Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Minden 1823
Ausgabe 5 vom 29. Januar 1823
Nach einem Rescripte der Königl. Ministerien des Innern und der Polizei ist dem Uhrenhändler Johann Dorrer zu Halberstadt eine General- Concession zum Hausir- Handel mit selbst verfertigten Holzuhren, gültig für das Jahr 1823, für die ganze Monarchie ertheilt worden, welches den betreffenden Beörden mit dem Bemerken hierdurch zur Kenntniß gebracht wird, dass der Dorrer verpflichtet ist, die Concession überall in original bei sich zu führen.
Minden den 30. December 1822
Ausgabe 5 vom 29. Januar 1823
Nach einem Rescripte der Königl. Ministerien des Innern und der Polizei ist dem Uhrenhändler Johann Dorrer zu Halberstadt eine General- Concession zum Hausir- Handel mit selbst verfertigten Holzuhren, gültig für das Jahr 1823, für die ganze Monarchie ertheilt worden, welches den betreffenden Beörden mit dem Bemerken hierdurch zur Kenntniß gebracht wird, dass der Dorrer verpflichtet ist, die Concession überall in original bei sich zu führen.
Minden den 30. December 1822
Kommentar