Schulregeln um 1900:
1. Alle Schüler sitzen anständig, gerade, mit dem Rücken angelehnt, in Reihen hintereinander
2. Jedes Kind legt seine Hände geschlossen auf die Schultafel
3. Die Füße werden parallel nebeneinander auf den Boden gestellt.
4. Sämtliche Kinder schauen dem Lehrer fest ins Auge.
5. Sprechen, Plaudern, Lachen, Flüstern, Hin-und Herrücken, heimliches Lesen, neugieriges Umhergaffen dürfen nicht vorkommen.
6. Das Melden geschieht bescheiden mit dem Finger der rechten Hand. Dabei wird der Ellbogen des rechten Arms in die linke Hand gestützt.
7. Beim Antworten hat sich das Kind rasch zu erheben, dem Lehrer fest ins Auge zu schauen und in vollständigen Sätzen rein und laut zu sprechen.
8. Bücher werden auf Kommando in drei Zeiten herauf - und hinweggetan. Auf ' eins' erfassen die Kinder das Buch, auf 'zwei' heben sie das Buch über die Tafel, auf 'drei' legen sie es geräuschlos auf die Schultafel nieder und richten den Blick wieder unverwandt und fest auf den Lehrer.
9. Beim Austeilen von Büchern ist folgende Ordnung einzuhalten: Der Lehrer teilt die Bücher an den Bankobersten aus. Auf 'eins' nimmt jeder Bankoberste ein Buch und gibt die restlichen fünf schnell und leise an den linken Nachbarn. Auf 'zwei' nimmt der zweite Schüler ein Buch und gibt die übrigen 4 schnell an den linken Nachbarn usw.
Nach: Carl Kehr Die Praxis der Volksschulen 9. Auflage Gotha 1880
Gesehen im Mühlenmuseum in Münster
.... soeben in einem Schlußzeugnis (1915) der Volkshauptschule in München gefunden:
Auszug aus der k.Allerhöchsten Verordnung über die Schulpflicht vom 22.12.1913
Die Schulpflicht beginnt für Knaben und Mädchen mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres und dauert regelmäßig 10 Jahre.
(Anmerkung: somit ist der/die Schüler/in 16 Jahre bei Schulentlassung)
Im gleichen Zeugnis gefunden: Auszug aus dem Polizeistrafgesetzbuch
Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Dienst und Lehrherren, welche ihren schulpflichtigen Kindern, Pflegekindern, Mündeln, Dienstboten oder Lehrlingen den Besuch öffentlicher Tanzunterhaltungen gestatten, werden an Geld bis zu 10 Thalern oder mit Haft bis zu 8 Tagen gestraft.
1. Alle Schüler sitzen anständig, gerade, mit dem Rücken angelehnt, in Reihen hintereinander
2. Jedes Kind legt seine Hände geschlossen auf die Schultafel
3. Die Füße werden parallel nebeneinander auf den Boden gestellt.
4. Sämtliche Kinder schauen dem Lehrer fest ins Auge.
5. Sprechen, Plaudern, Lachen, Flüstern, Hin-und Herrücken, heimliches Lesen, neugieriges Umhergaffen dürfen nicht vorkommen.
6. Das Melden geschieht bescheiden mit dem Finger der rechten Hand. Dabei wird der Ellbogen des rechten Arms in die linke Hand gestützt.
7. Beim Antworten hat sich das Kind rasch zu erheben, dem Lehrer fest ins Auge zu schauen und in vollständigen Sätzen rein und laut zu sprechen.
8. Bücher werden auf Kommando in drei Zeiten herauf - und hinweggetan. Auf ' eins' erfassen die Kinder das Buch, auf 'zwei' heben sie das Buch über die Tafel, auf 'drei' legen sie es geräuschlos auf die Schultafel nieder und richten den Blick wieder unverwandt und fest auf den Lehrer.
9. Beim Austeilen von Büchern ist folgende Ordnung einzuhalten: Der Lehrer teilt die Bücher an den Bankobersten aus. Auf 'eins' nimmt jeder Bankoberste ein Buch und gibt die restlichen fünf schnell und leise an den linken Nachbarn. Auf 'zwei' nimmt der zweite Schüler ein Buch und gibt die übrigen 4 schnell an den linken Nachbarn usw.
Nach: Carl Kehr Die Praxis der Volksschulen 9. Auflage Gotha 1880
Gesehen im Mühlenmuseum in Münster
.... soeben in einem Schlußzeugnis (1915) der Volkshauptschule in München gefunden:
Auszug aus der k.Allerhöchsten Verordnung über die Schulpflicht vom 22.12.1913
Die Schulpflicht beginnt für Knaben und Mädchen mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres und dauert regelmäßig 10 Jahre.
(Anmerkung: somit ist der/die Schüler/in 16 Jahre bei Schulentlassung)
Im gleichen Zeugnis gefunden: Auszug aus dem Polizeistrafgesetzbuch
Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Dienst und Lehrherren, welche ihren schulpflichtigen Kindern, Pflegekindern, Mündeln, Dienstboten oder Lehrlingen den Besuch öffentlicher Tanzunterhaltungen gestatten, werden an Geld bis zu 10 Thalern oder mit Haft bis zu 8 Tagen gestraft.
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