dann
    -----------------
    Mäßig dieser Beschreibung
    Befragt sin sollen füg an
    Angehängte Dateien
  • mawoi
    Erfahrener Benutzer
    • 22.01.2014
    • 3968

    #2
    Hallo,
    ich fange mal an:

    Sechzehnhundert sieben undt sechzigsten
    Jahres erstmahls mit sieben Schilling
    vorgemelter wehrung landtläuffiger? z ...
    Zinsen; Zue mehrer Assecuration haben
    Wir für obgenandte Zehnengüldner Haupt< >
    Zue wüßendtlichen underfandt
    eingesetzt, auch von Schultheiß undt p p
    Bericht daselbsten für genugsamb zue sein
    erkhändt worden,...

    VG
    mawoi

    Kommentar

    • mawoi
      Erfahrener Benutzer
      • 22.01.2014
      • 3968

      #3
      Hallo,
      ich hatte gehofft, dass ein anderer weitermacht, aber..
      Ich versuche mich an dem Rest:

      ... arnblischen drey
      Viertel Ackhers im underen veldt, neben
      Veltin Deckhen seel. Kündern, unndt Heinrich?
      Wü... seel. Kündern, vonn Neuenburgweyher,
      stost unden ... daß wüddmus guet ...
      unndt oben ... Jacob Holtzen witib ...
      wandt, so außer dießer Verpfändung zinß-
      frey ledig unndt recht eigen auch ... ...
      unndt ohnverhof ... gegen Männigliche,
      dergestalten kundt, alßo da wür mit abrichtung
      des Jährlichen Zinßes säumig seiend ...
      oder daß eingesetzte underpfandt in abgang
      gerathen ließen, als dann Ehergedachter
      Jeulig? , deßen ... , oder andere recht-
      mäßige Innhaber dießer Verschreibung
      befüegt sein sollen, sich ann Unserem

      VG
      mawoi

      Kommentar

      • Verano
        Erfahrener Benutzer
        • 22.06.2016
        • 7819

        #4
        Nach der hervorragenden Vorarbeit von mawoi einige Ergänzungen.
        Bitte noch mal drüberschauen:

        Sechzehenhundert siben undt sechzigsten
        Jahrs erstmahls mit sieben Schilling
        vorgemelter wehrung landtläuffig z …
        Zinßen; Zue mehrer Assecuration, haben
        wür für obgenandte Zehnengulden Hauptgueth
        Zue wüßendtlichen underpfandt ernändt undt
        eingesetzt, auch von Schultheiß undt p p
        Bericht daselbsten für genugsamb zue sein
        erkhändt worden,
        _arnbliesen drey
        Viertel Ackhers im undern veldt, neben
        Veltin Deckhen seel. Kündern, unndt Heinrich?
        ffelsseel: Kündern, unndt Heinerich
        Wüffels Kündernvonn Neuenburgweyher,
        stost unden uff daß wüdmus guet h_
        unndt oben uff Jacob Holtzen witib ange-
        wandt, so außer dießer Verpfändung zinß-
        frey ledig unndt recht eigen auch unversetzt
        unndt ohnverhafftgegen Männiglichen,
        dergestalten kundt, alßo da wür mit abrichtung
        des Jährlichen Zinßes säumig sein würden
        oder daß eingesetzte underpfandt in abgang
        gerathen ließen, als dann Ehergedachter
        Jeülig? , deßen pfleegern, oder andere recht-
        mäßige Innhabere dießer Verschreibung
        befüegt sein sollen, sich ann Unserem
        Zuletzt geändert von Verano; 18.11.2016, 18:17.
        Viele Grüße August

        Die Vergangenheit ist ein fremdes Land, dort gelten andere Regeln.

        Kommentar

        • Jürgen Wermich
          Erfahrener Benutzer
          • 05.09.2014
          • 5692

          #5
          Nur ein paar Kleinigkeiten:

          Sechzehenhundert siben unndt sechzigsten
          Jahrs erstmahls mit Sieben Schilling
          vorgemelter wehrung Landtläuffig zuever-
          zinßen; Zue mehrer Assecuration, haben
          wür für obgenandte Zehnengulden Hauptgueth
          Zue wüßendtlichem underpfandt ernändt undt
          eingesetzt, auch von Schultheiß unndt p p
          Gericht daselbsten für genuegsamb zue sein
          erkhändt worden, Namblichen drey
          Viertel Ackhers im undern veldt, neben
          Veltin Deckhen seel. Kündern, unndt Heinerichen
          pffels Kündern vonn Newenburgweyher,
          stost unden uff daß wüdmus guet hin (?)
          unndt oben uff Jacob Voltzen (?) wittib ange-
          wandt, so außer dießer Verpfändung zinß-
          frey ledig unndt recht eigem auch unversetzt
          unndt ohnverhafft gegen Männigliche,
          dergestalten unndt alßo, da wür mit abrichtung
          des Jährlichen Zinßes säumig sein würden
          oder daß eingesetzte underpfandt in abgang
          gerathen ließen, als dann Ehrngedachter
          Heylig, deßen pfleegere, oder andere recht-
          mäßige Innhabere dießer Verschreibung
          befüegt sein sollen, sich ann Unßerem

          Kommentar

          Lädt...
          X