Erbschaftsstreit 1487 (die Letzte)

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  • Ditthardt
    Erfahrener Benutzer
    • 28.10.2010
    • 634

    [gelöst] Erbschaftsstreit 1487 (die Letzte)

    Quelle bzw. Art des Textes: Gerichtsprotokoll
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1487
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Siegen
    Namen um die es sich handeln sollte:


    Hier nun die letzte Seite mit dem Urteil des Gerichtes. Es ist eigentlich fast alles klar, nur eine handvoll Wörter machen noch Probleme (Den vorausgehenden Text lasse ich jetzt unzitiert):

    Her off hant der Scheffe vor recht
    gewist den brieffe vnd siegel die dan
    treffelich(?) gude frome m[...] feste elichen(?)
    beste gelt haben gantz by macht vnd Her
    Endres Kinder nach lude der selbe(n)
    briefe tzo soliche(n) gutter(n) J[...] vnd dan
    sache(?) das Jonch(er) He(n)ne Kinder soliche
    brieffe mit ander(n) besser(n) brieffe(n) dan
    s[..] nach tzenger(n)(?) witder lege(n) konde(n)

    Solichs vrtels hant sich Jonch(er) He(n)ne
    Kinder beroffe(n) ghen siege(n)

    Oberhoffs gewistain(?)

    Vff(?) dat vrtel tzwische(n) Her(n) Endres von
    Fleckenbuel Kinde(r) am Eynne vnd
    Jonch(er) He(n)ne(n) Kinder am ande(rn) teille
    dait der Oberhoff eyne(n) tzo fail mit
    dem gerichte tzo Herborn Na dem
    Joncher He(n)ne vnd sin huisfr(au) her(n) En-
    dres vnd syne(n) Kinder(n) brieffe vnd
    siegel gegeb(en)(?) habe(n) vnd wisent(?) soliche
    brieffe von Moge vnd Macht vnd Her(n)
    Endres Kinder tzo den gutter(n) vnd
    Jre vrtel da mit dat beste Jede ma(n)
    dan sache das Jonch(er) he(n)ne Kind(er) besser
    by lage(?) gethoin [...] Mocht(en) sy ge
    wyssen vnd solichs soll geschyne am
    nehest(en) ach[...]tzw[...] gerichte tzo herborn
    Angehängte Dateien
    Gruß, B a s t i a n
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    Kreuzburg (Oberschlesien): Anders
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    Flatow-Czernitza: Heldt/Zimmermann
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  • Alter Mansfelder
    Super-Moderator
    • 21.12.2013
    • 4660

    #2
    Hallo Bastian,

    es sind doch noch ein paar kleine Schnitzer drin. Ich lese:

    Her off hait der Scheffe vor recht
    gewist(,) die brieffe vnd siegel(,) die dan
    treffe(n)liche gude frome ma(n)ne festencliche(n) (?)(,)
    beste gelt haben(,) gantz by macht(,) vnd Her
    Endres Kinder nach lude der selue(n)
    brieffe tzo soliche(n) gutt(er)n Js(,) vnd dan
    sache(,) das Jonch(er) He(n)ne Kinder soliche
    brieffe mit and(er)n bess(er)n brieffe(n) dan
    sye nach tzeuge(n) witder lege(n) konde(n)

    Solichs vrtels hant sich Jonch(er) He(n)ne
    Kinder beroffe(n) ghen siege(n)

    Obirhoffs gewistom ((= Oberhofsweistum, also der Oberhofsgerichtsspruch: ))

    Vff dat vrtel tzoische(n) H(er)n Endres vo(n)
    Fleckenbuel Kind(er)n ann Eyme vnd
    Jonch(er) He(n)ne(n) Kinder Aim and(er)n teille
    doit der Obirhoff eyne(n) tzo fail Mit
    dem gerichte tzo Herbo(r)n(,) Na dem
    Jonch(er) He(n)ne vnd sin Huisfr(au) H(er)n En=
    dres vnd syne(n) Kind(er)n brieffe vnd
    siegel geg(eben) habe(n)(,) vnd wisent soliche
    brieffe vo(n) Moge vnd Macht vnd H(er)n
    Endres Kinder tzo den gutt(er)n(,) vnd
    Jre vrtel da mit dat beste(,) Jdt we(re)
    dan sache(,) das Jonch(er) He(n)ne Kind(er) besser
    by lage gethoin konde(n)(,) Mochte(n) sy ge
    nyssen(,) vnd solichs sall geschyne Ann
    neheste(n) ader tzweude(n) gerichte tzo Herbo(r)n

    Alles verstanden? Ist eigentlich gar nicht so schwer, wie es auf den ersten Blick erscheint.

    Es grüßt der Alte Mansfelder
    Gesucht:
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    Kommentar

    • Ditthardt
      Erfahrener Benutzer
      • 28.10.2010
      • 634

      #3
      Vielen, Vielen Dank für deine inzwischen doch sehr umfangreiche Hilfe!!! Um eine letzte Sache würde ich gerne noch bitten. Könntest du mit inhaltlich noch etwas erklären? Ich verstehe in diesem letzten Teil nämlich nicht, wer jetzt eigentlich Recht bekommen hat. Zunächst scheint mir der Spruch ja so zu sein, das die Kinder des Enders zu den Gütern zugelassen werden müssen. Ist das das Urteil des Untergerichtes in Herborn, wogegen die Kinder des Henne dann am Oberhof in Siegen Berufung einlegen? Heißt "tzo fail", dass der Oberhof das Urteil aus Herborn bestätigt? Und die Formulierung "das Jonch(er) He(n)ne Kind(er) besser by lage gethoin konde(n)" erschließt sich mir inhaltlich leider auch nicht.
      Gruß, B a s t i a n
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      Kommentar

      • Alter Mansfelder
        Super-Moderator
        • 21.12.2013
        • 4660

        #4
        Hallo Bastian,

        Zitat von Ditthardt Beitrag anzeigen
        Ich verstehe in diesem letzten Teil nämlich nicht, wer jetzt eigentlich Recht bekommen hat. Zunächst scheint mir der Spruch ja so zu sein, das die Kinder des Enders zu den Gütern zugelassen werden müssen.
        genau.

        Zitat von Ditthardt Beitrag anzeigen
        Ist das das Urteil des Untergerichtes in Herborn, ...
        Ja.

        Zitat von Ditthardt Beitrag anzeigen
        ... wogegen die Kinder des Henne dann am Oberhof in Siegen Berufung einlegen?
        Ja.

        Zitat von Ditthardt Beitrag anzeigen
        ... Heißt "tzo fail", dass der Oberhof das Urteil aus Herborn bestätigt?
        Die Formulierung ist mir auch unklar. Aus dem nachfolgenden Text ergibt sich jedoch, dass das Oberhof Siegen die Rechtsfrage genauso beurteilt wie die Schöffen von Herborn.

        Zitat von Ditthardt Beitrag anzeigen
        ... Und die Formulierung "das Jonch(er) He(n)ne Kind(er) besser by lage gethoin konde(n)" erschließt sich mir inhaltlich leider auch nicht.
        So sagen es schon die Herborner Schöffen, nur mit anderen Worten. Das Urteil lautet in beiden "Instanzen" sinngemäß:

        Die Briefe, die Herr Endres und seine Kinder von Junker Henne und seiner Frau bekommen haben, sind wirksam und weisen die Güter nun an des Herrn Endres Kinder. Jedoch wird Junker Hennes Kindern nachgelassen, in einem zweiten ("erstinstanzlichen") Herborner Gerichtstermin ihnen günstigere Dokumente vorzulegen, die sie doch noch in den Besitz der Güter setzen könnten.

        Letzteres könnten z. B. Dokumente sein, die die vorigen widerrufen oder die jünger sind und eine andere Verfügung enthalten. Beides deutet darauf hin, dass in der Quelle das Protokoll einer weiteren Gerichtsverhandlung enthalten sein müsste. Falls nein, dann haben Junker Hennes Kinder offenbar keine besseren Urkunden gehabt.

        Es grüßt der Alte Mansfelder
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        • Ditthardt
          Erfahrener Benutzer
          • 28.10.2010
          • 634

          #5
          Einen ganz herzlichen Dank noch einmal. So hätte ich es tatsächlich auch interpretiert, war aber durch unbekannte Worte und Formulierungen unsicher. Gut dass du da so kompetent helfen kannst.
          Zu weiteren Urteilen: Es gibt in dieser Akte noch einige Protokolle die Familie betreffend, das wird aber an dieser Stelle zu umfangreich. Ich werde zunächst mal auf Basis des transscribierten Protokolles weiter machen. Ich denke diese Hand klappt inzwischen relativ gut.
          Gruß, B a s t i a n
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