Urkunde Fischereirechte 1561 (3)

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  • amyros
    Erfahrener Benutzer
    • 03.11.2009
    • 922

    [gelöst] Urkunde Fischereirechte 1561 (3)

    Quelle bzw. Art des Textes: Fischereirechte
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1561
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Eggenstein
    Namen um die es sich handeln sollte: -


    Hallo,
    ich habe wieder eine alte Urkunde. Es fehlen nur ein paar Worte.

    Danke
    Gruß Harald

    Jars besonder uf Sanct Georgen tag Zu Rechtem
    Zinß geben vnd bezalen Hundert vnd Fünffzig
    guld vnser Landswerung so ye Zu Zeiten gäng
    vnd geb sein würdet vnd mit bezalung des ersten
    Zinß uf Georiy ….. ….. , also vnd mit dem
    geding. Wann die abgemelte baständere an
    bezalung des gewelten Zinß einichs Jares säumig
    sein das dann wir vnsere Erben oder an vnser
    statt Ein Yeder vnser ambtman zu Mülburg
    macht haben, der abgemelten beständere, haab
    vnd guetter ligende vnd varende so sie yetzt
    haben, oder künfftiglich überkomen Die sie
    hier umb hafft gemacht, an Zugewissen, Zu
    vnseren handen Zunemen, so lang vnd vil
    vnns volkomen bezalung, vnd außrichtung
    der Zins auch alles erstens so einicher daruf
    gangen beschehen vnd ver.... sein. Vnd deß
    Zu merer sicherheit haben sie die beständere
    vns all Ir haab vnd güetter Ligends vnnd
    Vharends nichts vsgenomen Zu rechten
    vnderpfand eingesetzt. Also vnd der gestalt,
    das wir In mangel der bezalung ermelts
    Zinß alle Ir haab vnd güeter darumb angreif-
    fen, vnd vnns daran alles vfstand? vnnd
    Kastens erhaben mögen. Wir sie vns auch
    deßhalb ein sondern …. brief Zugestellt
    die abgemelten beständern sollen auch abgemelt
    Angehängte Dateien
  • Jürgen Wermich
    Erfahrener Benutzer
    • 05.09.2014
    • 5692

    #2
    Jars besonder uf Sanct Georgen tag Zu Rechtem
    Zinß geben vnd bezalen Hundert vnd Fünffzig
    gulden vnnser Landswerung so ye Zu Zeiten gäng
    vnd geb sein würdet vnd mit bezalung des ersten
    Zinß uf Georii schierist anfahen, also vnd mit dem
    geding. Wann die obgemelte beständere an
    bezalung des gemelten Zinß einichs Jars säumig
    sein das dann wir vnsere Erben oder an vnser
    statt Ein Yeder vnser ambtman zu Mülburg
    macht haben, der obgemelten beständere, haab
    vnd guetter ligende vnd varende so sie yetzt
    haben, oder künfftiglich überkomen Die sie
    hierumb hafft gemacht, an Zugreiffen, Zu
    vnsern handen Zunemen, so lang vnd vil
    vnns volkomen bezalung, vnd außrichtung
    der Zins auch alles costens (?) so einicher daruf
    gangen beschehen vnd verniegt sein. Vnd deß
    Zu merer sicherheit haben sie die beständere
    vns all Ir haab vnd güetter Ligends vnnd
    Vharends nichts ußgenumen Zu rechtem
    vnderpfand eingesetzt. Also vnd dergestalt,
    das wir In mangel der bezalung ermelts
    Zinß alle Ir haab vnd güeter darumb angreif-
    fen, vnd vnns daran alles usstands vnnd
    Kastens erholen mögen. Wir sie vns auch
    deßhalb ein sondern Steuerß brief Zugestellt
    die obgemelten beständere sollen auch obgemelt

    vernügen = genüge tun, befriedigen
    Zuletzt geändert von Jürgen Wermich; 31.01.2017, 15:12. Grund: schierist statt schier ist; Danke August

    Kommentar

    • Verano
      Erfahrener Benutzer
      • 22.06.2016
      • 7819

      #3
      Und noch ein Begriff, der nicht mehr geläufig ist.
      schier ist anfahen = baldigst anfangen

      http://woerterbuchnetz.de/cgi-bin/WBNetz/wbgui_py?sigle=Adelung&lemid=DA02062

      Schönen Tag
      Viele Grüße August

      Die Vergangenheit ist ein fremdes Land, dort gelten andere Regeln.

      Kommentar

      • amyros
        Erfahrener Benutzer
        • 03.11.2009
        • 922

        #4
        Danke Jürgen und danke August.
        Gruß Harald

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