Achtung! Gebührenänderung!

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  • Dorothea
    Erfahrener Benutzer
    • 01.03.2008
    • 1415

    Achtung! Gebührenänderung!

    Hallo Ihr Lieben,
    ab heute, Montag, den 13. Oktober 2008, wurden die Gebühren für Auskünfte aus dem Berliner Melderegister von ursprünglich 11,76 € auf 28.--€ erhöht!!!
    Hierbei handelt es sich um solche Auskünfte, zu denen vom Personal ein Zugriff auf die Mikroverfilmung oder das Kartenarchiv erforderlich ist.
    Die "Einfache Auskunft" aus dem Melderegister je angefragte Person kostet nunmehr 5.--€, ursprünglich 3,58 €,
    die "Erweiterte Auskunft" ebenfalls 5.-- €, früher 9,20 € (hier dann ausnahmsweise eine Senkung )

    Hier auch noch mal der Link: http://www.berlin.de/buergeramt/inde...=false&out=pdf

    Ich erfuhr von der Gebührenerhöhung zufällig. Hatte am 01.08.2008 bei einem persönlichen Besuch im Einwohnermeldeamt wegen drei verschiedener Anfragen vorgesprochen. Zwei Anfragen wurden an das Archiv weitergeleitet (LaBO). Am 10.10.2008 erhielt ich das Antwortschreiben vom 07.10.2008 mit der Auskunft und Aufforderung zum Begleichen der Restgebühr. Ich hatte Glück und habe noch die alte Gebühr zu bezahlen gehabt. Da ich aber eine Rückfrage zu meinem Fall hatte, rief ich an und erfuhr hierbei von den neuen Gebührensätzen.

    Mit Grüßen aus Berlin - Dorothea

    (Hermie hat uns ja schon über angekündigte Gebührenerhöhungen in Hamburg berichtet )

    Es sind die Lebenden, die den Toten die Augen schließen. Es sind die Toten, die den Lebenden die Augen öffnen.
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  • DJ Scharff
    Erfahrener Benutzer
    • 15.09.2008
    • 180

    #2
    Hallo!

    Das geht doch noch. Treptow teilt auf Anfrage mit, das für die Suche in den Personenstandseinträgen Gebühren von 50 Euro für 4 Jahre anfallen.

    Ganz davon abgesehen, dass Sie sich auf den zur Zeit noch geltenden Paragraph 61 beziehen.

    Weiß man da eigentlich schon was Anfang 2009 passieren soll wenn der sich ändert?

    Gruß
    Dirk
    Suche Haupt- und Nebenlinien der Familien:

    SCHARFF aus Berlin Totpunkt 1775 / Hagen / Barmen / Düsseldorf / Duisburg / Schwelm / Nürnberg / Regensburg

    SCHAUMBURG (Schaumberg) aus Hagen / Schwelm / Waldeck / Nieder Werbe / Heimarshausen / Zennern (1510)


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    Kommentar

    • Dorothea
      Erfahrener Benutzer
      • 01.03.2008
      • 1415

      #3
      Hallo Dirk,
      die Gebühren sind bei allen Berliner Standesämtern natürlich gleich hoch. So auch für die Suche für v i e r Jahre, d.h. für v i e r Jahre fielen immer schon 50.--€ an!
      Gruß Dorothea -

      Es sind die Lebenden, die den Toten die Augen schließen. Es sind die Toten, die den Lebenden die Augen öffnen.
      --------------------------------------------------------



      Kommentar

      • Dorothea
        Erfahrener Benutzer
        • 01.03.2008
        • 1415

        #4
        Hier anbei der Text aus dem Internet zum neuen Personenstandsgesetz, ab 2009, der Paragraph, der uns interessiert:

        § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht

        1 Gesetz verweist aus 2 Artikeln auf § 62

        (1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

        (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

        (3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

        Es sind die Lebenden, die den Toten die Augen schließen. Es sind die Toten, die den Lebenden die Augen öffnen.
        --------------------------------------------------------



        Kommentar

        • DJ Scharff
          Erfahrener Benutzer
          • 15.09.2008
          • 180

          #5
          Zitat von Dorothea Beitrag anzeigen
          Hallo Dirk,
          die Gebühren sind bei allen Berliner Standesämtern natürlich gleich hoch. So auch für die Suche für v i e r Jahre, d.h. für v i e r Jahre fielen immer schon 50.--€ an!
          Gruß Dorothea -

          Na da kann man ja nur froh sein, nicht so viele Vorfahren in Berlin zu haben

          Gruß
          Dirk
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          • DJ Scharff
            Erfahrener Benutzer
            • 15.09.2008
            • 180

            #6
            Auch aus dem Internet:

            Ab dem 1.1.2009 stehen damit also zur Verfügung

            Eheregister bis 1928
            Geburtenregister bis 1898
            Sterberegister bis 1978

            [Anmerkung: Und jeder Jahr kommt ein weiterer Jahrgang hinzu]

            Eine weitere Möglichkeit der Benutzung eröffnet jetzt § 62 Abs. 3 PStG: Vor Ablauf der Fristen reicht ein berechtigtes Interesse (wie etwa Familienforschung) auch außerhalb des Kreises der nächsten Angehörigen aus, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligte sind danach:

            * Beim Geburtsregister: Die Eltern und das Kind
            * Beim Heiratsregister: Beide Ehegatten (bzw. Lebenspartner)
            * (Beim Sterberegister gilt mit dem neuen Gesetz ohnehin eine Frist von 30 Jahren)


            Damit dürfte zumindest einiges einfacher werden.

            Gruß
            Dirk




            Zitat von Dorothea Beitrag anzeigen
            Hier anbei der Text aus dem Internet zum neuen Personenstandsgesetz, ab 2009, der Paragraph, der uns interessiert:

            § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht

            1 Gesetz verweist aus 2 Artikeln auf § 62

            (1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

            (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

            (3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.
            Suche Haupt- und Nebenlinien der Familien:

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