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#11
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O.K., dann darf ich davon ausgehen, dass die Ämter auf den TAG genau rechnen? - Wenn beispielsweise eine Person im Dezember 1985 verstorben ist (und heute ist März 2015): dann muss ich wohl noch bis Dezember 2015 ausharren?
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#12
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Hallo zusammen,
wie bereits beschrieben ist es so, dass um an eine Geburtsurkunde innerhalb der 110 Jahresfrist zu kommen, die Beteiligten (Kind und Eltern) mind. seit 30 Jahren verstorben sein müssen. Dann kann man sich auf Paragraph 62 III PstG berufen. Bestellt dann auch immer eine Abschrift aus dem Geburtsregister mit allen Hinweisen und eventuellen Folgebeurkundungen. Da sind mehr Informationen als auf der Geburtsurkunde. |
#13
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Schutzfristen beziehen sich immer auf das gesamte Kalenderjahr, nicht auf konkrete Tage oder Monate.
30 Jahre nach dem Tod. Beispiele: +01.01.1987 --> Einsicht ab 2018 +31.12.1987 --> Einsicht ab 2018 |
#14
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Das ist nicht ganz korrekt.
Die Schutzfristen gelten Tagesgenau. Wenn also eine Person am 01.10.1986 gestorben ist, dann wird die Sterbeurkunde und die dazugehörige Sammelakte genau 30 Jahre später, auf den Tag genau, als Archivgut gerechnet. Die Personenstandsregister werden aber immer nur zum Jahresende an das zuständige Archiv abgegeben. Dennoch hat man aber die Möglichkeit, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, die Urkunde im Standesamt zu erhalten. Die Urkunden gelten dann auch nicht mehr als Personenstandsurkunde und erhalten auf der Kopie auch einen anderen Stempel. |
#15
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Zitat:
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#16
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Das ist ja wirklich sehr interessant, es gibt also doch noch Hoffnung für meinen aktuellen Fall. Ich hab gleich die Urkunde online angefordert, bin mal gespannt ob ich sie auch bekomme!
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#17
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Alter Beitrag, neue Schutzfrist! zumindest im Bundesarchiv - ab März 2017-->
"Am 16.03.2017 ist die Neuerung des Bundesarchivgesetzes in Kraft getreten und damit sind nunmehr auch in Deutschland die Schutzfristen für personenbezogene Daten verkürzt worden. Die Schutzfrist für Archivgut des Bundes mit personenbezogenen Daten beträgt statt bisher 30 Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person künftig nur noch zehn Jahre. https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/05/2016-05-04-neurege lung-bundesarchivgesetz.html https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Pressemitteilungen/BPA/2017/01/201 7-01-18-bkm-bundesarchiv.html So auch nachzulesen im Bundesgesetzblatt Nr. 12/2017 vom 15.03.2017 Seite 410." Das könnte einigen von uns erhoffte neue Einblicke geben Gruß Oliver Geändert von OliverS (24.03.2017 um 15:20 Uhr) |
#18
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Hallo Oliver
Danke für die Info, das ist ja super für uns Ahnenforscher. Ich verstehe nicht wirklich, wie die Ämter in Deutschland aufgebaut sind. Für mich klingt das aber so, als wenn die Schutzfrst nur beim Bundesarchiv von 30 auf 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Personen ändert? Also nicht bei deutschlandweit allen Archiven? |
#19
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Ja genau so sieht es aus, wobei ich das auch nicht verstehe, aber wer tut das bei unseren Gesetzen schon....
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#20
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Ist doch ganz einfach: Das Bundesarchiv ist eine Behörde für das Archivgut des Bundes. Seine Arbeit ist im Bundesarchivgesetz geregelt. Landesarchive hingegen sind Einrichtungen der Länder, wo das jeweilige Archivgesetz des Landes (heißt überall etwas anders) zur Anwendung kommt. Stadtarchive gehören zur Stadt, ihr Arbeiten ist in Satzungen auf Grundlage von Landesgesetzen geregelt.
Die Änderung am Bundesarchivgesetz dürfte für die meisten Genealogen keine praktische Relevanz haben. A. Geändert von Acanthurus (24.03.2017 um 18:54 Uhr) |
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