Urkunde Fischereirechte 1561 (5)

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  • amyros
    Erfahrener Benutzer
    • 03.11.2009
    • 922

    [gelöst] Urkunde Fischereirechte 1561 (5)

    Quelle bzw. Art des Textes: Fischereirechte
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1561
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Eggenstein
    Namen um die es sich handeln sollte: -



    Hier fehlt ein wenig mehr. auch sind diesmal mehr Fragezeichen dabei.

    Danke
    Gruß Harald

    vnnsern Altwassern Vischern so offt sie dar Zu
    erfordert schuldig. sollen seine Zu vischen oneß
    …... belonung. dar.... essen vnd drincken
    vnd Zu Irem gewonlichen heim gehen. Ein Zim-
    lichen Eßvisch wir von altter gewonnheit
    die angeregten beständere sollen auch Zum
    wenigstem sechs oder acht lutten? drithalb
    …. halten, vnd bestellen. so dick man
    derselben ….. bey Irenn wisse? Zufried[en]
    Darzu vnnser Oberkeit vnd herlicheit hand-
    haben, vnd vertheidigen nach Irem besten
    können vnd vermögen auch kein neuer-
    ung an bemelten wasser machen, Sonder
    wir Inen solches Jetzmals ein geben . Zu Irem
    abstand vns also wiederumb In guten
    baw? vnd wesen überant wurtten? Wir
    vnd vnsere Erben haben vns auch hier In
    vorbehalten wann vns geliebt nach uß-
    gang deß fünfften Jars, das nur solch
    wasser wider mögen Zu vnseren handen
    nemen Inen oder andern vnsers gefal-
    lens haben Zu..... der gleichen
    Iren gegen vnns auch ußgedingt
    Doch das sollich ab Kündung von Indem
    theil ein virrtel Jars vor ußgang deß
    fünfften Jars In schrifften beschehen,
    Angehängte Dateien
  • Jürgen Wermich
    Erfahrener Benutzer
    • 05.09.2014
    • 5692

    #2
    vnnsern Altwassern Vischern so offt sie dar Zu
    erfordert schuldig sollen sein Zu vischen one
    einiche belenung. dar offter essen vnd drincken
    vnd Zu Irem gewonlichen heim gehen. Ein Zim-
    lichen Eßvisch wie von altter gewonnheit
    die angeregten beständere sollen auch Zum
    wenigstem sechs oder acht lutten drithalb
    änig hallten, vnd bestellen. so dick man
    derselben nodturfftig bey Inen wisse Zufind[en]
    Darzu vnnser Oberkeit vnd herlicheit hand-
    haben, vnd verthedigen nach Irem besten
    können vnd vermögen auch kein newer-
    ung an bemelten wasser machen, Sonder
    wie Inen solches Jetzmals ein geben. Zu Irem
    abstand vns also widerumb In gutem
    baw vnd wesen überantwurtten Wir
    vnd vnsere Erben haben vns auch hierIn
    vorbehalten wann vns geliebt nach uß-
    gang deß fünfften Jars, das wir solch
    wasser wider mögen Zu vnsern handen
    nemen Inen oder andern vnsers gefal-
    lens haben Zuverleihen Der gleichen
    Inen gegen vnns auch ußgedingt
    Doch das sollich abkündung von Jedem
    theil ein viertel Jars vor ußganng deß
    fünfften Jars In schrifften beschehe,

    Ich kann es ja einigermaßen lesen, aber verstehen tue ich es nicht ...
    Zuletzt geändert von Jürgen Wermich; 31.01.2017, 18:09.

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    • amyros
      Erfahrener Benutzer
      • 03.11.2009
      • 922

      #3
      Hallo Jürgen,
      ich auch nicht. Für heute ist erst mal genug.
      Ich habe noch ein paar Seiten.

      Danke und Gruß Harald

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