Verordnungen,Gesetze,Formulare

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  • Marlies

    Verordnungen,Gesetze,Formulare

    Schulregeln um 1900:


    1. Alle Schüler sitzen anständig, gerade, mit dem Rücken angelehnt, in Reihen hintereinander

    2. Jedes Kind legt seine Hände geschlossen auf die Schultafel

    3. Die Füße werden parallel nebeneinander auf den Boden gestellt.

    4. Sämtliche Kinder schauen dem Lehrer fest ins Auge.

    5. Sprechen, Plaudern, Lachen, Flüstern, Hin-und Herrücken, heimliches Lesen, neugieriges Umhergaffen dürfen nicht vorkommen.

    6. Das Melden geschieht bescheiden mit dem Finger der rechten Hand. Dabei wird der Ellbogen des rechten Arms in die linke Hand gestützt.

    7. Beim Antworten hat sich das Kind rasch zu erheben, dem Lehrer fest ins Auge zu schauen und in vollständigen Sätzen rein und laut zu sprechen.

    8. Bücher werden auf Kommando in drei Zeiten herauf - und hinweggetan. Auf ' eins' erfassen die Kinder das Buch, auf 'zwei' heben sie das Buch über die Tafel, auf 'drei' legen sie es geräuschlos auf die Schultafel nieder und richten den Blick wieder unverwandt und fest auf den Lehrer.

    9. Beim Austeilen von Büchern ist folgende Ordnung einzuhalten: Der Lehrer teilt die Bücher an den Bankobersten aus. Auf 'eins' nimmt jeder Bankoberste ein Buch und gibt die restlichen fünf schnell und leise an den linken Nachbarn. Auf 'zwei' nimmt der zweite Schüler ein Buch und gibt die übrigen 4 schnell an den linken Nachbarn usw.

    Nach: Carl Kehr Die Praxis der Volksschulen 9. Auflage Gotha 1880

    Gesehen im Mühlenmuseum in Münster

    .... soeben in einem Schlußzeugnis (1915) der Volkshauptschule in München gefunden:

    Auszug aus der k.Allerhöchsten Verordnung über die Schulpflicht vom 22.12.1913

    Die Schulpflicht beginnt für Knaben und Mädchen mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres und dauert regelmäßig 10 Jahre.

    (Anmerkung: somit ist der/die Schüler/in 16 Jahre bei Schulentlassung)

    Im gleichen Zeugnis gefunden: Auszug aus dem Polizeistrafgesetzbuch

    Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Dienst und Lehrherren, welche ihren schulpflichtigen Kindern, Pflegekindern, Mündeln, Dienstboten oder Lehrlingen den Besuch öffentlicher Tanzunterhaltungen gestatten, werden an Geld bis zu 10 Thalern oder mit Haft bis zu 8 Tagen gestraft.
    Zuletzt geändert von Gast; 28.11.2009, 11:35.
  • Marlies

    #2
    Verordnungen,Gesetze,Formulare

    Bekanntmachung

    Der Arbeiter und Soldatenrat ordnet hiermit an, daß bis auf Weiteres

    um 8 Uhr abends sämtliche Straßen der Stadt und um 9 Uhr sämtliche Wirtschaften, Kinos und öffentliche Veranstaltungen geschlossen sein müssen.

    Den Anordnungen ist unweigerlich Folge zu leisten, Zuwiderhandelnde werden strenge bestraft.

    Die Verwaltung der Stadt und die Ausübung der öffentlichen Gewalt ist an den Arbeiter und Soldatenrat übergegangen.

    Straubing, den 9. November 1918

    ----------------------------------------------------------

    Gibt es diese Anordnung auch in anderen Städten? (hier ist sie ja bezogen auf Straubing)

    Gibt es zum Arbeiter und Soldatenrat Unterlagen, die archiviert sind?

    Gruß Marlies

    Kommentar

    • Marlies

      #3
      Hallo,

      am 29.11.1904 wurde Maria M., Häuslersehefrau, wegen Vergehens gegen das Süßstoffgesetz von einem Schöffengericht zu einer Gefängnisstrafe von 3 Wochen verurteilt.

      Leider wird keine genauere Angabe bezüglich der (eingeschmuggelten) Menge Sacharins gemacht. Hat jemand dazu nähere Erkenntnisse?

      Wieviel Gramm sind 3 Wochen Gefängnis "wert?"

      Gruß Marlies

      Hallo Marlies,

      Das sogenannte Süßstoffgesetz trat erstmal 1898 in Kraft. Durch die Erfindung des Süßstoffs 1878 wurden die Landwirte und die Zuckerindustrie ganz schön sauer und es kam zu Protesten.

      Das hier hab ich im Internet gefunden:

      Einen Sturm der Entrüstung rief die Markteinführung des Süßstoffs jedoch bei Vertretern der Landwirtschaft und Zuckerindustrie hervor. Der massive Protest führte 1898 schließlich zum 1. Süßstoffgesetz. Es sah zunächst ein teilweises Verbot vor, das 2. Süßstoffgesetz von 1902 schließlich stellte die Herstellung, Einfuhr und gewerbliche Verwendung von Saccharin grundsätzlich unter Strafe.


      Gruß Tine
      Zuletzt geändert von Gast; 28.11.2009, 11:30.

      Kommentar

      • Marlies

        #4
        Hallo,

        in den mir vorliegenden (mehreren) Heiratsurkunden aus dem Raum Eschweiler aus der Zeit ca. 1820 heißt es in jeder Urkunde:

        ... sowie auch das 6. Kapitel des vom Ehestande handelnden Titel des bürgerlichen Gesetzbuches laut vorgelesen hatte.

        Kennt jemand dieses 6. Kapitel?

        Viele Grüße
        Marlies

        Hallo Marlies,
        das Bürgerliche Gesetzbuch ist erst am 01.01.1900 in Kraft getreten. Vorher galten (hier die Bestimmungen des Allgemeinen Preußischen Landrechts. Die Einteilung war: II. Teil, 1. Titel, 1. Abschnitt und die §§. Aus den Zwischenüberschriften kann man vielleicht so etwas wie Kapitel herauslesen. Das 6. "Kapitel" wäre demnach "Von Ehen schon verheirathet gewesener Personen" §§ 17-24.
        Ist es das?
        Linkrheinisch galt das Code civile. Ob dieses bezüglich der Ehe ein 6. Kapitel enthielt, wäre noch zu prüfen.
        Mit freundlichen Grüßen
        Friedhard

        Hallo Friedhard,

        danke für Deine Antwort!
        Das Preußische Landrecht kommt hier wohl nicht in Frage, es geht um die linksrheinischen Ortschaften wie Eschweiler oder auch Bitburg (Eifel), da galt der Code civile auch schon zu der von mir genannten Zeit.

        Ich muß allerdings auch gestehen, dass ich bisher noch nicht intensiv nach dem in dieser Zeit dort geltenden bürgerlichen Gesetzbuch gesucht habe, ich hatte gehofft, es wüßte jemand, hier war wohl mein Wunsch der Vater des Gedankens.

        Viele Grüße
        Marlies
        Zuletzt geändert von Gast; 28.11.2009, 11:34.

        Kommentar

        • Marlies

          #5
          Hallo,

          in der Süddeutschen Zeitung vom 27./28.März 2004 gefunden:

          Erlaubnißschein zum Fahren auf Trottoiren mit dem Kinderwagen bzw. Fahrstuhl für die beiden Kinder des Herrn Rechtsanwalts Dr. ........., Leopoldstr.13

          Hannover, 16.Juni 1897
          Der Polizei-Präsident ............

          Bedingungen:
          1. Die Erlaubniß ist jederzeit widerruflich und muß den Polizei-Beamten auf Verlangen durch Vorzeigung dieser Karte sofort nachgewisen werden.
          2. Dem Publikum ist mit dem Kinderwagen auszuweichen; jedes Anhalten bei lebhafter Passage sowie das Fahren und Halten neben anderen Kinderwagen ist streng untersagt und zieht unter Umständen die sofortige Einziehung dieser Fahrkarte nach sich
          3. Nicht gefahren werden darf auf ........ (unleserlich)
          hierunter verzeichneten Straßen:
          (Es folgt eine Aufzählung von Straßennamen)

          Die Polizei-Verwaltung von Naumburggab am 31.März 1897 bekannt: Das Befahren der Promenaden und Bürgersteige in den Straßen der Stadt mit Kinderwagen ist nur mit Genehmigung der Polizei-Verwaltung gestattet. Die Genehmigung, welche schriftlich nachzusuchen ist, wird unter Behändigung eines Nummernschildes und nur widerruflich erteilt.

          Einen schönen Sonntag wünscht Euch
          Marlies

          Hallo Marlies,

          so was hatte ich auch noch nicht gehört.
          Vielen Dank für das Einstellen.
          Was es in Deutschland schon alles an Bürokratie gab!! und das um 1897 "Die Gute Alte Zeit"

          Viele Grüße
          Gudrun

          Hallo Marlies

          Interessant zu wissen, so wie ich es mir vorstelle, konnten es sich nur die reichen Leute leisten einen Kinderwagen zu fahren.
          Oma erzählte mir mal zu dieser Zeit wurden bei Tanzveranstaltungen Aufpasser (richtige Bezeichnung vergessen) abgestellt,
          man durfte nur in einem bestimmten Abstand zusammen tanzen.
          Z.B: POLKA. Heute unvorstellbar.
          Zuletzt geändert von Gast; 28.11.2009, 12:34.

          Kommentar

          • Hintiberi
            Erfahrener Benutzer
            • 26.09.2006
            • 1075

            #6
            Rechtsfragen der Familie (1950)

            VERLOBUNG

            Ein Verlöbnis ist rechtlich nicht an eine bestimmte Form gebunden.
            Es ist gültig, wenn beiderseits das “ernste Versprechen” gegeben worden ist, sich heiraten zu wollen. Als Beweis für die ernst gemeinte Absicht gelten im allgemeinen: die Hingabe der Verlobungsringe und die Erklärung vor den Eltern und den Verwandten.

            Verlobungen Minderjähriger sind nur gültig, wenn sie mit Zustimmung von Eltern oder Vormund erfolgt sind.

            Rechtsanspruch auf die Ehe gibt ein Verlöbnis nicht. Tritt aber ein Verlobter ohne “wichtigen Grund” (z.B. Untreue, schwere Krankheit, Beleidigung, Körperverletzung, entehrende gerichtliche Strafe) von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, z.B. Verwandten, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, daß sie in Erwartung der Ehe “Aufwendungen” gemacht oder Verbindlichkeiten eingegangen sind.

            Gegenseitig gemachte Geschenke können bei Entlobung zurückgefordert werden, soweit sie noch vorhanden sind. Die Ringe erhält der Schenker zurück. Die Braut kann bei Unbescholtenheit Entschädigungsanspruch stellen, wenn sie dem Verlobten intimen Verkehr gestattete.
            Aus Entlobung hergeleitete Ansprüche verjähren nach zwei Jahren.

            EHE

            Ein Mann kann erst heiraten, wenn er volljährig ist, also das 21. Lebensjahr vollendet hat oder vom Gericht mit Einwilligung des Vaters für volljährig erklärt wurde.
            Ein Mädchen darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres eine Ehe mit Genehmigung des Vaters oder seines Stellvertreters eingehen. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres ist sie volljährig und eine besondere Einwilligung des Vaters nicht mehr erforderlich.

            Das Aufgebot erfolgt beim Standesamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes eines der Verlobten und wird durch zweiwöchigen Aushang am Wohnsitz der beiden Aufgebotenen bekanntgemacht. Bei Wohnwechsel innerhalb der letzten 6 Monate erfolgt der Aushang auch an vorherigen Wohnorten.

            In der Ehegemeinschaft sollte ein Teil dem anderen größtmöglichstes Verstehen entgegenbringen. Dem Manne steht neben der Unterhaltspflicht auch die letzte Entscheidung in allen wichtigen Lebensfragen zu. Ist der Mann außerstande, sich selbst zu ernähren, so fällt die Unterhaltspflicht der Frau zu. Besonders liegt der Frau die Verwaltung des Haushaltes ob, auch hat sie die Befugnis zum Abschluß aller Geschäfte, die den Haushalt betreffen (sogen. Schlüsselgewalt). Der Mann kann die Befugnisse der Frau beschränken oder ausschließen. Dritten Personen gegenüber wird dies aber nur wirksam, wenn es güterrechtlich eingetragen ist. Ist keine besondere Güterregelung, so ist in der Ehe der gesetzliche Güterstand maßgebend. Danach steht dem Ehemann die Verwaltung und Nutznießung der eingebrachten Güter der Ehefrau zu. Dazu gehören von ihr eingebrachte Möbel wie auch Vermögen. Allerdings steht das Eigentumsrecht auch während der Ehe der Frau zu. Durch Ehevertrag, der gerichtlich oder notariell zu erfolgen hat, können die Güterverhältnisse nach Wunsch geregelt werden.
            Vorbehaltsgut der Frau ist Schmuck und Kleidungsstücke, sowie durch eigene Arbeit während der Ehe verdientes Vermögen, darüber hat die Frau stets freie Verfügung. Der Mann hat daran keinerlei Rechte.

            Eine Ehescheidung ist nur möglich, wenn auf einer oder auf beiden Seiten grobe Verstöße gegen die eheliche Gemeinschaft vorliegen. Dazu gehören Ehebruch, widernatürliche Unzucht, Versagung des Unterhaltes, große Mißhandlung. Auch kann böswilliges Verlassen und Geisteskrankheit zum Scheidungsgrund werden.
            Scheidungsgründe verjähren innerhalb von 6 Monaten. Ehelicher Verkehr nach gegebenen Scheidungsgründen hebt diese auf. Bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gilt die sechsmonatige Frist nicht.

            Nach erfolgter Scheidung besteht bei der Frau eine gesetzliche Wartezeit. Sie darf erst nach 10 Monaten nach der Nichtigkeitserklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe eingehen., es sei denn, daß sie inzwischen geboren hat. Ehescheidungen sind recht kostspielige und fatale Angelegenheiten, die fast immer zum Schaden beider Teile auslaufen. Man sollte sich diesen Schritt recht reiflich überlegen, denn die Reue kam recht oft zu spät.


            Quelle: Weggenosse - Ein Buch fürs Leben
            zus.gestellt, bearbeitet und herausgegeben von Wilh. Graumann, Eitze/ Verden-Aller - 1950
            Zuletzt geändert von Gast; 30.11.2009, 20:21.
            Meine Ahnen
            http://img.photobucket.com/albums/v29/MrMagoo/K.jpg
            www.gencircles.com/users/hintiberi/17"

            Kommentar

            • schaefera

              #7
              Formulare,Formulare von der Wiege bis zur Bahre

              Amtsblatt
              der
              Königlichen Regierung zu Potsdam
              und der Stadt Berlin.
              Jahrgang 1908

              Das erforderliche Formular ist bei der Ablieferung des Kranken im Krankenhauses in Empfang zu nehmen.
              Angehängte Dateien
              Zuletzt geändert von Gast; 18.11.2008, 11:33.

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              • animei
                Erfahrener Benutzer
                • 15.11.2007
                • 9237

                #8
                Schulunterricht wie vor hundert Jahren

                In Grötzingen bei Karlsruhe, gibt es das Badische Schulmuseum, in dem man Schulunterricht wie vor hundert Jahren erleben kann. http://www.ghs-groetzingen.de/schulm..._aktuelles.htm

                Gruß
                animei
                Gruß
                Anita

                Kommentar

                • schaefera

                  #9
                  Sonder-Beilage zum Amtsblatt.
                  Vorschriften des Gesetzes
                  über die
                  Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
                  in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung.

                  (Zusammengestellt im Reichs-Justizamte)



                  Zweiter Abschnitt.
                  Beurkundung der Geburten.

                  §.17
                  Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Bezirls, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen.

                  §. 18
                  Zur Anzeige sind verpflichtet:
                  1. der eheliche Vater;
                  2. die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme:
                  3. der dabei zugegen gewesene Arzt;
                  4. jede andere dabei zugegen gewesene Person;
                  5. die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist.
                  Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist.

                  §. 19.
                  Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen.

                  §.20.
                  Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-, Gefangen- und ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Vorsteher der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten. Es genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form.

                  § 21.
                  Der Standesbeamte ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit der Anzeige
                  (§§. 17-20), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weise Ueberzeugung zu verschaffen.


                  § 22.
                  Die Eintragung des Geburtsfalle soll enthalten:
                  1. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden;
                  2. Ort, Tag und Stunde der Geburt;
                  3. Geschlecht des Kindes;
                  4. Vornamen des Kindes;
                  5. Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern. Bei Zwillingss oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind besonders und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der verschiedenen Geburten ersichtlich ist.
                  Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung.

                  § 23
                  Wenn ein Kind todtgeboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung ist als dann mit dem im §. 22 unter Nr. 1 bis 3 und 5 angegebenen Inhalte nur im Sterberegister zu machen.

                  §.24.
                  Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hiervon spätestens am nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Die Letztere hat die erforderlichen Ermittelungen vor zunehmen und dem Standesbeamten des Bezirks von deren Ergebniß behufs Eintragung in das Geburtsregister Anzeige zu machen.
                  Die Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Umstände des Auffindens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde vorgefundenen Kleider und sonstigen Gegenstände, die körperlichen Merkmale des Kindes, sein vermuthliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde, Anstalt oder Person, bei welcher das Kind untergebracht worden, und die Namen, welche ihm beigelegt werden.

                  §.25. Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in das Geburtsregister nur dann eingetragen werden, wenn dieselbe vor dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunde erklärt ist.

                  §26.
                  Wenn die Feststellung der Abstammung eines Kindes erst nach Eintragung des Geburtsfalle erfolgt oder die Staatsrechte durch Legitimation, Annahme an Kindesstatt oder in anderer Weise eine
                  Veränderung erleiden, so ist dieser Vorgang, sofern er durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird, auf Antrag eines Betheiliglen am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu vermerken.

                  §27.
                  Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert wird, so darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhalts erfolgen.
                  Die Kosten dieser Ermittelung sind von demjenigen einzuziehen, welcher die rechtzeitige Anzeige versäumt hat.

                  Weitere hierher gehörige Vorschriften enthält das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit:

                  §. 71.

                  Sind Vorgänge, die auf Antrag eines Betheiligten in dem Standesregister am Rande einer Eintragung zu vermerken sind, von einem Notar beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des Betheiligten, dessen Erklärung beurkundet ist, die Eintragung des Vermerkes in das Standesregister zu beantragen.

                  §. 167 Abs. 2.
                  Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift sind außer den Notaren die Amtsgerichte zuständig. Das Gleiche gilt für die Aufnahme der im §. 1718 und im §. 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen öffentlichen Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft; für die Aufnahme dieser Urkunden ist, wenn die Anerkennung der Vaterschaft bei der Anzeige der Geburt des Kindes oder bei der Eheschliehung feiner Eltern erfolgt, auch der Standesbeamte zuständig, welcher die Geburt oder die Eheschließung beurkundet.

                  Kommentar

                  • Karen

                    #10
                    Volljährigkeit


                    immer wieder taucht die Frage auf, wann man früher volljährig wurde.

                    Hier mal eine Antwort, Amtspresse Preußens 1867

                    Das Alter der Großjährigkeit.
                    Die Frage, ob nach den gegenwärtigen Bildungsverhältnissen und im Interesse der Rechtseinheit sowie des Verkehrs der Termin der Großjährigkeit in allen Landestheilen auf das vollendete 21. Lebensjahr zu stellen sei, ist in Preußen schon wiederholt, namentlich aber in der Mitte der Funfziger Jahre, Gegenstand eingehender Erörterungen gewesen und damals von der Mehrheit der befragten Appellationsgerichte bejaht worden. Seit den Erweiterungen des Staatsgebiets im Jahre 1866 hat die Frage für Preußen insofern eine größere
                    Bedeutung erlangt und ihre Erledigung im Wege der Gesetzgebung ist um so dringender geworden, als nunmehr die Verschiedenheit der Termine innerhalb des preußischen Staatsgebiets noch eine viel mannichfachere ist. Derartige Rechtsverschiedenheiten sind aber mit der Einheitlichkeit der Rechtsgrundsätze, die ein gesicherter Geschäftsverkehr verlangt, unverträglich und können erhebliche Mißstände erzeugen.
                    Wie verschieden gegenwärtig innerhalb des preußischen Staatsgebietes die Bestimmungen über den Eintritt der Großjährigkeit sind, ergiebt sich aus folgenden Anführungen.
                    Man wird 1) mit 18 Jahren großjährig in einigen Bezirken von Hannover; 2) mit 21 Jahren nach dem Lüneburger Stadtrecht, in dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, in den ehemals Großherzoglich hessischen Gebieten, in dem ehemals Landgräflich hessischen Amte Homburg, in Frankfurt a. M. und in Schleswig-Holstein, 3) mit 22 Jahren in dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen, 4) mit 23 Jahren in dem ehemaligen Herzogthum Nassau, 5) mit 24 Jahren in den Gebieten, in welchen das Allgemeine Landrecht gilt, in Neu-Vorpommern und Rügen, in Hohenzollern-Sigmaringen, endlich 6) mit 25 Jahren in den übrigen Theilen der Provinz Hannover, im Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein und in Hohenzollern-Hechingen.
                    In den übrigen norddeutschen Bundesstaaten wird die Großjährigkeit zwar gemeinrechtlich mit 25 Jahren erreicht, doch hat sich in den Ländern des sächsischen Rechts der Termin von 21 Jahren erhalten und derselbe Termin ist in anderen Staaten, z. B. Großherzogthum Hessen, durch die Landesgesetzgebung eingeführt.
                    Außerhalb des Norddeutschen Bundes gilt ferner in Deutschland der Termin von 21 Jahren im Königreich Bayern und den Großherzogthümern Baden und Hessen, während in dem Königreich Württemberg durch das Gesetz vom 30. Juni 1865 der Termin auf das vollendete 23. Lebensjahr gesetzt ist.
                    Diese Uebersicht ergiebt wohl, daß eine Ausgleichung der Rechtsverschiedenheit dringend wünschenswerth ist; sie zeigt aber auch, daß diese Ausgleichung nur darin gefunden werden kann, daß der Termin von 21 Jahren allgemein eingeführt werde. Abgesehen nämlich davon, daß bereits in einem sehr großen Theile von Deutschland und insbesondere von Preußen dieser Termin gesetzlich gilt – und daß eine Verlängerung der Minderjährigkeit in diesen Landestheilen einzuführen nahezu unmöglich erscheint, so liegt auch für diejenigen Gebiete, in denen jetzt ein späterer Termin gilt, kein erhebliches Bedenken vor, auf jenen früheren Termin zurückzugehen. Der Bildungsstand ist im Wesentlichen in den einzelnen preußischen Provinzen der gleiche, und wenn auch vielleicht behauptet werden mag, daß in den nordöstlichen Gegenden die Altersreife sich etwas später entwickelt, so ist der Unterschied doch nicht von solcher Bedeutung, daß er dem begründeten Verlangen nach einer einheitlichen Rechtsbildung entgegengestellt werden könnte.
                    Ueberdies haben sich in denjenigen Provinzen und Staaten, welche die Großjährigkeit mit dem vollendeten 21. Lebensjahre verbinden, Unzuträglichkeiten in keiner Weise herausgestellt, und diese zum Theil schon vieljährige Erfahrung spricht dafür, daß auch in den anderen Landestheilen der frühere Termin ohne Bedenken angenommen werden kann.
                    Wenn aber von der Verlegung des Alters der Großjährigkeit auf das vollendete 21. Lebensjahr keine Gefahren für die betheiligten Personen zu besorgen sind, so dürfte sich diese Maßregel im Interesse des Staatswohles als dringend geboten darstellen. Abgesehen von dem Gesichtspunkte der Nothwendigkeit einer gleichmäßigen Gesetzgebung für alle Landestheile, ist es von wesentlichem Nutzen, den Minderjährigen die freie Verfügung über ihr Vermögen nicht länger als nöthig vorzuenthalten und die den Behörden und Privatpersonen durch die vormundschaftliche Verwaltung erwachsende Last auf das durch die Rücksicht auf das Wohl der Pflegebefohlenen wirklich gebotene Maß zu beschränken.
                    Die Regierung hatte aus diesen Gründen dem Landtag einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach welchem
                    das Alter der Großjährigkeit vom 1. April 1870 ab im ganzen Umfange der Monarchie mit dem vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahre beginnen soll.
                    Die beiden Häuser des Landtags haben dem Entwurf ihre Zustimmung ertheilt, nur mit der Aenderung, daß das Gesetz erst mit dem 1. Juli 1870 in Kraft treten soll.

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                    • schaefera

                      #11
                      Ehemündigkeit

                      Quelle:Zentral- und Bezirks-Amtsblatt für Elsass-Lothringen 1899
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