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  #1  
Alt 04.11.2014, 08:02
MH54321 MH54321 ist offline
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Registriert seit: 09.09.2014
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Standard Schutzfrist für Geburten, wenn die Person bereits 30 Jahre verstorben ist?

Hallo,

weiß jmd wie das mit den Schutzfristen für die Geburteneinträge ist, wenn die betreffenden Personen bereits 30 Jahre verstorben sind und ich die Sterbeurkunde bereits habe, weil Archivgut?

Ist die Geburtsurkunde dann ebenfalls gesperrt und ich komm da nicht dran oder gibt es da noch andere Regelungen?

Vielen Dank im Voraus.

Liebe Grüße

mh.
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  #2  
Alt 04.11.2014, 08:29
econ econ ist offline
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Beiträge: 1.426
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Moin, moin,

ich weiß es nicht, bin aber überzeugt, daß da keine individuellen Veränderungen der Schutzfrist vorgenommen werden, wie zum Bsp. in deinem Fall. In Dtschl. kann ich es mir nicht vorstellen.


LG von Econ
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  #3  
Alt 04.11.2014, 09:02
Benutzerbild von Xtine
Xtine Xtine ist offline weiblich
Administrator
 
Registriert seit: 16.07.2006
Ort: z' Minga [Mail: chatty1@gmx.de]
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Hallo mh,

das kommt ganz auf das StA an.
Manche beharren auf die Fristen, andere geben, wenn die Person nachweislich seit mind. 30 Jahren verstorben ist, auch Geburts- und Heiratsurkunden raus.

Ich hab beides schon erlebt.

Versuch's einfach.
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Viele Grüße .................................. .
Christine
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Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
(Konfuzius)

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  #4  
Alt 04.11.2014, 09:05
Benutzerbild von Rheinländer
Rheinländer Rheinländer ist offline
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Beiträge: 1.468
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Hallo,

ich hatte einen gleichen Fall und unter bestimmten Voraussetzungen fällt der Datenschutz bei Geburten, wenn sie noch jünger als 110 Jahre sind:

Sind die betreffende Person, von der man die Geburtsurkunde haben möchte und alle an der Geburt "Beteiligten" (sprich Vater und Mutter) länger als 30 Jahre tot, fällt die GU des Gesuchten ebenfalls unter Archivgut.

Mit dieser Auskunft konnte ich an eine noch gesperrte Urkunde im Landesarchiv kommen, ein anderes Standesamt, wo diese Voraussetzungen gleich sind, verweigert mir die Auskunft. Wahrscheinlich kommte es auch den Bearbeiter an, der von dieser Regelung weiß oder eben nicht.

Falls Vater und Mutter ebenfalls länger tot sind, würde ich es einfach mal probieren!

Viele Erfolg und einen schönen Tag!
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  #5  
Alt 04.11.2014, 09:12
holsteinforscher holsteinforscher ist offline
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Beiträge: 2.491
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Moinsen aus Kiel,
hier einmal die entsprechenden Passagen aus den Gesetzesbüchern,
insbesondere §§ 62 des Personenstandsgesetzes:

Die Sperrfrist von 110 Jahren ab Gebutsdatum gilt [laut Bundesarchivgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/ba...000620988.html) für staatlichen und kirchlichen Archive, sowie gemäß §62 Pesonenstandsgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/ps...012210007.html) für Standessämter] nur dann, wenn nicht belegt werden kann, dass Tod bereits 30 oder mehr Jahre zurück liegt (vorrangig).

"Archivgut des Bundes, das sich auf natürliche Personen bezieht, darf erst 30 Jahre nach dem Tode der Betroffenen durch Dritte benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen".

§§ 62PStG:
(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.
Vielleicht sollte man einfach das zuständige Standesamt kontaktieren, wohl
der sicherste Weg.
Mit den besten Grüssen von der Kieler-Förde
Roland
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Die besten Grüsse von der Kieler-Förde
Roland...


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  #6  
Alt 06.11.2014, 19:30
MH54321 MH54321 ist offline
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Beiträge: 404
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Vielen Dank euch allen, insbesondere holsteinforscher für den Gesetzestext.

In meinem Fall ist es so, das ich weiß das da Anfang der 1930er Jahre eine Geburt gab und das die Dame mit Anfang 40 (also in den 1970ern) verstorben ist. Ich habe aber nur den Namen des Vaters, kein genaues Geburtsdatum und die Register sind nicht indiziert.

Wenn ich weiß, das ich die Geburtsurkunde bekommen kann (und so an den Namen der Mutter komme), lohnt es sich für mich eventuell doch, alle Todesfälle im entsprechenden Zeitraum durchzuackern.
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  #7  
Alt 28.03.2015, 09:36
Benutzerbild von DaMaFe
DaMaFe DaMaFe ist offline
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Registriert seit: 20.10.2012
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Endet die Schutzfrist nach 30 Jahren an dem TAG gerechnet oder auf das JAHR gerechnet?

Wenn also eine Person im Dezember 1985 verstorben ist (und heute ist März 2015): kann ich die Unterlagen erst ab Dezember 2015 einsehen oder schon jetzt?
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  #8  
Alt 28.03.2015, 10:01
gudrun gudrun ist offline
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Beiträge: 3.277
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Hallo,

es kommt auch auf die Ortschaft an. Bei einem kleinen Standesamt sind da unter Umständen ja auch noch Geburten eingetragen, die unter den Datenschutz fallen. Daher bekommt man oft selbst keinen Einblick sondern man bekommt die gesuchte Urkunde in Kopie.

Viele Grüße
Gudrun
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  #9  
Alt 28.03.2015, 10:11
Benutzerbild von Forschi
Forschi Forschi ist offline
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Beiträge: 527
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Hallo DaMaFe,

Sperrfristenregelungen
Mit der Änderung des Personenstandsgesetzes wurde eine sozusagen „doppelte“ Sperrfristenregelung neu eingeführt. Danach gilt für die Auskunftserteilung und die Ausfertigung von Personenstandsurkunden durch die Standesämter zunächst, dass in den Fällen, in denen der letzte Beteiligte eines Personenstandsfalles vor mehr als 30 Jahren verstorben ist, kein „rechtliches Interesse“, sondern nur mehr ein „berechtigtes Interesse“ dargelegt werden muss. In diesen Fällen reichen genealogische Forschungsinteressen mithin aus, um die jeweiligen Personenstandsurkunden zu erhalten. „Beteiligte“ an Personenstandsfällen sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.



Hier im Ganzen nachzulesen: http://wiki-de.genealogy.net/Alles_was_Recht_ist


Also immer 30 Jahre nach dem Tod.
__________________
LG Forschi

Geändert von Forschi (28.03.2015 um 10:13 Uhr)
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  #10  
Alt 28.03.2015, 10:15
bcfrank bcfrank ist offline männlich
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Registriert seit: 11.08.2014
Ort: Berlin
Beiträge: 600
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Hallo,

zudem kommt es noch auf die Mitarbeiter im Standesamt an. Mir wurde trotz Hinweis auf die Gesetzeslage schon die Kopie einer >110 Jahre alten Geburtsurkunde verwehrt mit dem Hinweis, dass die alten Register im 5-Jahres-Rhythmus an das Stadtarchiv gegeben werden und sie erst frei zugänglich wären. Umgekehrt habe ich auch schon Urkunden bekommen, die deutlich unter der 110-Jahresfrist lagen... also einfach anrufen und fragen. Die Gesetzeslage hilft nur bedingt weiter, wenn Du das Standesamt nicht verklagen willst ;-)

Viele Grüße
bcfrank
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SUCHE: Langfeld im Raum Döbeln/Grimma/Oschatz; Syrotzki in und um Danzig; meinen Großvater (https://forum.ahnenforschung.net/sho...d.php?t=111579) und dessen Vater, Mathematik-Lehrer/Professor Ludwig Frank, Berlin (https://forum.ahnenforschung.net/sho...d.php?t=109514)

BIETE: Auskunft aus KB Münsterberg u. Hertwigswalde i. Schl., Mattern b. Danzig



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