Urkunde Fischereirechte 1561 (4)

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • amyros
    Erfahrener Benutzer
    • 03.11.2009
    • 922

    [gelöst] Urkunde Fischereirechte 1561 (4)

    Quelle bzw. Art des Textes: Fischereirechte
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1561
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Eggenstein
    Namen um die es sich handeln sollte: -


    Hallo,
    nun die nächste Seite.
    Es fehlen 2 Worte und ein paar Fragezeichen.

    Gruß Harald

    vnnser Vischwasser mit Iren eigen gezeug
    vischen, vnd solches In guten bav? sambt den
    Weyhern die dar Zu gehörig vnzergencklich?
    hallten. Darzu wir Inen wöllen lassen geben,
    Holtz vnd Kieß an enden vnd arten wir vor-
    mals auch beshehen? Wann auch die bestände
    Es sey Zu welcher Zeit sie In Jar vischen, vnd
    Ire Visch gar oder eins teils Zusamen bring
    In Iren Weyher sollen sie derselben kein
    verkauffen one vnser oder vnsers Küchen-
    meisters erlaubnis. Derselb soll dann
    von unnsert wegen, macht haben, solche Visch
    gar oder eins theils (sovil Inen geliebt)
    Zu unserm Hofstad umb ein Zimlich geldt,
    Zunemen dar Inn sich die beständere gepür-
    licher Leidlicher maß sollen hallten, Vnnd
    Zu allen Kaufen, die vnnser Küchenmeis[ter]
    vmb sie thun, mit über vier Personen, die
    sich vmb die Kauff …. uf sich …..
    mit denen vnser Küchenmeister soll hand-
    len vnd beschliessen vnd was? sie sich ver-
    einigen, darbey soll es bleiben In diser
    Lehenschafft haben wir vns auch angedingt
    das berüerte beständere In Zeit der Jar Zal
    wir vorsteet all vnsere See, Weyher vnd
    Gräben so wir Zu vischen haben neben ander?
    Angehängte Dateien
  • Jürgen Wermich
    Erfahrener Benutzer
    • 05.09.2014
    • 5692

    #2
    vnnser Vischwasser mit Irem eigen gezeug
    vischen, vnd solches In gutem baw sambt den
    Weyhern die dar Zu gehörig vnzergencklich
    hallten. Darzu wir Inen wöllen lassen geben,
    Holtz vnd Reiß an (on?) enden vnd orten wie vor-
    mals auch beschehen Wann auch die beständere
    Es sey Zu welcher Zeit sie Im Jar vischen, vnd
    Ire Visch gar oder eins teils Zusamen bringen
    In Ire Weyher sollen sie derselben kein
    verkauffen one vnser oder vnsers Kuchin-
    meisters erlaubnus. Derselb soll dann
    von unnsert wegen, macht haben, solche Visch
    gar oder eins theils (sovil Ime geliebt)
    Zu unserm Hofstad umb ein Zimlich gellt,
    Zunemen dar Inn sich die beständere gepür-
    licher Leidlicher maß sollen hallten, Vnnd
    Zu allen Kauffen, die vnnser Kuchinmeist[er]
    vmb sie thun, mit über vier Personen, die
    sich vmb die Kauff verston usschliessen,
    mit denen vnser Kuchinmeister soll hand-
    len vnd beschliessen vnd w sie sich ver-
    einigen, darbey soll es bleiben In diser
    Lehenschafft haben wir vns auch angedingt
    das berüerte beständere In Zeit der Jar Zal
    wie vorsteet all vnsere See, Weyher vnd
    Gräben so wir Zu vischen haben neben andern
    Zuletzt geändert von Jürgen Wermich; 31.01.2017, 17:25.

    Kommentar

    • amyros
      Erfahrener Benutzer
      • 03.11.2009
      • 922

      #3
      Vielen Dank
      Jürgen

      Gruß Harald

      Kommentar

      Lädt...
      X