Stadtmauer Unterhaltung um1700

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • volkerhaak
    Erfahrener Benutzer
    • 15.10.2007
    • 132

    [gelöst] Stadtmauer Unterhaltung um1700

    Ich hab nochmehr Seiten zur Hofheimer Stadtmauer bzw deren Erhalt:



    Hier also mein Versuch:

    Bild 1:
    ...
    ??? hochwol. geb.Excell. ??? ???
    werden wir ??? unterthänigst
    supplicando ??? ge??iget,
    Thor wachen unser ??? ?? Keller
    ??? ??? ??? die in ???Nachthin
    bey hochlöbl. ??? abgelegten Kellery
    ??? angeführte Notamina
    crafft deren wir wie extracty subtt??
    mit Meheren ??? daß ??? gelt
    von alters hergebracht undt jeder durch
    Eine Special concefesion ?? dociren den
    der helffe glen?? dran Erzstiftlich ???
    gnädigster herrschafft ??? alles
    ??? dahin anwenden will


    Bild 2:
    ??? ??? von alters herd undt zwar
    de av 1500 wir auf bei Kommentern
    extra Ru protocolli sub? auf
    uhralten ??? ??? ???
    ??? können, daß die bürgerschafft
    daß bürger ?? ??? geld allein her
    gebracht undt ??? ??? herrschafft
    hiervon etwas gefallen ??? mithien auch
    der ??? ??? ??? daß
    solches vorzeiten, wir auf bisdaherr
    von ??? herrschafft umb?daß weilen
    hiesiger Statt die Thor - Mauer undt ???
    auf eigenen Costen ??? ??? undt
    ???halten ??? gnädigst concedirt
    ward
    Daher ahn???Hochwl.G.Excell.undt
    ??? unser unterthänigstes bitten
    gelanget,dieselbe ??? undt ??? ???
    ?????? undt ??? beliente verordtnung
    ??? ??? damit wir bei ???
    unser ??? ??? ???
    ??? höegst (höchst) a? undt andere daß hohen
    Erzstifts ??? ??? ??? gelasen
    werden mögten

    Bild 3:
    Tag 15. wirdt ??? daß in Hoffheimb
    die bürgerschafft daß ??geldt
    ??? ??? hergebracht, so besser undt
    zwar durch eine Special Concefsion
    zu ???, ??? die helste ???
    andern Erzstiftlichen orthen ???
    herrschafft juberech?? stohet
    Anno1707

    Tag 15 zufolge daß war jähriger Notati
    wird die production deß privileg
    daß die Stadt Hoffheimb daß bürger-
    ?? ???geldt allein hergebracht
    wird erhohlet
  • Kögler Konrad
    Erfahrener Benutzer
    • 19.06.2009
    • 4848

    #2
    Hochwürdiger, Hoch Wohlgebohrne, Gestr., HochEdle, Vest= auch hochgelehrte, gdig. grg., hochgepietente Herrn, H. Statthalter, Groshoffmeister, Canzler, Canzlei Director p.
    Geheime Hoff= und Regierungs Räthe

    Euer hochw. gn.Excell. undt Herr
    werden wir Endts bemelte unterthänigst
    supplicando vorzutragen gemüsiget,
    Was masen unser vorgesetzter Herr Keller
    dahier uns auff die in seiner Nechsthin
    bey hochlöbl. Cammer abgelegten Kellery
    Rechnungen angeführte Notamina
    crafft deren wir / wie extractus sub No. 1
    mit Mehrerm zeiget / daß Einzug gelt
    von alters hergebracht, undt zwar durch
    Eine Special concession zu dociren, oder
    der helfte gleich andern Erzstiftlich orthen
    gnädigster herrschafft zu entrichten alles
    Ernstes dahin anweisen will,

    Gruß Konrad

    Kommentar

    • Kögler Konrad
      Erfahrener Benutzer
      • 19.06.2009
      • 4848

      #3
      Bild 2
      Wan nuen von alters hero undt zwar
      de ao 1500, wie aus bei Kommentem
      extractu protocolli sub Nro. 2 auch
      uhralten Rechnungen genuegsamb erhellet,
      dociren können, daß die bürgerschafft
      daß bürger= oder Einzueg geld allein her
      gebracht undt niemahlen gdste herrschafft
      hiervon etwas gefallen sey, mithien auch
      der ohngezweiffelten meinung seindt, daß
      solches vorzeiten, wie aus bies dahero
      von gdgst. herrschafft, umb daß weilen
      hiesige Statt die Thor - Mauer undt Pflaster
      auff eigenen Costen in seinem Wesen undt
      Baw erhalten mues /gnädigst concedirt
      worden.
      Daher ahn Ewer Hochw. gn.Excell.undt
      H.H. unser unterthänigstes bitten
      gelanget,dieselbe gdg undt grg geruhete
      dero gdg undt grg. beliebente verordtnung
      ergehen zu lasen damit wir bei sothaner
      unser uhralten possession ohnperturbirlich
      gleich höergst, Aschburg undt andere des hohen
      Erzstiffts stätte solches geniesen/ gelasen
      werden mögten

      Gruß Konrad

      Kommentar

      • Kögler Konrad
        Erfahrener Benutzer
        • 19.06.2009
        • 4848

        #4
        Bild 3

        Extractus Hoffheimer Kellerey
        Notaminum de ao 1701


        pag (= pagina = Seite) 15. wirdt ahngeführt daß in Hoffheimb
        die bürgerschafft daß Einzuggeldt
        von alters hergebracht, so besser undt
        zwar durch eine Special Concession
        zu dociren, oder die helffte gleich
        andern Erzstifflichen orthen gdster
        herrschafft zu berechnen stehet


        Anno 1702

        pag 15 zufolge deß vorjähriger Notati
        wirdt die production deß privilegii
        daß die Statt Hoffheimb daß bürger-
        Einzug geldt allein hergebracht
        wiederhohlet

        Schöne Grüße aus dem Altmühltal, der Anfang ist wieder gemacht, Konrad

        Kommentar

        • volkerhaak
          Erfahrener Benutzer
          • 15.10.2007
          • 132

          #5
          Super vielen Dank!

          Ich bin auch schon beim nächsten:

          Bild 4:
          Extractus protocolli Hoffheim??
          de ad 1500.

          ??? ??? ?? bürger hier weg?? ?ücht
          daiß soil ???? Macht haben
          ??? dort der herrn undt aller Mä??
          ??? undt ob derselbe mit ??? ???
          ??? ??? hätte undt in der
          pforte halten pliebe,so Sale ???
          ??? ??? undt bürgermeister von der
          herrn undt ge?? wegen förderlich
          von Stadt halten ?hürgen so herre
          ?? doch dem herrn undt allen bürgern
          Thorschuldt undt ???
          für ??? ??? ??? habe

          Bild5:
          hierüber ??? undt ??? erhör get??
          allstätig verherrn?

          ________

          Bild 7
          Remittatur heser Extractus protocolli Came-
          ralis ac Cameram zus ambt b?den Mtis mit
          dem bedeüten, quor pohsehsioTemporis immemo-
          rialis relquasi dejurequasi pro privilegio
          habeatur, wan ??? beede bürger-
          schafft zu Hofheim undt zu Amöeneburg das
          Einzuggeldt in Totum a Tempore immemoriali
          hergebracht haben solten. Darüber in dubio
          noch weiter informaon ringezogen werden
          könte. So halte man unanimiter darfür daß
          Sie bey dieser Pohsehsion vel quasi zu lasten
          jedoch daß dießfalls behörige ??? be-
          ???, daß diese Einzug und andere der-
          gleichen gemeine Gelder nicht versosten, oder
          sonst ohnmützlich confumirt sondern dem
          gemeinen wesen zum lasten in quolibetlow?
          angewendet werden mögen.

          (Oje)
          Zuletzt geändert von volkerhaak; 04.02.2010, 01:05.

          Kommentar

          • Kögler Konrad
            Erfahrener Benutzer
            • 19.06.2009
            • 4848

            #6
            Weiter geht es

            Das Bürger- und Einzugsgelt zu Hoffheim und Amörneburg betr.

            Extractus Protocolli
            Sabbathi den 17. ten Martii 1703

            Concl. Remittatur dieser Extractus protocolli Came-
            ralis ad Cameram zusambt beeden Mlien (= Memoralien) mit
            dem bedeüten, quor possessioTemporis immemo-
            rialis vel quasi de jure quasi pro privilegio
            habeatur, wan derowegen beede bürger-
            schafft zu Hofheim undt zu Amörneburg das
            Einzuggeldt in totum a tempore immemoriali
            hergebracht haben solten./ Darüber in dubio
            noch weiter information eingezogen werden
            könte. So halte man unanimiter darfür, daß
            Sie bey dieser Possession vel quasi zu lassen
            jedoch daß dießfalls behörige Vorsehung be-
            schehe, daß diese Einzug- und andere der-
            gleichen gemeine Gelder nicht versoffen, oder
            sonst ohnmützlich consumirt, sondern dem
            gemeinen wesen zum besten in quolibet loco
            angewendet werden mögen.

            Verstehst Du das alles? Wenn nicht, musst Du Dich halt rühren.

            Gruß Konrad

            Kommentar

            • Kögler Konrad
              Erfahrener Benutzer
              • 19.06.2009
              • 4848

              #7
              Verbesserung: mit dem bedeüten, quod

              Gruß Konrad

              Kommentar

              • volkerhaak
                Erfahrener Benutzer
                • 15.10.2007
                • 132

                #8
                naja das ist jetzt richtige Amtssprache :-(
                Ich fasses mal zusammen: Man wollte das EinzugsGeld für den Erhalt der Stadtmauer beibehalten. Schließlichdiente es der öffentlichkeit und wurde angeblich nicht versoffen ( ist ja fast wie heute :-) )

                Kommentar

                • volkerhaak
                  Erfahrener Benutzer
                  • 15.10.2007
                  • 132

                  #9
                  und hier mein Versuch zu Seite 8:

                  ...Weil nide? Sach allschon hor? ein
                  final gutachten a comera ??? und sambt
                  des actis proribus adconnlium über
                  pflicht so ??? man sich da?? lediglich
                  bezirhen und die End?? ??? erwarthen
                  absonderlich bey eiziger??? ???
                  ??? darnach nichtun zu könen.

                  Extractus Prof Consauli.
                  ...
                  ????? mit
                  ohne behüten daß man exparte Consily unani
                  miter dar?? daß ??? ??? Stätt undt
                  ande orthn des Erzstiffts welche des Einzuggelt a
                  tempore immemoriali zu erhaltung Mauer Thor
                  und andern gemeinen bauten herrgebracht ??? ein
                  Zuggelt mit Recht nicht entzogen werden könne,
                  Solch Einzuggelt aber wie in Camera ???
                  31th 8bris ??? ??? ???
                  über das ??? quantum armach ???
                  1/3 Z??? befind man ??? ??? nit aller
                  dings Rathsamb ?? ??? die Extranu in ???
                  hohen Erzstifft und be?? machen amöeneburg
                  und ander??? ??? Stättgenwaren ohne dem ???
                  nach?? Einzuziehen abgeschräckt und abgehaltn
                  werden mögten
                  Zuletzt geändert von volkerhaak; 04.02.2010, 21:25.

                  Kommentar

                  • karin-oö
                    Erfahrener Benutzer
                    • 01.04.2009
                    • 2633

                    #10
                    Hallo Volker!

                    Ich versuche auch wieder, eine Seite zu ergänzen:

                    Extractus Protocolli Cameralis
                    d. 27. January 1704
                    Concl: Weil in dieser Sach allschon vorlängst ein
                    final gutachten a camera gegeben und sambt
                    des actis proribus ad cocilium über-
                    schickt, so Thue man sich darauff lediglich
                    beziehen, und die Endliche erörterung erwarthen,
                    absonderlich bey ieziger Rechnungs Verhöhr
                    sich darnach richten zu könen.

                    Extractus Prot. Cons. auli.
                    Mag.? d. 30t. Jan. 1704
                    Concl: remittatur obiger Extractus ad Cameram mit
                    dem bedeuten, daß man ex parte Consily unani
                    miter darvorhalte, daß deren jenige? Stätte undt
                    ander orthe des Erzstiffts welche des Einzuggelt a
                    tempore immemoriali zu erhaltung Mauer Thür
                    und andern gemeinen bauten herrgebracht, welches Ein-
                    Zuggelt mit Recht nicht entzogen werden könne,
                    Solch Einzuggelt aber wie in Camera underm
                    31t. 8bris iüngsthin vorgeschlagen worden,
                    über das herkomblich quantum annoch umb
                    1/3 Zu erhöhen, befinde man umb derentwillen nit aller-
                    dings Rathsamb, weilen dardurch die Extrani in dießem
                    hohen Erzstifft und besondlich nacher amöeneburg
                    und ander dgleichen Kleine Stättger, worin ohne dem wenig
                    na, Einzuziehen abgeschröckt und abgehalten
                    werden mögten.

                    Schöne Grüße
                    Karin

                    Kommentar

                    • Kögler Konrad
                      Erfahrener Benutzer
                      • 19.06.2009
                      • 4848

                      #11
                      Bild 5

                      hierüber gdg undt grg Erhör vertröstente
                      allstättig verharren

                      Ewer Hochw. Gn. Excell. H. Herren

                      unterthänig= gehörsamste
                      Schulthais, Gericht, Rath
                      undt gantze Burgerschafft

                      Rand: Hoffheimb, den 4 ten Februar 1703

                      Gruß Konrad

                      Kommentar

                      • Kögler Konrad
                        Erfahrener Benutzer
                        • 19.06.2009
                        • 4848

                        #12
                        Kleine Ergänzungen zu Karin bzw. der Vorlage


                        den ... ad concilium

                        Mog. (= Moguntiae = Mainz)

                        denen jenigen Stätten undt andern orthen des
                        Mauer Thurm
                        und andern gemeinen bauten hergebracht, w
                        die Extranei in
                        dem wenig nahrung

                        Gruß Konrad

                        Kommentar

                        • Kögler Konrad
                          Erfahrener Benutzer
                          • 19.06.2009
                          • 4848

                          #13
                          Vorletztes Blatt

                          ad Consilium et Cameram
                          Einzuggelt zu Hoffh.

                          Hochwürdigster, Ertzbischoff undt
                          Churfürst, Gdigster Herr p.

                          Ewer Churfürstl. Gn. sollen wir Endtsver-
                          meldete Unterthänigst supplicando
                          hinterbringen, wie daß unser vorgesezter
                          H. Ambts Keller uns bedeutet, daß Ihme
                          bei seiner vorigen unterthänigt abgelegten
                          Kellerey-Rechnung von dero hochlöbl. Renth-
                          Cammer anbefohlen worden, daß wir
                          wegen deß Einzug geldts so die burgerschafft
                          von alters hergebracht, undt bishieher
                          genossen, alß von Einer ausheimischen Manß-
                          Persohn 8 fl, von Einer WeibsPersohn
                          aber 4 fl durch Eine Special Concession
                          dociren = oder die Helffte gleich andern
                          Erzstifftlichen orthen Ewer Churfürstl. Gn.
                          zufallen solte;
                          Weilen nuhn Gdgstr Churfürst undt Herr
                          wir aus denen uhralten bürger Rechnungen
                          undt zwar von Zweyen nechthien verflossenen
                          saeculis dociren können, daß vor angeführte

                          beruhet bis von Em(minenz) determinirt


                          Was fehlt jetzt noch? Ich habe den Überblick verloren.

                          Gruß aus dem Altmühltal, Konrad

                          Kommentar

                          • volkerhaak
                            Erfahrener Benutzer
                            • 15.10.2007
                            • 132

                            #14
                            Hi Konrad,
                            was würde ich nur ohne Dich machen :-)

                            jetzt fehlt nur noch die letzte Seite:

                            hier also mein (kläglicher) Versuch:
                            bürgergeldt allhiesiger Stadt,daß welche
                            die Stadtmauer, Thor,??? ??? und ???
                            erhalten und conderuiren mues, ???
                            ohn perturbirlich einzig und allein ge?
                            hat,Alß gelanget ahn euer Churfürstl.
                            Gnaden ??? Unterthänigste bitt, dieselbe
                            ??? ??? wollen, uns bei diesem unserem
                            Uhralten her kommen wegen ??? ???
                            daß bürgergelts umb ob?gefürter
                            Uh? ??? ??? ??halten undt
                            anbei dov. ??? befohl ??? ???
                            damit kunftig hier wir dieser wegen ohnahn-
                            ge?? bleiben, undt uns Mehrgedruftes?
                            bürgergeld zu gemeiner Stadt Not???
                            gelasen werden möget, hier über gnädistes
                            Erhör getröstende ???

                            Vielen lieben Dank an alle Helfer !!!!!! :-)))

                            Kommentar

                            • volkerhaak
                              Erfahrener Benutzer
                              • 15.10.2007
                              • 132

                              #15
                              hier nochmal das letze
                              Bild
                              Angehängte Dateien

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X