Neue Aufbewahrungsfristen ?

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  • Any
    Erfahrener Benutzer
    • 27.02.2011
    • 226

    Neue Aufbewahrungsfristen ?

    Hallo in die Runde ,

    ich habe die woche ein Schreiben von einem Standesamt einer Stadt bekommen die mir mitteilten eine Sterbeurkunde wäre schon im Archiv.
    Meines Wissens nach sind die Aufbewahrungsfristen für Sterbeurkunden doch 30 Jahre und gehen danach erst ins Archiv? Die Dame ist aber definitiv noch ekeine 30 Jahre verstorben (nicht mal annähernd) und eine Verwechslung ist auch ausgeschlossen. Ich habe im Personenstandsgesetz wohl eine Änderung vom Juli gefunden aber das betraf m.E. nicht die Fristen. Kann mir da jemand eine eventuelle Erklärung für geben?

    Recht herzlichen Dank im vorraus und eine schönes Wochenende!

    Any
    Suche: Krenzke / Gall / Gensicke
  • OliverS
    Erfahrener Benutzer
    • 27.07.2014
    • 2938

    #2
    Hallo Any,
    nein da ist auch mir aktuell nichts anderes außer den 30 Jahren bekannt.
    Es gab mal eine Änderung, die betraf aber nur das Bundesarchiv.
    Gruß
    Oliver
    Dauersuchen:

    1) Frau ?? verwitwerte WIECHERT, zwischen 1845 und 1852 neu verheiratete SPRINGER, wohnhaft 1852 in Leysuhnen/Leisuhn
    2) GESELLE, geboren ca 1802, Schäfer in/aus Kiewitz bei Schwerin a.d. Warthe und seine Frau Henkel
    3) WIECHERT, geboren in Alikendorf (Großalsleben) später in Schönebeck

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    • Pipline
      Erfahrener Benutzer
      • 13.11.2012
      • 145

      #3
      Hallo,
      könnte es sein, dass dort aus irgendwelchen Gründen Akten schon früher zum Archiv gegeben werden und die Antworten dann von dort erstellt werden müssen?
      Komisch ist es allemal.
      Gruß Pipline

      Kommentar

      • Silke Schieske
        Erfahrener Benutzer
        • 02.11.2009
        • 4399

        #4
        Hallo,

        Ich habe letztens im Stadtarchiv in Stendal gefragt, ob hier Sterbeurkunden evt auch schon nach 10 Jahren ins Archiv gehen. Hier wurde das ganze aber verneint.

        Also bleibt alles beim Alten.

        LG Silke
        Wir haben alle was gemeinsam.
        Wir sind hier alle auf der Suche, können nicht hellsehen und müssen zwischendurch auch mal Essen und Schlafen.

        Kommentar

        • Ralf-I-vonderMark
          Super-Moderator
          • 02.01.2015
          • 2856

          #5
          Hallo zusammen,

          hinsichtlich der Schutzfristen (10 oder 30 Jahre) ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Unterlagen und Urkunden aus dem Personenstandsarchiv.

          Für Nordrhein-Westfalen bedeutet dies z.B.:

          Schutzfristen für personenbezogene Unterlagen betragen zurzeit gem. § 7 Absatz 1 ArchivG NRW (Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen):
          1. 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person oder der letztverstorbenen von mehreren betroffenen Personen, deren Todesjahr dem Archiv bekannt ist,
          2. 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist, und
          3. 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todes- noch das Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen dem Archiv bekannt sind.

          Dahingegen gelten für die Personenstandregister zudem gesonderte Fortführungfristen nach § 5 des Personenstandsgesetzes:
          · Sterberegister – 30 Jahre
          · Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister – 80 Jahre
          · Geburtenregister – 110 Jahre

          Deshalb können die Register erst nach Ablauf dieser Fristen im Archiv benutzt werden.

          Viele Grüße
          Ralf

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