Standesamt Leipzig verweigert Kopie der Sammelakte

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  • Aras
    Benutzer
    • 02.06.2015
    • 45

    Standesamt Leipzig verweigert Kopie der Sammelakte

    Ich hab mehrfach versucht mir Kopien meiner Geburtssammelakte vom Standesamt Leipzig erteilen zu lassen. Leider verweigert mir das Standesamt dies. Ich habe deswegen bereits beim Amtsgericht Leipzig Antrag auf Anweisung an das Standesamt zur Vornahme der Amtshandlung gestellt.

    Ich frage mich aber derzeit ob ihr bereits Kopien von Sammelakten innerhalb der Schutzfrist vom Standesamt Leipzig bekommen habt. Wenn ja, würde ich mich über eure Meldungen freuen. Hab ja schon hier paar Beiträge gefunden, die in diese Richtung hindeuten.

    Ich könnte dann auch argumentieren, dass das Standesamt willkürlich agiert und durch die bereits erteilten Kopien in anderen Fällen eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten ist.

    Gerne stelle ich euch auch meinen Schriftwechsel diesbezüglich zur Verfügung.
  • Kasstor
    Erfahrener Benutzer
    • 09.11.2009
    • 13440

    #2
    Hallo Aras

    willkommen im Forum,

    Den einzigen Internetfund zum Stichwort wirst Du ja vermutlich auch schon entdeckt haben.https://www.lauchhammer.de/2246.0.html?&tx_civserv_pi1[community_id]=12066176&tx_civserv_pi1[mode]=service&tx_civserv_pi1[id]=27&cHash=cab341495cd7ef5e7d43e4ef76825502 Dabei spricht die Verwaltung dort auch nur von Einsichtnahme, nicht aber von Kopien. Lauchhammer liegt ja allerdings in Brandenburg.
    link klappt leider nicht so ganz.

    Frdl. Grüße

    Thomas
    Zuletzt geändert von Kasstor; 13.07.2015, 23:34.
    FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

    Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

    Kommentar

    • Aras
      Benutzer
      • 02.06.2015
      • 45

      #3
      hallo

      Das Anfertigen von Kopien ist eine Form der Akteneinsicht. Ich werde später meinen Antrag veröffentlichen, dann denke ich, wird das auch klar. Hab dafür auch erstmal in Gesetzeskommentaren nachschlagen müssen, damit ich mir in der Sache sicher bin.

      Kommentar

      • Aras
        Benutzer
        • 02.06.2015
        • 45

        #4
        Mein ursprünglicher Antrag lautete

        Sehr geehrte Damen und Herren,

        bitte senden Sie mir Folgendes zu:

        Einen Scan (bevorzugt) oder eine Kopie der Sammelakte betreffs meiner Geburt. Das Aktenzeichen lautet x/19xx (Standesamt Leipzig/Süd). Die Akte umfasst soweit ich weiß eine Seite.

        Dies ist ein Antrag gemäß § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 29 VwVfG (Bund), § 60 PStG i.V.m. § 61 Abs. 2 PStG i.V.m § 61 Abs. 1 PStG und § 18 SächsDSG.

        Meine Mutter sprach am 16.12.2014 bei Frau W* vom Standesamt Leipzig vor. Hierbei erklärte sie, dass sie eine Kopie der Sammelakte von meiner Geburt haben möchte. Frau W* lehnte diesen Wunsch ab. Meine Mutter ermöglichte daraufhin ein Telefongespräch zwischen Frau W* und mir. Ich verwies darauf, dass ich bereits am Vortag mit dem Rechtsamt telefoniert hatte, und das Rechtsamt die Möglichkeit der Anfertigung von Kopien bejaht hatte. Frau W* telefonierte daraufhin mit dem Rechtsamt und blieb jedoch bei ihrer Rechtsansicht. Sie fertigte eine schriftliche Auskunft an. Für die Auskunft bin ich ausdrücklich dankbar, jedoch bestehe ich weiterhin auf eine Abschrift(Scan bzw. Kopie) der Sammelakte.

        Soweit ich weiß, gibt es im Standesamt Leipzig Fotokopiergeräte. Zumindest wäre es ermessensfehlerhaft die Anfertigung von Kopien zu verweigern.

        Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

        Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

        Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

        Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe.

        Mit freundlichen Grüßen
        Ich erhielt eine Ablehnung des Antrags

        Sehr geehrter Herr X,

        nach mehrmaliger Prüfung der Sachlage lehne ich die Ausstellung einer Kopie aus der zu Ihrer Geburt geführten Sammelakte ab,

        Begründung:

        Nach § 29 Abs. 3 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt.
        Weiterhin regelt der § 62 Abs. 2 PStG (Personenstandsgesetz) im Personenstandsrecht als Spezialvorschrift die Auskunft und die Einsichtnahme in Registereinträge sowie in die dazugehörigen Sammelakten.

        Nach § 62 Abs. 1 PStG sind auf Antrag Personenstandsurkunden aus den Registereinträgen zu erteilen, also auch beglaubigte Abschriften in Form von Kopien.
        Dies sieht das PStG als vorrangig anzuwendende bundesrechtliche Spezialvorschrift für die Sammelakten allerdings nicht vor.

        Rechtsbehelfsbelehrung:

        Gegen diese Entscheidung können Sie unbefristet beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64, 04275 Leipzig, gemäß § 49 Abs. 1 PStG (Personenstandsgesetz) den Antrag stellen, das Standesamt Leipzig zur Vornahme der abgelehnten Amtshandlung anzuweisen.

        Mit freundlichen Grüßen

        W*
        Standesbeamtin
        An das Amtsgericht Leipzig

        Es wird beantragt, die Standesbeamten in Leipzig anzuweisen, mir Akteneinsicht in die Sammelakte x/19xx, der Belegakte zu meiner Geburt, in Form einer vollständigen Aktenkopie zu gewähren. Wenn möglich in beglaubigter Form.
        Begründung:
        Zwischen dem Standesamt Leipzig und mir ist es streitig, ob es eine rechtliche Grundlage für die Anfertigung von Abschriften, also in Form von vollständigen Aktenkopien, gibt. Andere Ablehnungsgründe werden vom Standesamt nicht vorgetragen.
        Vom Standesamt wird offensichtlich der Begriff der Akteneinsicht eng, im Sinne von persönlich bei der Behörde erscheinen und in die Akte sehen, ausgelegt. Der Gesetzgeber hat Einsicht lapidar als das „Lesen eines bestimmten Eintrags“ definiert.1 Die Möglichkeit der Gewährung der Akteneinsicht in Form einer Aktenkopie2 scheint dem Amt unbekannt zu sein obwohl auch dies das Lesen des bestimmten Eintrags gewährleistet.
        § 62 PStG regelt als Spezialvorschrift den zugangsberechtigten Personenkreises zum Registereintrag bzw. der Sammelakte.3 In dieser Angelegenheit gehöre ich zum berechtigten Personenkreis.
        Laut dem Gesetzeskommentar von Kay-Uwe Rhein ist die „Einsicht […] eine Sondernorm zur Akteneinsicht nach § 29 VwVfG. Art und Weise der Gewährung der Einsicht in einen Registereintrag entscheidet das Standesamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Berechtigten muss es möglich sein, sich in einer nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen zumutbaren Weise mit dem Inhalt des Registereintrages auseinander setzen.“ 4
        Ich möchte anmerken, dass ich seit 2008 in Düsseldorf wohne und bitte darum, dass sich das Amtsgericht Leipzig ggf. an die Rechtsansicht des Amtsgerichts Hamburg mit Beschluss vom 10.02.2011 (AZ: 60 III 209/10) anschließt .5 Aber auch auf den allgemeiner gehaltenen Beschluss des Kammergerichts Berlins vom 23.09.2014 - 1 W 508/13 möchte ich hinweisen.
        Die Standesbeamten des Standesamtes Leipzig haben aufgrund des Vorhandenseins von Fotokopiergeräten in ihrer Behörde und der o.g. weiteren Umstände mE ermessensfehlerhaft entschieden. 6 7 Zumal eine Herausgabe der Akte ausgeschlossen ist und darum nur die Standesbeamten Kopien herstellen können. Eine Verweigerung der Anfertigung von Kopien „meiner“ Sammelakte empfinde ich in gewisser Weise willkürlich.
        Nebenbei bemerkt umfasst die Sammelakte laut mündlicher Überlieferung meiner Mutter nur ein Blatt Papier. Von einer erheblichen Belastung der Behörde bzw. Störung der Verwaltungsarbeit aufgrund des Kopierens dieses einen Blattes kann man nicht ausgehen.

        Aras x
        Xstr. xxx
        4xxxx Düsseldorf

        1 siehe BT-Drucksache 16/1831 S. 30
        2 BeckOK VwVfG/Herrmann VwVfG § 29 Rn. 35 oder Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz § 29 Rn. 84,85 oder Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht Rn. 30 etc.
        3 siehe BT-Drucksache 16/1831 S. 52
        4 Rhein, Personenstandsgesetz, 1. Auflage, § 61 Rn. 8
        5 https://www.standesbeamte-hamburg.de...III_209.10.pdf
        6 Obermayer, Kommentar zum VwVfG,3. Auflage, § 29, Rn. 53
        7 BeckOK VwVfG/Herrmann VwVfG § 29 Rn. 35
        Ich hab gestern einen Brief erhalten, in dem mich das Gericht um die Zusendung der Gerichtsbeschlüsse und einer Kopie meiner Geburtsurkunde bittet. Ich schicke das heute ab.
        Zuletzt geändert von Aras; 15.07.2015, 13:26. Grund: typo

        Kommentar

        • Juergen
          Erfahrener Benutzer
          • 18.01.2007
          • 6044

          #5
          Hallo Aras,

          ich weiß zwar nicht wozu Du eine Kopie der Sammelakte zu Deiner Geburt benötigst aber ich
          könnte mir vorstellen, dass eine Kopie für bestimmte Rechtsgutachten (Erbrecht oder eigene Heirat) erforderlich sein könnte.

          Eine Kopie Deiner Geburt aus den Sta.-Registern würdest Du doch sicher vom StA. Leipzig bekommen oder etwa auch nicht, sondern eine amtliche Abschrift?
          Deine eigene Geburtsurkunde kann schließlich verloren gegangen sein.

          Was steht denn in einer Sammelakte zur Geburt?
          Ich habe solch eine Sammelakte zur Geburt noch nicht selbst gesehen.
          Eventuell Ort der Geburt, genaue Zeit und Datum die Namen der leiblichen Eltern und sonst,
          Wohnanschriften der Eltern?

          Vielleicht wendest Du dich an einen Erbenermittler mit dieser Frage,
          die kennen sich mit den Standesämtern aus.
          Hier gab es mal einen S. ZIEGLER, ob der hier noch liest?

          P.S.
          Ob es wohl zur Geburt meines unehelich 1902 in Berlin geborenen Urgroßvaters
          auch schon eine Sammelakte gab, wüßte ich auch gerne.
          Das StA. sendete mir damals diese nicht, nur einen "neu" erstellten Abstammungsnachweis.

          Viel Erfolg bei Deinem Rechtsstreit um die Kopie der Sammelakte,
          Juergen
          Zuletzt geändert von Juergen; 14.07.2015, 21:49.

          Kommentar

          • Aras
            Benutzer
            • 02.06.2015
            • 45

            #6
            Hallo Juergen,

            ich hatte früher gehofft, dass in der Akte vielleicht ein Original oder eine Kopie der Geburtsurkunde meines Vaters enthalten wäre. In meiner Sammelakte ist aber nur die Geburtsmeldung des Krankenhauses enthalten. Ich will die Geburtsmeldung sehen, aber ich komm derzeit garnicht nach Leipzig . Ich bin normalerweise zur Winterzeit für 2-3 Wochen in Leipzig und da ist meistens das Standesamt auch geschlossen.


            In der Sammelakte, bzw. genauer Belegakte, sind eben alle Belege und Nachweise zu dem Personenstandsfall enthalten.

            Beispielsweise bei der Eheschließung müssen relativ viele Dokumente beigebracht werden. Also beglaubigter Registerauszug des Geburtsregistereintrags, Ehefähigkeitszeugnis (seit 1938) bzw. Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis durch das Oberlandesgericht, ausländische Ledigkeitsbescheinigungen, bei Minderjährigen die Zustimmung der Eltern, die Papiere die du bei der Heirat unterschrieben hast etc. etc..

            Bei einer Geburts-Sammelakte ist heutzutage normalerweise die Geburtsmeldung des Krankenhauses bzw. der Hebamme (bei Hausgeburt), Kopien der Geburtsurkunden der Eltern falls unverheiratet oder die Kopie der Heiratsurkunde der Eltern

            Ich geh mal davon aus, dass irgendwann die Sammelakten zwangsläufig vernichtet werden, da diese nicht in doppelter Ausführung geführt werden. Könnte mir vorstellen, dass die Akte zu deinem Urgroßvater - falls es damals schon sowas gab - durch Krieg oder sonstige Widrigkeiten (glaub die DDR hat ne Menge vernichtet... brauchten wohl Platz für die Stasi-Unterlagen ) vernichtet wurden.

            Da dein Urgroßvater vor über 110 Jahren gestorben ist, sollte die Akte, falls diese noch gibt, im Stadtarchiv zu finden sein.

            Wenn die Sammelakte überdauert hat, dann ist die Sammelakte ein wahrer Schatz und vergleichbar mit einer Zeitkapsel.

            Ich würde das zudem auch dreistufig betrachten:
            Erst werden alle Belege in der Belegakte gesammelt. Sind genug Nachweise für den Personenstandsfall drin und wurden alle Formvorschriften eingehalten und diese auch in der Belegakte dokumentiert, dann kann es auch ins Register eingetragen werden.

            Im jeweiligen Register wird dann der Personenstandsfall registriert und kann als Zusammenfassung der Sammelakte angesehen werden.

            Und aus diesem Registereintrag kann dann auch die jeweilige Urkunde erstellt werden.

            Die Belegakte ist zwingend notwendig, da man ohne Registereintrag oder Belegakte theoretisch die Beweiskraft der Personenstandsurkunde erschüttern kann.

            Bspw. jemand fälscht eine Heiratsurkunde und reicht diese bei der Geburt eines Kindes ein. Der vermeintliche Vater kann dann sagen: "Hey aber ich habe diese Frau nie geheiratet." Und dann schaut man ins Register und sieht: "Oh da ist kein Registereintrag, der zu dieser Urkunde passt". Oder man findet einen Registereintrag und guckt dann in die Belegakte ob die Formvorschriften und die Identität der vermeintlichen Ehegatten ausreichend dokumentiert wurden.

            Wenn uns jetzt das Standesamt generell die Erstellung von Kopien verweigert, und auch bei persönlichen Vorsprache die Erstellung verweigert wird, dann können wir keine Nachweise in unsere Unterlagen tun. D.h. falls dann die Sammelakten verloren gehen, dann haben wir auch keine Duplikate in unseren Akten. Danke Standesamt. Die Akten sind nunmal für den Menschen da und dokumentieren menschliche Sachverhalte und sind nicht zum Spaß der Standesbeamten oder zum reinen Selbstzweck erstellt worden.

            Folgenden Brief hab ich heute weggeschickt:

            Betreff: Ihr Schreiben vom 07.07.2015

            Sehr geehrte Damen und Herren vom Amtsgericht Leipzig,

            vielen Dank für Ihr Schreiben vom 07.07.2015. Da die von mir genutzt Fax-Software bei Übertragung Fehler anzeigte, habe ich den Antrag mehrfach übermittelt. Ich entschuldige mich für den verursachten Mehraufwand.

            In der Zwischenzeit habe ich den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 10.06.2003 – 3 W 76/03 gefunden. Dieser bezieht sich zwar aufs alte Personenstandsgesetz. Jedoch wird in der Begründung im Unterpunkt b auch erklärt, dass Abschriften und Ablichtungen ein Unterfall der Einsicht sind.

            Ich habe die von Ihnen geforderten Unterlagen diesem Schreiben beigelegt. Zudem habe ich Auszüge auf die von mir verwiesenen Gesetzeskommentaren (bis auf den Kommentar von Obermayer) und den zwei Seiten aus der Bundestagsdrucksache 16/1831 beigelegt. Mir ist bewusst, dass Sie wahrscheinlich Zugang zu diesen Dokumenten besitzen bzw. vielmehr die Rechtslage aus dem FF auch ohne diese Kommentare kennen. Ich wollte Ihnen hiermit unnötige Recherchearbeit ersparen.

            Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und freue mich auf Ihre Antwort.

            Mit freundlichen Grüßen

            Aras X

            Anlagen

            - Unterschriebener Antrag auf Anweisung gemäß § 49
            - Kopie der Geburtsurkunde des Standesamtes Leipzig/Süd Nr. xx19xx
            - Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 10.02.2012 (Az.: 60 III 209/10)
            - Kopie des Beschlusses vom OLG Zweibrücke vom 10.06.2003 (Az.: 3 W 76/03)
            - Kopie des Beschlusses des KG Berlin vom 23.09.2014 (Az.: 1 W 508/13)
            - Diverse Auszüge aus Gesetzeskommentaren
            - Auszüge aus BT—Drucksache 16/1831
            Gerichtsentscheidungen im Anhang. Gerichtsentscheidungen sind gemäß § 5 Urheberschutzgesetz nicht urheberrechtlich geschützt. Auszüge aus den Gesetzeskommentaren kann ich nicht hier veröffentlichen.

            Link zum Gesetzeskommentar:
            Angehängte Dateien
            Zuletzt geändert von Aras; 15.07.2015, 13:13.

            Kommentar

            • Aras
              Benutzer
              • 02.06.2015
              • 45

              #7
              Hi,

              wollte anmerken, dass ich grade in der StaZ, Ausgabe 7/2015 unter aktueller Rechtsprechung folgendes gefunden habe:
              
              KG 23.9.2014 - 1 W 508/13 Liegen die Voraussetzungen zur Einsicht in die standes-amtlichen Sammelakten vor, hat der Standesbeamte auf Antrag Ablichtungen aus diesen zur Verfügung zu stellen - S. 207


              Gleich mal dem Amtsgericht weiterleiten...

              Kommentar

              • Aras
                Benutzer
                • 02.06.2015
                • 45

                #8
                Hi,

                war offen gesagt "zu faul" den Hinweis auf die Veröffentlichung des Urteils in der StaZ hinzuweisen. Ich habe aber gestern einen Brief vom Amtsgericht mit der Bitte um Mitteilung ob ich an meinem Antrag festhalte oder nicht. In der Anlage steht "Aktenauszüge".

                Auf Seite 2 ist die Stellungnahme der Standesbeamtin L. Mit Frau L hatte ich schonmal schriftlichen Kontakt und wie ich das abschätzen kann ist sie eine korrekte Standesbeamtin. Standesbeamtin W, die ursprünglich den Ablehnungsbescheid erlassen hatte, hat nicht geantwortet. Vermutlich hat sie Urlaub gehabt (ist ja auch nicht schlimm).

                An das Amtsgericht

                Standesamtssache - X, Aras geb. am: xx.xx.xxxx Leipzig Süd, jetzt Leipzig Nr. G 7xx/19xx - Ablehnung einer Amtshandlung gemäß § 49 (1) PStG
                AG Leipzig - Az: 530 UR III31/15

                Sehr geehrte Damen und Herren,

                Beteiligte:
                1. Herr X, Aras, wohnhaft in x, x Düsseldorf
                2. Stadt Leipzig, Standesamt, Stadthaus - Burgplatz 1, 04092 Leipzig
                3. Stadt Leipzig, Rechtsamt/Standesamtsaufsicht, Neues Rathaus, 04092 Leipzig

                Stellungnahme:
                Nach § 29 Abs. 3 VwVfG erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. § 62 (2) PStG regelt die Einsicht in die Register sowie die dazugehörige Sammelakte der Beteiligten. Herr X erfüllt die Voraussetzungen zur Einsichtnahme in die Sammelakte, demzufolge steht auch eine Aushändigung der Sammelakte zu seiner Geburt in Kopie nichts entgegen zumal der Wohnort des Herrn X sich nicht an der aktenführenden Behörde in Leipzig befindet.

                Ich schließe mich hiermit dem KG Beschluss Berlin vom 23. September 2014 - 1 W 508/13 an (StAZ Nr. 7/2015 . S. 207)

                In der Anlage erhalten Sie das elektronische Geburtenregister G 7xx/19XX, wo die Berichtigung des Geburtsnamens der Mutter eingearbeitet wurde sowie die komplette Sammelakte zur Geburt des Herrn X.

                Mit freundlichen Grüßen
                L Standesbeamtin (Stempel + Unterschrift)
                Auf späteren Seiten gibt es dann die Stellungnahme von der Standesamtsaufsicht.

                An das Amtsgericht

                Stellungnahme der Standesamtsaufsichtsbehörde zum Antrag der Standesbeamten zu einer Amtshandlung entsprechend § 49 Abs. 1 PStG anzuweisen

                hier: Einsichtnahme in die Sammelakte zum Geburtenbuch Nr. 7xx/19xx des Standesamtes Süd, jetzt Leipzig, in Form der Aushändigung von Kopien derselben

                in der Personenstandssache für:

                Aras X, geb. am xx.xx.xxxx

                Beteiligte:
                1) Aras X, geb. am xx.xx.xxxx in Leipzig, wohnhaft
                X X
                X Düsseldorf

                2) Stadt Leipzig
                Rechtsamt/Standesamtsaufsicht
                Neues Rathaus
                04092 Leipzig

                3) Stadt Leipzig
                Standesamt
                Stadthaus
                04092 Leipzig


                Die Geburt des Beteiligten zu 1) wurde am 04. März 19xx im Standesamt Leipzig Süd, jetzt Leipzig, unter der Nr. 7xx/19xx bekurkundet. Grundlage war die schriftliche Geburtsanzeige der Universitäts-Frauenklinik in Leipzig vom 24. Februar 19xx. Diese ist im vorliegenden Fall neben einer Mitteilung zur Berichtigung des Geburtsnamens der Mutter alleiniger Bestandteil der im Standesamt geführten Sammelakte (§ 6 PStG) zu diesem Register, zur der Beteiligte Einsicht in Form der Aushändigung einer Kopie begehrt.

                Entsprechend §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 und 2 PStG steht den Personen auf die sich der Registereintrag bezieht ein Recht auf Auskunft und Einsicht in die Sammelakte zu.

                In der Regel erfolgt die Einsichtnahme in Personenstandsregister und Sammelakten persönlich im Standesamt. Erhebliche Gründe, die in diesem Fall gegen die Aushändigung von Kopien aus der Sammelakte als Form der Einsichtnahme in die Sammelakte sprechen, können nicht festgestellt werden. Unter Beachtung der Erhebung von Verwaltungsgebühren nach Nr. 24 b der Gebührentabelle - Anlage zu § 3 Abs. 1 SächsPStVO, bestehen zu dieser Form der Einsichtnahme keine Bedenken zumal allgemein nach § 29 Abs. 3 Satz 2 VwVfG Ausnahmen zugelassen sind (vg. AG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2011-60 III 209/10, StAZ 2011, 309; KG Berlin, Beschluss vom 23.09.2014- 1 W 508/13, StAZ 2015, 207).

                Mit freundlichem Gruß
                Im Auftrag
                H
                War jetzt mehr drin, als ich vermutet habe. Interessant ist, das in der Geburtsanzeige eine Namenserklärung enthalten ist. Mein Bruder hatte bis zum 16. Lj einen anderen Familiennamen als ich. Der Verweis auf diese Namenserklärung hätte die viel spätere Namensänderung obsolet gemacht.

                Ich muss jetzt nachforschen ob ich auf die Vornahme bestehe oder darauf verzichte. Könnte aus prozessökonomischen Gründen geboten sein auf den Beschluss des Amtsgerichts zu bestehen und so gebührenfrei aus der Sache rauszukommen zumal das Standesamt und die Rechtsaufsicht mir Recht gegeben hat. Kann nämlich sein, dass ich auf mögliche Gerichtskosten sitzen bleibe wenn ich den Antrag zurückziehe. Muss das mal mit einem befreundeten Rechtsanwalt besprechen.
                Zuletzt geändert von Aras; 22.09.2015, 10:40.

                Kommentar

                • offer
                  Erfahrener Benutzer
                  • 20.08.2011
                  • 1731

                  #9
                  Glückwunsch Aras!

                  Solltest Du kostenneutral für Dich eine Entscheidung des AG erwirken können,
                  solltest Du an dem Antrag festhalten. Dann gäbe es für ähnlich gelagerte Fälle
                  einen weitere Entscheidung eines AG, die man zitieren könnte.
                  This is an offer you can't resist!

                  Kommentar

                  • Aras
                    Benutzer
                    • 02.06.2015
                    • 45

                    #10
                    Ich bin immernoch am überlegen.

                    Aus dem heute veröffentlichten 17. Tätigkeitsbericht des sächsischen Datenschutzbeauftragten:

                    5.4 Personenstandswesen

                    5.4.1 Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Akteneinsichtnahme in einen Registereintrag
                    des Standesamtes

                    Im Berichtszeitraum wurde ich seitens eines Betroffenen um Prüfung gebeten, ob die
                    Ablehnung der Akteneinsichtnahme in ein Gutachten des LKA Sachsen durch ein Standesamt
                    ordnungsgemäß sei. Bei dem Dokument handelte es sich um ein Gutachten des
                    Kriminalwissenschaftlichen- und -technischen Instituts des LKA Sachsen. Dieses untersucht
                    im Rahmen der Amtshilfe für die Behörden des Freistaates Sachsen, u. a. für Standesämter,
                    ausländische Identitätsdokumente. Als Ergebnis dieser Untersuchung wird
                    den anfragenden Behörden ein Gutachten des LKA zur Echtheit von Urkunden und
                    anderen Dokumenten übersandt.
                    Ich habe den Vorgang datenschutzrechtlich geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass
                    die standesamtliche (teilweise) Versagung der Einsichtnahme in die Akten, die zur Person
                    des Betroffenen geführt werden, aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig war.
                    In seiner Stellungnehme hatte mir das Standesamt mitgeteilt, dass die negative Bescheidung
                    der Akteneinsichtnahme auf den Vorschriften des Personenstandsgesetzes (§§ 61,
                    62 PStG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 29 Abs. 1 und 2 VwVfG) beruhe.

                    Das Standesamt führte dazu aus, dass für die Einsichtnahme in einen Registereintrag
                    sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakte die Vorschriften der §§ 61 ff.
                    PStG gelten würden. Dieser Vorschrift würden jedoch nicht sog. „Hilfsmittel“, wie das
                    in Rede stehende Gutachten des LKA unterfallen, weil dieses nicht unmittelbar der Beurkundung
                    eines Personenstandsfalles dienen würde. Es sei zu differenzieren, ob Unterlagen,
                    die für Zwecke der Beurkundung eines Personenstandsfalles erhoben worden
                    sind, Bestandteil der Sammelakte sind (wie z. B. die ausländische Urkunde) oder ob Unterlagen
                    vorhanden sind, die die Echtheit der genannten Urkunde zum Gegenstand haben.

                    Die dargestellte Unterscheidung beruhte offenkundig auf § 48 der früheren, jetzt nicht
                    mehr gültigen Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden.
                    Der dort ehemals niedergelegte Grundsatz sah vor, dass Übermittlungen aus den Sammelakten
                    nur hinsichtlich solcher Angaben und Unterlagen gestattet sind, die „für die
                    Zwecke der Beurkundung des Personenstandsfalls“ erhoben worden sind. Diese Beschränkung
                    lässt sich aus dem seit 2007 geltenden Personenstandsgesetz oder der Verordnung
                    zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 22. November 2008 nicht
                    mehr ableiten. § 6 PStG lässt sich eher das Gegenteil entnehmen: Da in Sammelakten
                    (alle) Dokumente aufbewahrt werden, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern
                    „betreffen“ und Einsicht in eben diese Sammelakten genommen werden
                    kann, wird sich die Einsichtnahme auch auf alle Dokumente beziehen, die im Zusammenhang
                    mit der einzelnen Beurkundung stehen, unabhängig davon, ob sie „zum
                    Zwecke“ oder „aus Anlass“ in die Sammelakte gelangt sind. Für die unbeschränkte Einsichtnahme
                    spricht auch, dass § 48 der alten Dienstanweisung weder in das neue Gesetz
                    noch in die Ausführungsverordnung übernommen wurde. Hätte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber
                    eine entsprechende Unterscheidung gewollt, wäre diese in das Gesetz,
                    die Verordnung oder die Verwaltungsanweisungen zur Aktenführung übernommen oder
                    neu formuliert worden.

                    Zur Anwendbarkeit von § 29 VwVfG führte das Standesamt aus, dass, wenn die Unterlagen
                    der genannten Art nicht unter die Vorschriften der §§ 61 und 62 PStG fielen, § 29
                    VwVfG anzuwenden sei. Hilfsweise wurde ausgeführt, dass, selbst wenn die genannten
                    Unterlagen unter die §§ 61 und 62 PStG fallen würden, § 29 Abs. 2 VwVfG ergänzend
                    anzuwenden sei, da ansonsten eine Regelungslücke im Personenstandsgesetz entstehen
                    würde.

                    Dieser Rechtsauffassung habe ich mich nicht angeschlossen. Aus den oben dargestellten
                    Gründen geht hervor, dass alle Dokumente Bestandteil der Sammelakte sind und damit
                    dem Einsichtnahmerecht unterfallen. Und aus § 62 Abs. 1, 2 PStG ergibt sich, dass
                    einer Person, auf die sich der Registereintrag bezieht, auf Antrag Einsicht in die Akte zu
                    gewähren ist. Gesetzliche Beschränkungen des Einsichtnahmerechts sind ausschließlich
                    in den Fällen der §§ 63, 64 PStG vorgesehen. Die Regelungen des Personenstandsgesetzes
                    sind abschließend. Das Verwaltungsverfahrensgesetz kommt im vorliegenden
                    Fall nicht zur Anwendung.

                    Etwaige Überlegungen wonach die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht
                    verpflichtet sein könnte, soweit das Bekanntwerden des Inhaltes der Akten dem Wohle
                    des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach
                    einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen
                    der Beteiligten oder dritten Personen, geheim gehalten werden müssten, gingen vor dem
                    Hintergrund weiterer mir mitgeteilter Informationen des LKA ins Leere. Nach Mitteilung
                    des LKA würden schützenswerte oder geheime Informationen nicht in die Echtheits-Expertisen
                    aufgenommen werden.

                    Die Verkürzung der Einsichtnahme durch das Standesamt in die Akten, die zur Person
                    des Betroffenen geführt werden, war nach allem datenschutz- und personenstandsrechtlich
                    unzulässig.

                    Nach Abschluss der Prüfung des Vorganges forderte ich das zuständige Standesamt auf,
                    dem Betroffenen die beantragte Akteneinsichtnahme unverzüglich zu gewähren. Dies
                    wurde mir durch die Behörde zugesichert.

                    Kommentar

                    • Aras
                      Benutzer
                      • 02.06.2015
                      • 45

                      #11
                      Ich habe entschieden, dass ich den Antrag zurücknehme, da er quasi von Erfolg gekrönt war. Ich beantrage pro Forma dass die Kosten dem Standesamt auferlegt werden.

                      Also wie ihr seht, war das hier ein Beispiel wie man die Kopie der Standesamtsakte doch bekommt.

                      Vielleicht hilft das jemandem bei einem ähnlich gelagerten Fall

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                      • Acanthurus
                        Erfahrener Benutzer
                        • 06.06.2013
                        • 1657

                        #12
                        Ich habe deine Beiträge mit großem Interesse gelesen, danke für deine Mühe.

                        Acanthurus

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                        • bcfrank
                          Erfahrener Benutzer
                          • 11.08.2014
                          • 600

                          #13
                          Hallo Aras,
                          vielen Dank für die Informationen! Ich habe daraufhin bei zwei ebenfalls vormals unwilligen Standesämtern die Kopie der StaZ vorgelegt, und siehe da, es gab in beiden Fällen ein wundersames Einlenken. Vmtl. ist die neue Rechtslage noch nicht bis überall hin vorgedrungen. Jetzt warte ich nur noch auf ein ähnliches Urteil bzgl. alter Meldekarten...
                          Viele Grüße
                          bcfrank
                          SUCHE: Langfeld im Raum Döbeln/Grimma/Oschatz; Syrotzki in und um Danzig; meinen Großvater (https://forum.ahnenforschung.net/sho...d.php?t=111579) und dessen Vater, Mathematik-Lehrer/Professor Ludwig Frank, Berlin (https://forum.ahnenforschung.net/sho...d.php?t=109514)

                          BIETE: Auskunft aus KB Münsterberg u. Hertwigswalde i. Schl., Mattern b. Danzig



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                          • maxnbg
                            Benutzer
                            • 17.09.2007
                            • 16

                            #14
                            Hallo Aras,
                            habe leider gerade einen ganz ähnlichen Fall mit einem bayrischen Standesamt. Welcher Rechtsanwalt hat dich damals vor Gericht vertreten?

                            Kommentar

                            • Aras
                              Benutzer
                              • 02.06.2015
                              • 45

                              #15
                              Hallo maxnbg

                              ich hab das damals alles selber gemacht.

                              Hast du bereits einen schriftlichen Antrag gestellt?

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