Hilfe bei der Lesung 2 - Notarielle Urkunde 1785 region Luxemburg

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • PierreP
    Benutzer
    • 16.08.2010
    • 23

    [ungelöst] Hilfe bei der Lesung 2 - Notarielle Urkunde 1785 region Luxemburg

    Quelle bzw. Art des Textes: Jahr, aus dem der Text stammt: Ort/Gegend der Text-Herkunft:
    Notarielle Urkunde 1785 Luxemburg

    Hallo,

    Hier sind die letzten drei Seiten des luxemburgischen Notariatsakts zu Kunsch in Rippweiler und Umgebung

    Ich danke Ihnen für die Freundlichkeit und Zeit um mir zu helfen


    Der Rest dieses Textes wird unweigerlich zu einem besseren Verständnis dessen führen, worum es wirklich geht

    Ich bedanke mich schon für jede Hilfe.

    Pascal

    Pascal
    Angehängte Dateien
  • Karla Hari
    Erfahrener Benutzer
    • 19.11.2014
    • 5878

    #2
    hola,

    noch mit vielen Lücken und Fehlern:

    04
    veraliemiren will, seinen mit cansoetium
    ain pruferentz lassen, und ein solches
    ... allein ankündigen, so....
    ihnen ermelten antheil oder theilen
    zum wieder Kauff oder retrocesion
    für den nemblichen preiß wie obge...
    anerbieten ehe und ... erkänen berichtiget
    seyn solchen antheil meinen anderen zuverkauffen
    zweitens ist abgeredet worden, daß, was
    ihro Majestät über Kurtz oder lang solchen
    zehenden wieder zurück nehmen, einlößen
    oder sonsten anders darüber Disponiren
    wolte oder solte, erscheinende nach
    lauth ihro Majestät verordnung nachleben
    und sich unterwerffen müsten
    ohne daß erstcomparent verbunden
    seyn könte, meine oder den anderen
    anders, als wie selber ihme samt
    last und entlast zugeschlagen worden
    zu garantiren, oder zu handhaben
    und im fall ihre Majestät einen zehnten
    pfenning jewers auff ermelten zehenden
    wegen dieser ... abfordern
    solte sie zwe.. comparentes zu oben
    zahlung des selben pro rata verpflicht

    *************************
    05
    seyn sollen(gestrichen) und ihn erstcomparent
    davon entheben sollen, zu diesem
    verbinden comparntes pro rata und gleicher
    hand.. auff ermelten grossen und
    noval Rüpweiler zehenden sowohl bey
    der pfahrkirch useldingen als anders haftenden
    beschwernissen und lasten, worin die einen
    bestehen könten, abzutragen und zuverrichten,
    Allwelches erscheinende vorg.... ...
    eingegangen und angenohmen mit versprechen
    einen den anderen zu garantiren
    unter verbindung ihrer obgemelten
    ihnen hierin .... antheiken des ermelten
    zehenden benebst ihren respective anderen
    möbel und unmöbel güttern zur be-
    kräfftigung dieses ... und
    .... ....comparent sich deren
    hierun vermelten in soweit ..........
    zehenden und .... die zweit comparentes
    einen jeden .. seinen antheil gleich des
    ersterscheinenden hierdurch .... antheil
    ermelten grossen und noval zehenden
    so ihme erst comparent allein verbleiben solle
    gegend .... der königlichen schützung
    und anderen .....enden beschwernissen
    Lebe lang und in Frieden
    KarlaHari

    Kommentar

    • mawoi
      Erfahrener Benutzer
      • 22.01.2014
      • 3968

      #3
      Z2: die präferentz

      VG
      mawoi

      Kommentar

      • Karla Hari
        Erfahrener Benutzer
        • 19.11.2014
        • 5878

        #4
        und noch ein fehlerhafter Lückentext zu 06:

        06
        so auch allein zubelast des .........
        von .. Kle....henden vorbteilen
        sollen ver...lligende mich in den gerichtlichen
        verziech und ... selben zethen und
        zuempfangen jeden träger copia authentica
        dieses bevollmächtigende
        un in ihrer respective comparenten ...
        zu ... des diese... weder Directe
        noch indirecte zu gunst... ...
        ... ... seyn, welchen ... dem
        auch .... realisation gelten solle unkund
        wessen comparentes nach gehabter deutlicher
        verlesung theil unterschrieben und theils
        dessen unterfahren ver... ze... in
        beyseyn Michel Genn.. und Joanny
        Henn... beyde von useldingen so sich als
        zeugen benebst ein notarinn unter-
        schrieben zu zu Rüpweiler at hipra
        Dominicus Kiusch Nicolaus Bernard
        hand xxx zeichen andreas Gengen
        hand + zeichen Wilhelm Thill
        hat... bodenn Michel .... zeug
        Joannes hennico zeug
        in fidem
        W. Reuters nath
        1785
        Lebe lang und in Frieden
        KarlaHari

        Kommentar

        • Heike Irmgard
          Erfahrener Benutzer
          • 22.11.2016
          • 461

          #5
          04
          veralieniren will, seinen mit consorten
          die präferentz lassen, und ein solches
          [nicht? (mit am Papier verhakter Feder nach dem c?] allein ankündigen, sondern
          ihnen ermelten antheil oder theilen
          zum wieder Kauff oder retrocession
          für den nemblichen preiß wie obgesagt
          anerbieten ehe und bevor erkönne [= er könne?] berichtiget
          seyn solchen antheil einem anderen zuverkauffen
          zweitens ist abgeredet worden, daß, was
          ihro Majestät über Kurtz oder lang solchen
          zehenden wieder zurück nehmen, einlößen
          oder sonsten anders darüber Disponiren
          wolte oder solte, erscheinende nach
          lauth ihro Majestät verordnung nachleben
          und sich unterwerffen müsten
          ohne daß erstcomparent verbunden
          seyn könte, einen oder den anderen
          anders, als wie selber ihme samt
          last und entlast zugeschlagen worden
          zu garantiren, oder zu handhaben
          und im fall ihre Majestät einen zehnten
          pfenning ferners auff ermelten zehenden
          wegen dieser cession abfordern
          solte sie zwe.. comparentes zur be-
          zahlung des selben pro rata verpflicht

          *************************
          05
          seyn sollen(gestrichen) und ihn erstcomparent
          davon entheben sollen, zu diesem
          verbinden comparentes pro rata und gleicher
          hand alle auff ermeltem grossen und
          noval Rüpweiler zehenden sowohl bey
          der pfahrkirch useldingen als anders haftenden
          beschwernissen und lasten, worin sie immer
          bestehen könten, abzutragen und zuverrichten,
          Allwelches erscheinende vorgeschriebener massen
          eingegangen und angenohmen mit versprechen
          einen den anderen zu garantiren
          unter verbindung ihrer obgemelten
          ihnen hierin cedirten antheilen des ermelten
          zehenden benebst ihrer respective anderen
          möbel und unmöbel güttern zur be-
          kräfftigung dieses enterbet und
          enteüsseret erstcomparent sich deren
          hierin vermelten in soweit cedirten antheilen
          zehenden und [an?]erbet die zweit comparentes
          einen jeden für seinen antheil gleich des
          ersterscheinenden hierdurch reservirten antheil
          ermeltes grossen und noval zehenden
          ohne nachtheil ermelte[s] kleinen zehenden
          so ihme erst comparent allein verbleiben solle
          gegend [gestrichen: erlegung] abtragung der königlichen schätzung
          und anderen darauff haftenden beschwernüssen __________________
          Lebe lang und in Frieden
          KarlaHari coll. 24.10. Heike

          Kommentar

          • Heike Irmgard
            Erfahrener Benutzer
            • 22.11.2016
            • 461

            #6
            06
            so auch allein zubelast des erstcomparent
            von selbem Kleinen zehenden verbleiben
            sollen verwilligende mich in den gerichtlichen
            verzieg [= Verzicht] und ufftrag [= Auftrag, Auftracht: s. DRW = gerichtliche Übergabe, vgl. "keine verzigh noch uffträgh 1588 LuxembW. 469] selben zuthun und
            zuempfangen jeden träger copi[ae?] authentic[ae?]
            dieses bevollmächtigende
            und in ihrer respective comparenten seelen
            zu schwören das diese cession weder Directe
            noch indirecte zu gunst[en?] einiger toden
            hand [= manus mortua] vorgangen seye, welchen ufftrag dann
            auch anstat realisation gelten solle unkund
            wessen comparentes nach gehabter deutlicher
            vorlesung theils unterschrieben und theils
            dessen unerfahren verhandzeichent in
            beyseyn Michel Hennico und Joannes
            Hennico beyde von useldingen so sich als
            zeugen benebst mir notari[um?] unter-
            schrieben zu Rüpweiler ut supra
            Dominicus Kiusch Nicolaus Bernard
            hand xxx zeichen andreas Hengen
            hand + zeichen Wilhelm Thill
            [Peter??] boden Michel hennico zeug
            Joannes hennico zeug
            in fidem
            W. Reuterm[anu]p[ropria] not[ariu]s
            1785

            Kommentar

            • PierreP
              Benutzer
              • 16.08.2010
              • 23

              #7
              VIELEN DANK VIELEN DANK VIELEN DANK
              SEHR NETT MIR ZU HELFEN UND NOCHMALS VIELEN DANK FUER ARMAND FUER DIE Übersetzung

              Pascal

              Kommentar

              Lädt...
              X