Hallo Forum!
Mein Ziel ist, einen Geburtsregisterauszug des Bruders meiner Oma zu bekommen, in dem vermutlich ein Aktenzeichen nachgetragen sein könnte.
Meine Oma und ihr (Adoptiv-)Bruder wurden adoptiert.
In Omas Geburtsregistereintrag war das Aktenzeichen des Kindesannahmevertrags nachgetragen worden. Mit diesem Aktenzeichen habe ich vom entsprechenden Amtsgericht den Kindesannahmevertrag meiner Oma erhalten.
Nun hätte ich gerne auch den Kindesannahmevertrag des Bruders meiner Oma. Den kann das Amtsgericht aber nur anhand des Aktenzeichens finden. Das Aktenzeichen könnte vielleicht im Geburtsregister nachgetragen worden sein (so wie bei meiner Oma auch) - aber den Auszug aus dem Geburtenregister bekomme ich nicht, mit dieser Begründung:
Habe ich eine Möglichkeit, trotzdem einen Geburtsregisterauszug bzw. das Aktenzeichen des Kindesannahmevertrags zu bekommen?
Aus dem genannten Paragraphen kann ich nicht herauslesen, ob bzw. welche Sperrfristen gelten:
Der adoptierte Bruder meiner Oma ist 1929 geboren und 1985 gestorben. Die adoptierenden Eltern sind beide vor 1985 verstorben. Der Kindesannahmevertrag wurde 1946 geschlossen (genaues Datum und der Ort des Amtsgerichts sind mir bekannt, das Aktenzeichen aber leider nicht).
Meine Hoffnung ist nun, dass sich vielleicht aus der Schwarmintelligenz eine Idee, ein Ansatz, ein Hinweis ergeben könnte.
Einen schönen Sonntagabend wünscht
Christian
Mein Ziel ist, einen Geburtsregisterauszug des Bruders meiner Oma zu bekommen, in dem vermutlich ein Aktenzeichen nachgetragen sein könnte.
Meine Oma und ihr (Adoptiv-)Bruder wurden adoptiert.
In Omas Geburtsregistereintrag war das Aktenzeichen des Kindesannahmevertrags nachgetragen worden. Mit diesem Aktenzeichen habe ich vom entsprechenden Amtsgericht den Kindesannahmevertrag meiner Oma erhalten.
Nun hätte ich gerne auch den Kindesannahmevertrag des Bruders meiner Oma. Den kann das Amtsgericht aber nur anhand des Aktenzeichens finden. Das Aktenzeichen könnte vielleicht im Geburtsregister nachgetragen worden sein (so wie bei meiner Oma auch) - aber den Auszug aus dem Geburtenregister bekomme ich nicht, mit dieser Begründung:
Leider können wir Ihnen keinen Auszug aus dem Geburtenregister erstellen, da laut § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot gilt.
Habe ich eine Möglichkeit, trotzdem einen Geburtsregisterauszug bzw. das Aktenzeichen des Kindesannahmevertrags zu bekommen?
Aus dem genannten Paragraphen kann ich nicht herauslesen, ob bzw. welche Sperrfristen gelten:
Zitat von https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1758.html
Der adoptierte Bruder meiner Oma ist 1929 geboren und 1985 gestorben. Die adoptierenden Eltern sind beide vor 1985 verstorben. Der Kindesannahmevertrag wurde 1946 geschlossen (genaues Datum und der Ort des Amtsgerichts sind mir bekannt, das Aktenzeichen aber leider nicht).
Meine Hoffnung ist nun, dass sich vielleicht aus der Schwarmintelligenz eine Idee, ein Ansatz, ein Hinweis ergeben könnte.
Einen schönen Sonntagabend wünscht
Christian
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