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Alt 30.06.2017, 20:09
Johwil Johwil ist offline männlich
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Standard Ihre Anfrage zwecks Einträge im Sterbe- und Eheregister

Hallo liebe Forumleser,
ich weiß, es ist schon sehr viel zum PStG und der Interpretation in und durch den Standesämtern berichtet worden. Trotzdem möchte ich mal Eure Meinung zu meiner Interpretation der Sperrfristen haben.
Meine Anfrage an ein Standesamt in Schleswig-Holstein lautete:
„Ich bitte um Auskunft ob bei den folgenden Personen, jeweils in Tating geboren, bis inclusive Jahrgang 1937 ein Eintrag im Heiratsregister vorliegt und ob bis inclusive Jahrgang 1987 ein Eintrag im Sterberegister vorliegt.
Wenn dies jeweils zutreffen sollte, bitte ich um eine Kopie des entsprechenden Registerauszugs, gern auch als PDF Datei.“

Dann folgten die Namen und Geburtsdaten der Geschwister meines Vaters. Sie liegen zwischen 1908-1921.
Die Antwort vom Standesamt: „auf Grund der verwandtschaftlichen Verhältnisse …. gehören Sie nicht zum auskunftsberchtigten Personenkreis.“
Ich verwies dann auf den §5 Absatz 5 dass es sich um Archivgut handelt, da die Sperrfrist für das Standesamt abgelaufen ist.
Nun behauptet das Standesamt, dass die Geburtenregister noch nicht unter der Archivgutregelung fallen und ich eben aus diesen Geburtenregister Angaben über geführte Ehe- und Sterberegister erfrage.
Warum dann bitte gibt es für Ehe- und Sterberegister auch Sperrfristen??´
Schöne Grüße
Johwil
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