Uebersetzungshilfe zur Beantragung einer Geburtsurkunde in tschechisch

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  • Axelito
    Benutzer
    • 18.07.2014
    • 57

    Uebersetzungshilfe zur Beantragung einer Geburtsurkunde in tschechisch

    Die Suche betrifft das Jahr oder den Zeitraum: 1893
    Genauere Orts-/Gebietseingrenzung: Neuteich, Abtsdorf
    Fernabfrage vor der Beitragserstellung genutzt: nein
    Zur Antwortfindung bereits genutzte Anlaufstellen (Ämter, Archive, Datenbanken): keine


    Hallo zusammen,
    ich wuerde gerne die Geburtsurkunde meiner Urgrossmutter in Tschechien beantragen:

    Maria Demel geboren am 16.3.1893 in Neuteich Gemeinde Abtsdorf in Boehmen
    (zu der Zeit gehoerte es noch zur Doppel-Monarchie Oesterreich-Ungarn.)

    Auf tschechisch: Novy Rybnik, o. Opatov, okr. Svitawy

    Beantragen will ich die Geburtsurkunde, da sich der Jahrgang nicht in dem Matriken-Inventar des Zmarsk-Archivs befindet (nur Geburtsurkunden bis 1874)

    Hat jemand Erfahrung mit der schriftlichen Beantragung von Personenstandsurkunden an das obige Archiv? Weiterhin braeuchte ich Hilfe beim Uebersetzen, da ich des Tschechischen nicht maechtig bin.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich hoffe Sie koennen mir helfen die Geburtsurkunde fuer die folgende Person aufzufinden:

    Maria Demel, 16.3.1893
    Novy Rybnik, Opatov, Svitavy

    Es handelt sich um meine Urgrossmutter vaeterlicherseits. Ich wuerde mich ueber eine Kopie aus dem Geburtsregister sehr freuen.

    Danke im voraus fuer ihre Hilfe

    Mit freundlichen Gruessen
    Axel Fischer
    Danke euch fuer eure Hilfe.
    Viele Gruesse
    Axel
  • rionix
    Erfahrener Benutzer
    • 24.03.2010
    • 1196

    #2
    Guten Morgen Axel,

    mach es Dir doch einfach und lies Dir dieses Thema komplett durch, dann weißt Du Bescheid.

    Die Suche betrifft das Jahr oder den Zeitraum: Genauere Orts-/Gebietseingrenzung: Fernabfrage vor der Beitragserstellung genutzt [ja/nein]: Zur Antwortfindung bereits genutzte Anlaufstellen (Ämter, Archive, Datenbanken): Hallo, ich möchte eine Auskunft aus Butovice/ Studenka über den Verbleib meiner Großmutter erhalten,


    Viel Erfolg!

    Kommentar

    • Zeus
      Benutzer
      • 10.12.2009
      • 36

      #3
      Beantragung einer Kopie des Geburtseintrags

      Hallo Axel,
      die Ausstellung von Urkunden ist teuer und manchmal sind diese wenig auskunftsreich. Mehr hast du von einer Kopie des Geburtseintrags. Warte ab, was sie dir antworten. Wenn sie sich an die Gesetze halten, wirst du wohl um einen persönlichen Besuch dort nicht herumkommen, da sonst die Beweisführung deiner Verwandschaft mit Übersetzung und Apostille ziemlich teuer wird (http://forum.ahnenforschung.net/show...178#post756178). Versuch's mal hiermit.

      Vážené dámy, vážení pánové,

      rád bych chtěl požádat o kopii zápisu mé prababičky z matriky narozených z Nového Rybníka, obec Opatov (německý: Neuteich, Gemeinde Abtsdorf).

      Jedná se o
      Maria Demel narozená am 16.ého března 1893 v Neuteich, v obci Abtsdorf v Čechách (český: Novy Rybnik, o. Opatov, okr. Svitawy).
      Těším se na vaši odpověď. Předem mnohokrát děkuji.

      Se srdečným pozdravem,

      Grüße
      Zeus

      Kommentar

      • rionix
        Erfahrener Benutzer
        • 24.03.2010
        • 1196

        #4
        Mahlzeit Zeus,

        Wenn sie sich an die Gesetze halten, wirst du wohl um einen persönlichen Besuch dort nicht herumkommen, da sonst die Beweisführung deiner Verwandschaft mit Übersetzung und Apostille ziemlich teuer wird
        Eigentlich sollte Axel gar keinen Verwandtschaftsnachweis benötigen:

        Die Suche betrifft das Jahr oder den Zeitraum: Genauere Orts-/Gebietseingrenzung: Fernabfrage vor der Beitragserstellung genutzt [ja/nein]: Zur Antwortfindung bereits genutzte Anlaufstellen (Ämter, Archive, Datenbanken): Hallo, ich möchte eine Auskunft aus Butovice/ Studenka über den Verbleib meiner Großmutter erhalten,


        Der § 25b im Gesetz 301/2000 Sb ist noch recht neu, im Absatz 2 geht es um Urkundensammlungen und Zweitschriften der Bücher.

        Kommentar

        • Zeus
          Benutzer
          • 10.12.2009
          • 36

          #5
          Einsichtnahme in Personenstandsunterlagen in CZ

          Hallo Rionix,
          du hast wohl recht. Hatte mich mit dem Gesetz noch nicht eingehend beschäftigt. Dann hat wohl in dem Thema, auf das mein Link in Beitrag 3 verweist, das Standesamt von Cvikov einfach mal den Paragraphen 25 b) Abs. 1 unterschlagen, in dem Verwandtschaft überhaupt keine Rolle mehr spielt. Es sei denn, dass die Paragraphen 25 a) und b) den eingehenden Bestimmungen des § 25 untergeordnet sind. Vielleicht ist das auch Auslegungssache.

          㤠25
          (1) Matriční úřad vydá matriční doklad, nebo povolí nahlédnout do matriční knihy a činit výpisy z nich v přítomnosti matrikáře
          a) fyzické osobě, které se zápis týká, nebo členům její rodiny, jejím sourozencům a dále zmocněncům těchto osob,…“
          Das Standesamt stellt Personenstandsdokumente aus oder erlaubt die Einsichtnahme in und Fertigung von Abschriften aus Personenstandsbüchern im Beisein des Standesbeamten.
          a) einer Person, auf die sich der Eintrag bezieht, oder Mitgliedern ihrer Familie, ihren Geschwistern oder weiteren auf diese Art Berechtigten,...
          㤠25b
          (1) Matriční úřad vydá fyzické osobě matriční doklad nebo povolí nahlédnout do matriční knihy a činit výpisy z ní v přítomnosti matrikáře, uplynula-li od provedení dotčeného zápisu v matriční knize lhůta 100 let u knihy narození, 75 let u knihy manželství nebo knihy partnerství a 30 let u knihy úmrtí.
          (2) Matriční úřad, úřad s rozšířenou působností nebo krajský úřad povolí nahlédnout do sbírky listin nebo druhopisu matriční knihy vedené do 31. prosince 1958 a činit výpisy z nich v přítomnosti matrikáře, uplynula-li od provedení dotčeného zápisu v matriční knize lhůta 100 let u knihy narození, 75 let u knihy manželství nebo knihy partnerství a 30 let u knihy úmrtí.“
          (1) Das Standesamt stellt einer Person ein Personenstandsdokument aus oder erlaubt die Einsichtnahme in und Fertigung von Abschriften aus Personenstandsbüchern im Beisein des Standesbeamten, wenn seit der Eintragung im Personenstandsbuch 100 Jahre bei Geburten, 75 Jahre bei Heiraten/Partnerschaften und 30 Jahre bei Sterbefällen vergangen sind.
          (2) Das Standesamt, das Amt mit erweiterten Befugnissen oder das Bezirksamt erlaubt die Einsichtnahme in Urkundensammlungen oder Zweitschriften des Personenstandsbuchs, welche bis zum 31.12.1958 geführt wurden, und erlaubt die Fertigung von Abschriften aus ihnen im Beisein des Standesbeamten, wenn seit der Eintragung im Personenstandsbuch 100 Jahre bei Geburten, 75 Jahre bei Heiraten/Partnerschaften und 30 Jahre bei Sterbefällen vergangen sind.

          Alle Unklarheiten beseitigt. Nun können sich alle erst mal auf § 25 b) beziehen, wenn sie keine Verwandtschaft nachweisen können oder wollen. Dann wird man ja sehen, wie die Ämter darauf reagieren.
          Grüße
          Zeus

          Kommentar

          • rionix
            Erfahrener Benutzer
            • 24.03.2010
            • 1196

            #6
            Guten Morgen Zeus,

            danke für Deine Rückmeldung. Ich vermute mal, daß man das Gesetz 301/2000 der in anderen europäischen Ländern gelebten Praxis angepaßt hat (DE: 110/80/30 Jahre). Nun hat das auch den Vorteil, daß man aus den vielen alten Büchern welche z. B. von 1784 bis 1949 geführt wurden offiziell Auskunft bekommen kann und diese nicht nutzlos in den Standesämtern herumliegen.

            Für mich stellt sich die Sache jetzt so dar: Grundsätzlich gilt § 25, nach dem nur die in diesem i. V. mit § 8 genannten Personen Auskunft bekommen und diese natürlich ihre Berechtigung nachweisen müssen. Es sei denn das betreffende Ereignis liegt 100/75/30 Jahre zurück, dann greift § 25b. Die im § 23 geregelten Aufbewahrungsfristen gelten natürlich weiter.


            Vielleicht ist das auch Auslegungssache.
            Das kann gut sein. Bestes Beispiel ist die Sache mit der amtlichen Übersetzung/Apostille. Die gesetzliche Grundlage dafür kenne ich nicht, im Gesetz 301/2000 steht sie jedenfalls nicht. Es gibt Standesämter welche penibel drauf bestehen, es gibt auch welche die das bis heute nicht interessiert.
            Zuletzt geändert von rionix; 25.07.2014, 09:13.

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